Der Kampf gegen den Terror als Angriff auf die Menschenrechte - Zu den jüngsten Vorschlägen von Innenminister Schäuble
Ein ai-Kommentar von Julia Duchrow - Die jüngsten Vorschläge von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble zum Schutz der inneren Sicherheit – darunter die Legalisierung der gezielten Tötung mutmaßlicher Terroristen und die Präventionshaft für mutmaßliche „Gefährder“ – stellen einen Angriff auf die Menschenrechte dar. Sie stellen insbesondere das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit und das Recht auf ein faires Verfahren in Frage. Diese Rechte sind unter anderem in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich verpflichtet, sie zu respektieren und zu schützen.

Amnesty International Deutschland: Take Action
Das Recht auf Leben in Art. 2 Abs. 1 EMRK verbietet ausdrücklich die absichtliche Tötung eines Menschen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil (McCann./.United Kingdom E 324, Ziff. 147) das Verbot der absichtlichen Tötung präzisiert. Danach war die Erschießung von Mitgliedern der IRA, bei denen die Beamten fälschlicherweise dachten, sie würden eine Bombe zünden, ein Verstoß gegen das Recht auf Leben. Das Vorgehen der Polizeibeamten sei unverhältnismäßig gewesen.
Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen verabschiedete am 24.5.1989 die „Prinzipien über eine wirksame Verhinderung und Aufklärung von außergerichtlichen, willkürlichen und summarischen Tötungen". Darin heißt es ausdrücklich, dass Staaten außergerichtliche Tötungen gesetzlich verbieten und strafrechtlich ahnden müssen. Innenminister Schäuble hat daher recht, wenn er fordert, es müsse rechtlich geregelt werden, wie ein deutscher Beamter sich verhalten müsse, der Osama Bin Laden in Afghanistan entdecke und die ebenfalls anwesenden US-amerikanischen Soldaten oder Geheimdienstler beabsichtigten, ihn zu liquidieren. Es kann aber nur so geregelt werden, dass die deutschen Beteiligten die Liquidation verhindern müssten. Alles andere wäre menschenrechtswidrig.
Die gezielte Tötung eines Terrorverdächtigen würde nicht nur das Recht auf Leben des Betroffenen verletzen, sondern wäre auch mit der menschenrechtlich verbürgten Unschuldsvermutung im Strafverfahren nicht zu vereinbaren. Art. 6 Abs. 2 EMRK bestimmt, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Würde mit Terrorverdächtigen „kurzer Prozess“ gemacht, indem gezielt getötet würde, hieße dies, dass der die Tötung ausführende Hoheitsträger ihn als von vorneherein schuldig ansehen würde – u.a. ohne dass dem Verdächtigen Gelegenheit gegeben würde, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
Unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung höchst prekär ist auch der Vorschlag, eine Präventionshaft für in Deutschland lebende ausländische „Gefährder“ einzuführen. Diesen Vorschlag hatte schon Schäubles Vorgänger Otto Schily (SPD) gemacht, er war aber an den eigenen Parteifreunden gescheitert. Menschen, die im Verdacht stehen, terroristische Handlungen zu planen, denen aber keine strafrechtlich relevante Handlung nachgewiesen werden kann, sollen auf diese Weise zeitlich unbegrenzt inhaftiert werden können. Schäuble hat darauf verwiesen, dass gefährliche Hooligans schon heute präventiv inhaftiert werden könnten.
Dieser Vergleich hinkt jedoch: Hooligans können vor und während eines klar definierten Ereignisses für maximal 14 Tage inhaftiert werden. Für mutmaßliche ausländische Gefährder, die man aus menschenrechtlichen Gründen nicht abschieben kann, stellt sich Schäuble hingegen eine unbegrenzte oder zumindest sehr langfristige Inhaftierung vor. Erschreckenderweise hat er jüngst selbst die Parallele zum Umgang der USA mit Terrorverdächtigen gezogen, die im US-Gefangenenlager Guantánamo als „unlawful combattants“ festgehalten werden.
Auch wenn Schäuble versucht hat, seine Aussagen abzuschwächen, läuft es immer auf die Argumentation hinaus, dass unser Rechtsstaat mit der terroristischen Bedrohung der heutigen Zeit nicht umgehen könne und wir daher neue Möglichkeiten zur Bekämpfung von Terroristen schaffen müssten. Das aber bedeutet, Räume zu schaffen, für die zwar gesetzliche Regelungen gelten mögen, die aber de facto außerhalb des Rechtsstaats liegen.
Eine tendenziell unbegrenzte Präventionshaft, wie Schäuble sie vorschlägt, verletzt zudem das Recht auf Freiheit der Person nach Art. 5 EMRK. Danach kann eine Person nur inhaftiert werden, wenn sie rechtmäßig verurteilt worden ist oder der begründete Verdacht einer Straftat besteht und ein Strafverfahren durchgeführt werden soll. In Großbritannien erklärte der Oberste Gerichtshof ein früheres Antiterrorgesetz für verfassungswidrig, weil es sich mit diesen Garantien nicht vereinbaren ließ.
Das Gesetz hatte ebenfalls vorgesehen, ausländische Terrorverdächtige, die nicht abgeschoben werden können, präventiv in Haft zu nehmen. Der Kampf gegen den Terrorismus ist nur mit der Garantie der Menschenrechte und den Mitteln des Rechtsstaates zu gewinnen. Nur so werden wir unsere innere Sicherheit erhöhen können. Menschenrechte als lästiger Ballast zu betrachten, die bei der Terrorismusbekämpfung nach und nach über Bord geworfen werden, ist der falsche Weg.
Julia Duchrow ist Referentin in der Abteilung Länder und Asyl der deutschen ai-Sektion
Dieser Kommentar erschien erstmalig bei Amnesty International Deutschland

Amnesty International Deutschland: Take Action
Das Recht auf Leben in Art. 2 Abs. 1 EMRK verbietet ausdrücklich die absichtliche Tötung eines Menschen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil (McCann./.United Kingdom E 324, Ziff. 147) das Verbot der absichtlichen Tötung präzisiert. Danach war die Erschießung von Mitgliedern der IRA, bei denen die Beamten fälschlicherweise dachten, sie würden eine Bombe zünden, ein Verstoß gegen das Recht auf Leben. Das Vorgehen der Polizeibeamten sei unverhältnismäßig gewesen.
Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen verabschiedete am 24.5.1989 die „Prinzipien über eine wirksame Verhinderung und Aufklärung von außergerichtlichen, willkürlichen und summarischen Tötungen". Darin heißt es ausdrücklich, dass Staaten außergerichtliche Tötungen gesetzlich verbieten und strafrechtlich ahnden müssen. Innenminister Schäuble hat daher recht, wenn er fordert, es müsse rechtlich geregelt werden, wie ein deutscher Beamter sich verhalten müsse, der Osama Bin Laden in Afghanistan entdecke und die ebenfalls anwesenden US-amerikanischen Soldaten oder Geheimdienstler beabsichtigten, ihn zu liquidieren. Es kann aber nur so geregelt werden, dass die deutschen Beteiligten die Liquidation verhindern müssten. Alles andere wäre menschenrechtswidrig.
Die gezielte Tötung eines Terrorverdächtigen würde nicht nur das Recht auf Leben des Betroffenen verletzen, sondern wäre auch mit der menschenrechtlich verbürgten Unschuldsvermutung im Strafverfahren nicht zu vereinbaren. Art. 6 Abs. 2 EMRK bestimmt, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Würde mit Terrorverdächtigen „kurzer Prozess“ gemacht, indem gezielt getötet würde, hieße dies, dass der die Tötung ausführende Hoheitsträger ihn als von vorneherein schuldig ansehen würde – u.a. ohne dass dem Verdächtigen Gelegenheit gegeben würde, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
Unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung höchst prekär ist auch der Vorschlag, eine Präventionshaft für in Deutschland lebende ausländische „Gefährder“ einzuführen. Diesen Vorschlag hatte schon Schäubles Vorgänger Otto Schily (SPD) gemacht, er war aber an den eigenen Parteifreunden gescheitert. Menschen, die im Verdacht stehen, terroristische Handlungen zu planen, denen aber keine strafrechtlich relevante Handlung nachgewiesen werden kann, sollen auf diese Weise zeitlich unbegrenzt inhaftiert werden können. Schäuble hat darauf verwiesen, dass gefährliche Hooligans schon heute präventiv inhaftiert werden könnten.
Dieser Vergleich hinkt jedoch: Hooligans können vor und während eines klar definierten Ereignisses für maximal 14 Tage inhaftiert werden. Für mutmaßliche ausländische Gefährder, die man aus menschenrechtlichen Gründen nicht abschieben kann, stellt sich Schäuble hingegen eine unbegrenzte oder zumindest sehr langfristige Inhaftierung vor. Erschreckenderweise hat er jüngst selbst die Parallele zum Umgang der USA mit Terrorverdächtigen gezogen, die im US-Gefangenenlager Guantánamo als „unlawful combattants“ festgehalten werden.
Auch wenn Schäuble versucht hat, seine Aussagen abzuschwächen, läuft es immer auf die Argumentation hinaus, dass unser Rechtsstaat mit der terroristischen Bedrohung der heutigen Zeit nicht umgehen könne und wir daher neue Möglichkeiten zur Bekämpfung von Terroristen schaffen müssten. Das aber bedeutet, Räume zu schaffen, für die zwar gesetzliche Regelungen gelten mögen, die aber de facto außerhalb des Rechtsstaats liegen.
Eine tendenziell unbegrenzte Präventionshaft, wie Schäuble sie vorschlägt, verletzt zudem das Recht auf Freiheit der Person nach Art. 5 EMRK. Danach kann eine Person nur inhaftiert werden, wenn sie rechtmäßig verurteilt worden ist oder der begründete Verdacht einer Straftat besteht und ein Strafverfahren durchgeführt werden soll. In Großbritannien erklärte der Oberste Gerichtshof ein früheres Antiterrorgesetz für verfassungswidrig, weil es sich mit diesen Garantien nicht vereinbaren ließ.
Das Gesetz hatte ebenfalls vorgesehen, ausländische Terrorverdächtige, die nicht abgeschoben werden können, präventiv in Haft zu nehmen. Der Kampf gegen den Terrorismus ist nur mit der Garantie der Menschenrechte und den Mitteln des Rechtsstaates zu gewinnen. Nur so werden wir unsere innere Sicherheit erhöhen können. Menschenrechte als lästiger Ballast zu betrachten, die bei der Terrorismusbekämpfung nach und nach über Bord geworfen werden, ist der falsche Weg.
Julia Duchrow ist Referentin in der Abteilung Länder und Asyl der deutschen ai-Sektion

sfux - 30. Jul, 11:50 Article 2475x read