In Bayern könnte es Strafanzeigen hageln
Harald Haack – Autofahrerinnen und Autofahrer, die durch Bayern oder in Bayern mit dem Auto fahren, sollten sich auf Strafanzeigen wegen „Gefährdung“ gefasst machen, wenn übereifrige Staatsdiener oder Bürger die deutsche Straßenverkehrsordnung sowie das Urteil eines bayerischen Gerichts wörtlich nehmen.
Laut § 1 Abs. 2 StVO gilt nämlich „das Herbeiführen einer Situation, die eine Schädigung für Leib und Leben eines anderen wahrscheinlich macht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt als konkrete Gefährdung.“
Unter dem Aktenzeichen 32 S 27/06 verurteilte das Landgericht Coburg einen Autofahrer, dessen Unschuld an einem Verkehrsunfall unbestritten ist, einen Teil des Schadens selbst zu bezahlen, weil er sich mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr bewegte, was das Gericht als Gefährdung versteht.
Der Fall: Der greise Vater eines bayerischen Hofbesitzers hatte eine Karre mit Milchkübeln versehentlich ins Rollen gebracht. Diese raste dann vom höher gelegenen Hof zur Straße herunter und stieß dort mit dem Fahrzeug des gerade zufällig vorbeifahrenden Klägers zusammen. Den an seinem Wagen entstandenen Schaden in Höhe von 3.600 Euro wollte der natürlich ersetzt haben und verklagte den Bauern und dessen Vater auf Schadenersatz. Doch offensichtlich kannte der Geschädigte nicht die „königlichen Urteile“ der bayerischen Gerichte. Sie erklärten die grundsätzlich von dem Auto des Klägers ausgehende Betriebsgefahr zur Gefährdung und schlossen eine vom gebrechlichen Angehörigen des bayerischen Bauern ausgehende Gefährdung sowie die Betriebshaftung des Bauern aus. Daher müsse sich der Kläger seine Gefährdung auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen.
In Bayern lässt man künftig Auto, Motorrad und Fahrrad stehen und tritt besser nur auf dem Hometrainer in die Pedale, denn auch Fahrräder beinhalten eine konkrete Gefährdung. Edmund Stoiber auf seiner WebSeite: „Da radle ich auf dem Hometrainer und beanspruche meinen Körper so, dass ich richtig ins Schwitzen komme." Das Foto hier, das ihn neben seiner Frau Karin zeigt, entstand wohl nur für den Wahlkampf-Fotografen der CSU.
Laut § 1 Abs. 2 StVO gilt nämlich „das Herbeiführen einer Situation, die eine Schädigung für Leib und Leben eines anderen wahrscheinlich macht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt als konkrete Gefährdung.“
Unter dem Aktenzeichen 32 S 27/06 verurteilte das Landgericht Coburg einen Autofahrer, dessen Unschuld an einem Verkehrsunfall unbestritten ist, einen Teil des Schadens selbst zu bezahlen, weil er sich mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr bewegte, was das Gericht als Gefährdung versteht.
Der Fall: Der greise Vater eines bayerischen Hofbesitzers hatte eine Karre mit Milchkübeln versehentlich ins Rollen gebracht. Diese raste dann vom höher gelegenen Hof zur Straße herunter und stieß dort mit dem Fahrzeug des gerade zufällig vorbeifahrenden Klägers zusammen. Den an seinem Wagen entstandenen Schaden in Höhe von 3.600 Euro wollte der natürlich ersetzt haben und verklagte den Bauern und dessen Vater auf Schadenersatz. Doch offensichtlich kannte der Geschädigte nicht die „königlichen Urteile“ der bayerischen Gerichte. Sie erklärten die grundsätzlich von dem Auto des Klägers ausgehende Betriebsgefahr zur Gefährdung und schlossen eine vom gebrechlichen Angehörigen des bayerischen Bauern ausgehende Gefährdung sowie die Betriebshaftung des Bauern aus. Daher müsse sich der Kläger seine Gefährdung auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen.
In Bayern lässt man künftig Auto, Motorrad und Fahrrad stehen und tritt besser nur auf dem Hometrainer in die Pedale, denn auch Fahrräder beinhalten eine konkrete Gefährdung. Edmund Stoiber auf seiner WebSeite: „Da radle ich auf dem Hometrainer und beanspruche meinen Körper so, dass ich richtig ins Schwitzen komme." Das Foto hier, das ihn neben seiner Frau Karin zeigt, entstand wohl nur für den Wahlkampf-Fotografen der CSU.
sfux - 12. Jul, 09:58 Article 1620x read