Hartz IV: Hausbesuche nur bei konkretem Verdacht
Karl Weiss - Ein wichtiges Gerichtsurteil über das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, auch für Hartz-IV-Empfänger: Das Landessozialgericht Hessen in Wiesbaden hat grundsätzlich entschieden: „Hausbesuche" der Beschäftigten der Ämter für Arbeit oder der ARGEs darf es nur geben, wenn ein konkreter Verdacht vorliege, nicht als „Routineüberprüfung", weil es angeblich schon Missbräuche gegeben haben soll. Das letztere würde vielmehr alle Hartz-IV-Empfänger in Generalverdacht stellen, was grundgesetzwidrig ist.
Der konkrete Fall: Eine Wiesbadenerin beantragte Arbeitslosengeld II, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen ihre vorherige Arbeit nicht mehr durchführen konnte und keine andere Arbeit fand. Man teilte ihr mit, der Antrag könne erst genehmigt werden, wenn ein Hausbesuch bei ihr durchgeführt worden sein, um zu überprüfen, ob sie nicht eventuell mit jemandem zusammenlebe, der mit ihr eine „Bedarfsgemeinschaft" bilde. Sie sah nicht ein, warum sie einen solchen Hausbesuch hinnehmen sollte, nach dem diese weder irgendeinen konkreten Verdacht hatten noch ihr irgendeine Unkorrektheit vorwerfen konnten. Das Grundgesetz aber garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Ihr wurde die Leistung verweigert, „bis eine Inaugenscheinnahme der Wohnung erfolgen könne". Sie zog vor Gericht, ohne Geld für einen Anwalt und von Resten lebend. Nun gab ihr letztendlich das Landessozialgericht Recht. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung könne nur bei einem konkreten Verdacht angetastet werden, nicht auf der Grundlage, es habe doch schon einmal Missbrauch gegeben.
Das bedeutet, dass in Zukunft kein Hartz-IV-Geschädigter mehr Besuche der Behörde in seiner Wohnung zulassen muss, ohne dass man ihm konkret angibt, mit was er genau Anlass zu einem Verdacht gegeben habe. Allerdings sitzt die Behörde so oder so am längeren Hebel. Sie kann ihm auch nach diesem Urteil die „Stütze" streichen und dann durch die Instanzen gehen. Es ist keine Straftat, nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein deutscher Behördenmensch gegen das Grundgesetz verstößt.
Wenn man Monate oder Jahre ohne Geld ist, bis man Recht bekommt, dann muss man schon Reste haben, von denen man leben kann. Die ganze Unmenschlichkeit unserer Hartz-IV-Politiker kommt darin so richtig zum Ausdruck.
Der konkrete Fall: Eine Wiesbadenerin beantragte Arbeitslosengeld II, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen ihre vorherige Arbeit nicht mehr durchführen konnte und keine andere Arbeit fand. Man teilte ihr mit, der Antrag könne erst genehmigt werden, wenn ein Hausbesuch bei ihr durchgeführt worden sein, um zu überprüfen, ob sie nicht eventuell mit jemandem zusammenlebe, der mit ihr eine „Bedarfsgemeinschaft" bilde. Sie sah nicht ein, warum sie einen solchen Hausbesuch hinnehmen sollte, nach dem diese weder irgendeinen konkreten Verdacht hatten noch ihr irgendeine Unkorrektheit vorwerfen konnten. Das Grundgesetz aber garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Ihr wurde die Leistung verweigert, „bis eine Inaugenscheinnahme der Wohnung erfolgen könne". Sie zog vor Gericht, ohne Geld für einen Anwalt und von Resten lebend. Nun gab ihr letztendlich das Landessozialgericht Recht. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung könne nur bei einem konkreten Verdacht angetastet werden, nicht auf der Grundlage, es habe doch schon einmal Missbrauch gegeben.
Das bedeutet, dass in Zukunft kein Hartz-IV-Geschädigter mehr Besuche der Behörde in seiner Wohnung zulassen muss, ohne dass man ihm konkret angibt, mit was er genau Anlass zu einem Verdacht gegeben habe. Allerdings sitzt die Behörde so oder so am längeren Hebel. Sie kann ihm auch nach diesem Urteil die „Stütze" streichen und dann durch die Instanzen gehen. Es ist keine Straftat, nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein deutscher Behördenmensch gegen das Grundgesetz verstößt.
Wenn man Monate oder Jahre ohne Geld ist, bis man Recht bekommt, dann muss man schon Reste haben, von denen man leben kann. Die ganze Unmenschlichkeit unserer Hartz-IV-Politiker kommt darin so richtig zum Ausdruck.
sfux - 7. Mär, 07:44 Article 2981x read