Reife Leistung - Strafverfahren nach 75 Jahren eingestellt
onlineredaktion - Die Generalbundesanwältin hat es wieder einmal in die Schlagzeilen geschafft. Sie hob das Strafverfahren gegen den vor genau 75 Jahren nach dem Reichtagsbrand von der Nazi-Justiz im Jahr 1933 zum Tod verurteilten und hingerichteten Niederländer Marinus van der Lubbe auf. Damit gilt er nun offiziell als freigesprochen. Doch er selbst hat nichts mehr davon.
Wie konnte es so lange dauern, bis die Mühlen der deutschen Justiz diese reife Leistung schafften?
In der Nachkriegszeit gab es mehrere Versuche ihn von der Schuld frei zu sprechen. Selbst der 1993 gestorbene ehemalige Mitankläger bei den Nürnberger Prozessen, Robert Kempner, hatte sich für van der Lubbe eingesetzt. Wirklich geschafft hat es nun der Berliner Anwalt Reinhard Hillebrand. Er stellte erneut einen Antrag zur Freisprechung, woraufhin die Generalbundesanwältin das historische Strafverfahren negierte.
Ziemlich lächerlich hatte sich das Berliner Landgericht im April 1967 gemacht, indem es das Todesurteil wegen Hochverrats und Brandstiftung teilweise abänderte und in eine Strafe von acht Jahren Zuchthaus umwandelte – für einen toten Menschen, dessen sterblichen Überreste längst verwest sind.
Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft wie auch der Bruder von Jan van der Lubbe hatten dagegen Beschwerden eingelegt, aber die wurden damals verworfen. Zumindest für den Bruder hätte die Aufhebung des Urteils eine mögliche Entschädigung bedeutet. Er versuchte es, vertreten durch den Robert Kempner, erneut und war 1980 mit seinem Wiederaufnahmeantrag zunächst erfolgreich, doch gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Es ging hin und her mit der Sache, bis dann nach mehrmaligen Verfahren der Bundesgerichtshof 1983 entschied, die Wiederaufnahme des Verfahrens von 1967 sei unzulässig gewesen - und das Urteil der Nazi-Justiz rechtens.
Damit es nun klappte, musste es neues Gesetz her. Damit, mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile aus dem Jahr 1998, konnte nun, nach (erst) 10 Jahren (!), die Generalbundesanwältin aktiv werden. Eine Sprecherin der Bundesanwaltschaft erklärte, die Verhängung der Todesstrafe beruhe auf zwei spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsvorschriften, die dazu geschaffen wurden, um das nationalsozialistische Regime durchzusetzen und sie ermöglichten die Verstöße gegen (heutige) Grundvorstellungen von Gerechtigkeit.
Anwalt Hillebrand meint: „Alleine mit einem Todesurteil gegen van der Lubbe konnte nachträglich die Aushebelung der Verfassung durch die Nationalsozialisten gerechtfertigt werden.“ Das Urteil des Reichsgerichts sei deshalb aus politischen Gründen ergangen. Vom Tatvorwurf freisprechen will der Berliner Anwalt den einst eiligst verhafteten niederländischen Anarchisten aber keineswegs und meint, man komme „nicht darum herum, dass er vor Ort als Brandstifter festgenommen wurde.“
Wie konnte es so lange dauern, bis die Mühlen der deutschen Justiz diese reife Leistung schafften?
In der Nachkriegszeit gab es mehrere Versuche ihn von der Schuld frei zu sprechen. Selbst der 1993 gestorbene ehemalige Mitankläger bei den Nürnberger Prozessen, Robert Kempner, hatte sich für van der Lubbe eingesetzt. Wirklich geschafft hat es nun der Berliner Anwalt Reinhard Hillebrand. Er stellte erneut einen Antrag zur Freisprechung, woraufhin die Generalbundesanwältin das historische Strafverfahren negierte.
Ziemlich lächerlich hatte sich das Berliner Landgericht im April 1967 gemacht, indem es das Todesurteil wegen Hochverrats und Brandstiftung teilweise abänderte und in eine Strafe von acht Jahren Zuchthaus umwandelte – für einen toten Menschen, dessen sterblichen Überreste längst verwest sind.
Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft wie auch der Bruder von Jan van der Lubbe hatten dagegen Beschwerden eingelegt, aber die wurden damals verworfen. Zumindest für den Bruder hätte die Aufhebung des Urteils eine mögliche Entschädigung bedeutet. Er versuchte es, vertreten durch den Robert Kempner, erneut und war 1980 mit seinem Wiederaufnahmeantrag zunächst erfolgreich, doch gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Es ging hin und her mit der Sache, bis dann nach mehrmaligen Verfahren der Bundesgerichtshof 1983 entschied, die Wiederaufnahme des Verfahrens von 1967 sei unzulässig gewesen - und das Urteil der Nazi-Justiz rechtens.
Damit es nun klappte, musste es neues Gesetz her. Damit, mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile aus dem Jahr 1998, konnte nun, nach (erst) 10 Jahren (!), die Generalbundesanwältin aktiv werden. Eine Sprecherin der Bundesanwaltschaft erklärte, die Verhängung der Todesstrafe beruhe auf zwei spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsvorschriften, die dazu geschaffen wurden, um das nationalsozialistische Regime durchzusetzen und sie ermöglichten die Verstöße gegen (heutige) Grundvorstellungen von Gerechtigkeit.
Anwalt Hillebrand meint: „Alleine mit einem Todesurteil gegen van der Lubbe konnte nachträglich die Aushebelung der Verfassung durch die Nationalsozialisten gerechtfertigt werden.“ Das Urteil des Reichsgerichts sei deshalb aus politischen Gründen ergangen. Vom Tatvorwurf freisprechen will der Berliner Anwalt den einst eiligst verhafteten niederländischen Anarchisten aber keineswegs und meint, man komme „nicht darum herum, dass er vor Ort als Brandstifter festgenommen wurde.“
onlineredaktion - 10. Jan, 18:59 Article 2425x read