Angebliche Misshandlungen durch SWISSCOY-Soldaten: Untersuchungsergebnis

Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse
Der Untersuchungsrichter des Militärgerichts 6 wurde am 23. Dezember 2004 vom Kommandanten SWISSINT (Kompetenzzentrum für friedensfördernde Auslandeinsätze der Schweizer Armee) beauftragt, die gegen die schweizerischen Teilnehmer am gemeinsamen „Force Integration Training“ der SWISSCOY (schweizerisches Kontingent der friedenserhaltenden Mission der NATO im Kosovo, KFOR) und der AUCON (österreichisches Kontingent der KFOR) erhobenen Vorwürfe im Rahmen einer vorläufigen Beweisaufnahme zu untersuchen. Den Teilnehmern wurde vorgeworfenen, während den Übungen vom 26., 29. und 31. März 2004 in Götzendorf (Österreich) den Gefreiten S., damals Rekrut des Österreichischen Bundesheers, misshandelt zu haben. Von der SWISSCOY nahmen 12 Militärpolizisten (davon eine Frau) sowie ein Offizier teil, der für die Sicherheit im KFOR-Camp zuständig war. Der Untersuchungsrichter legt heute seinen Schlussbericht vor. Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Massnahmen kam er zu folgendem Ergebnis:
1. Welche Untersuchungsmassnahmen wurden durchgeführt?
Die vorläufige Beweisaufnahme verfolgt den Zweck, Beweismittel zu beschaffen oder zu ergänzen, insbesondere bei unbekannter Täterschaft und ungeklärtem oder verwickeltem Sachverhalt. Zudem soll sie Klarheit darüber verschaffen, ob eine strafbare Handlung disziplinarisch oder militärgerichtlich zu erledigen sei. Der Untersuchungsrichter hat zu diesem Zweck folgende Untersuchungsmassnahmen durchgeführt:
- Einvernahme der schweizerischen Beteiligten an den fraglichen Übungen;
- Einvernahme des österreichischen Gefreiten S., der die Misshandlungsvorwürfe erhoben hat;
- Einvernahme von Ausbildungsverantwortlichen der SWISSINT und der schweiz. Militärpolizei;
- Einsetzen eines zivilen Sachverständigen, der ein Gutachten über die Rechtmässigkeit der Vorgehensweise der schweiz. Militärpolizisten während den fraglichen Übungen erstellte;
- Einsichtnahme in die Protokolle der von den österreichischen Untersuchungsbehörden durchgeführten Einvernahmen mit den Beteiligten des Österreichischen Bundesheeres sowie mit dem Gefreiten S.;
- Koordination der Untersuchungsmassnahmen der österreichischen und der schweizerischen Untersuchungsbehörden.
2. Wie wurden die Übungsteilnehmer und der Role Player vor den Übungen instruiert?
Die schweiz. Militärpolizisten nahmen unmittelbar vor ihrem Einsatz im friedensfördernden Dienst im Kosovo an einem Force Integration Training (FIT) in Götzendorf (Österreich) teil, dessen Zweck das Üben des Zusammenspiels der einzelnen Länderkontingente im bevorstehenden gemeinsamen Einsatz im Kosovo sowie die Aubildung der einzelnen Truppenelemente waren. Die schweiz. Teilnehmer wurden bereits während ihrer Ausbildung in der Schweiz auf ein hohes Gefahrenpotential sensibilisiert. Unmittelbar vor dem FIT wurde die Bedrohungslage dem aktuellen Lagebild im Kosovo angepasst, die auch für die Übungsanlage in Götzendorf übernommen wurde. Diese Bedrohungslage wurde den Militärpolizisten als „hoch“ dargestellt.
Die Militärpolizisten wurden dahingehend instruiert, dass während den Übungen in Götzendorf nicht zwischen Übung und Ernstfall zu unterscheiden sei. Der Ernstfall solle mit den Übungen 1:1 geprobt werden, ansonsten verschiedene Massstäbe eingeübt würden. Die Ausbildner der Militärpolizisten verlangten somit Einsatz- und nicht Übungsverhalten.
Aufgrund dieser Ausgangslage durften die Militärpolizisten annehmen, dass die während den Übungen zum Einsatz kommenden Role Player („Markeure“) entsprechend ausgewählt und instruiert sind und dass diese in die Unannehmlichkeiten, die mit ihrer Rolle in Polizeiübungen üblicherweise verbunden sind, vorgängig eingewilligt haben.
Davon konnte beim Gefreiten S. jedoch keine Rede sein. Dieser war zum Zeitpunkt der Übungen noch Rekrut und in keiner Weise geeignet, an einer Polizeiübung als Role Player mitzuwirken. Ebensowenig wurde er darüber instruiert, dass er an einer Übung der Militärpolizei mitwirken würde. Die Auswahl eines ungeeigneten Role Players, seine mangelhafte Instruktion und die zum Teil fehlende Überwachung während den Übungen führten dazu, dass der Gefreite S. von den Übungssituationen überfordert wurde.
3. Was hat sich während den Übungen ereignet, was nicht?
Dem Untersuchungsrichter standen die Aussagen der schweizerischen und österreichischen Übungsteilnehmer sowie die Aussagen des Gefreiten S. zur Verfügung. Im Wesentlichen decken sich die Schilderungen vom Ablauf der Übungen. Der Untersuchungsrichter erachtet die Aussagen des Gefreiten S. als glaubwürdig. Grundlage der Befragungen war ein Bericht, welcher der Gefreite S. im April 2004 zuhanden seiner Vorgesetzten verfasste.
Übung vom 26. März 2004 („Leibesvisitation“)
Der Gefreite S. hatten den Auftrag, die österreichische Campwache zu beüben, indem er sie über organisatorische Einzelheiten des Camps ausfragen sollte. Da die Wache nicht wusste, wie sie verfahren sollte, zog sie die Militärpolizei bei. Diese legte dem Gefreiten S. Handschellen an und brachte ihn mit einem Fahrzeug in die Einsatzzentrale der Militärpolizei. Dort angekommen musste er sich zunächst gefesselt in eine Ecke setzen. Darauf wurde er in einen separaten Raum gebracht, in welchem eine vollständige Leibesvisitation und anschliessend eine eingehende Befragung durchgeführt wurden.
Zu den Einzelheiten: Wie der Gefreite S. aussagte, habe die Militärpolizisten bei jedem Versuch, sich umzudrehen, die Handschellen nach oben gezogen, was schmerzhaft gewesen sei. Gemäss den Expertenaussagen sei es erlaubte und notwendige Polizeitechnik, mit den Handschellen einen Hebel auf das Handgelenk auszuüben, wenn der Festgenommene die Anordnungen der Polizei nicht befolge. Dies werde regelmässig so geübt und sei auch so im Reglement Militärische Polizeitechnik beschrieben. Die Versuche des Gefreiten S., sich umzudrehen, dürften von den Militärpolizisten als renitentes Verhalten qualifiziert worden sein, weshalb davon auszugehen ist, dass ein schmerzhaftes Hochziehen der Handschellen stattgefunden hat.
Der Gefreite S. sagte aus, dass er von Militärpolizisten auf schmerzhafte Weise an den Händen hochgezogen wurde, als er am Boden sass. Aufgrund der Schilderungen des Gefreiten S. kann davon ausgegangen werden, dass ihm beim Aufstehen vom Boden nachgeholfen wurde. Ob es sich dabei um ein schmerzhaftes Hochreissen oder um ein Hochhelfen mittels Armhebel gehandelt hat, kann nicht mehr beurteilt werden, da beide Techniken aufgrund der Fesselung mit Schmerzen für den Role Player verbunden sein dürften.
Aufgrund der Aussagen geht der Untersuchungsrichter davon aus, dass anschliessend eine vollständige Leibesvisitation durchgeführt wurde, d.h. dass sich der Gefreite S. vollständig ausziehen musste. Ebenso sei anzunehmen, dass er anschliessend am ganzen Körper (ohne Geschlechtsteile) von einem Militärpolizisten mit einem Einweghandschuh abgetastet wurde. Die beigezogenen Experten vertraten einhellig die Ansicht, dass es nicht nur korrekt sei, eine Leibesvisitation durchzuführen, sondern dass es vielmehr gefährlich sei, dies nicht zu tun. Bei den Waffen und Gegenständen, die es heutzutage auf dem Markt zu kaufen gebe, sei es absolut sinnvoll, eine vollständige Leibesvisitation durchzuführen. So gebe es zum Beispiel Feuerzeuge und Kugelschreiber, mit denen man schiessen könne oder etwa Kreditkarten, die auf der Rückseite mit einer Rasierklinge bestückt seien. Den Militärpolizisten kann daher grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass sie eine vollständige Leibesvisitation durchgeführt haben. Einzig das Abtasten des nackten Körpers, so das Ergebnis der Untersuchung, stellt eine unverhältnismässige Massnahme dar.
Übung vom 29. März 2004 („Hausdurchsuchung“)
In dieser Übung hatte der Gefreite S. den Auftrag, eine Waffe in einem Haus zu verstecken und einen friedlichen Hausbewohner zu spielen. Die Militärpolizei hatte den Auftrag, das Haus nach Waffen zu durchsuchen. Sie musste damit rechnen, dass sich jemand im Haus befinden könnte, der diese Waffen gegen sie einsetzen würde. Die Militärpolizisten näherten sich dem Haus und drangen in dieses ein. Der Gefreite S. wurde von den Militärpolizisten zunächst im Eingangsbereich des Hauses am Boden festgehalten. Da er an dieser Stelle den anderen Militärpolizisten im Weg war, brachte man ihn etwa 20 Meter weg vom Haus, wo man ihn erneut am Boden arretierte. Danach wurde er zum Fahrzeug der Militärpolizei gebracht, welches sich hinter einem Schutzwall befand. Beim Fahrzeug wurde der Gefreite S. befragt und durchsucht, während die anderen Militärpolizisten die übrigen Räume des Hauses auf allfällige weitere Personen und auf Sprengfallen durchsuchten. Danach wurde der Gefreite S. wieder zum Haus gebracht und es wurde in seinem Beisein die eigentliche Hausdurchsuchung durchgeführt.
Zu den Einzelheiten: Die Befragungen ergaben, dass der Gefreite S. zweimal angeschrieen wurde. Einmal habe man ihn angeschrieen, sich hinzulegen, ein zweites Mal habe man ihn angeschrieen, wieder aufzustehen und das Gebäude zu verlassen. Wie die Experten ausführten, sei das Anschreien von verdächtigen Personen erlaubte und notwendige Polizeitechnik. Der Angesprochene solle verstehen, was man von ihm will. Zweitens solle er wissen, dass die Aufforderungen ernst gemeint sind und drittens gehe es auch darum, die Person zu erschrecken, damit diese keine Zeit habe, etwas zu unternehmen.
Wie der Gefreite S. aussagte, sei er ca. 20 Meter durch den Schneematsch gezerrt worden. Anschliessend sei er ca. 10 Minuten lang am Boden festgehalten worden, wobei ihm sein Gesicht zu Boden gedrückt worden sei. Die Befragungen ergaben, dass diese Aussagen zutreffen. Offenbar wurde der Gefreite S. zunächst fälschlicherweise zu nahe beim Haus am Boden arretiert. Somit war der Zugang zum Haus für die anderen Militärpolizisten erschwert, weshalb er ca. 20 Meter weiter weg vom Haus geschleift wurde. Anschliessend wurde er von der Militärpolizei am Boden festgehalten, indem er mit den Knien zu Boden gedrückt wurde. Gemäss den Expertenaussagen entspreche diese Vorgehensweise der ausgebildeten Technik. Dass der Festgenommene allerdings so lange auf diese Weise arretiert werde, sei ein Fehler. Wenn in einem Einsatz keine Handschellen zur Verfügung stünden, sei dies jedoch eine mögliche Lösung.
Anschliessend wurde der Gefreite S. zum Fahrzeug gebracht, wo eine Leibesvisitation stattfand. Diese wurde abgebrochen, bevor er sich vollständig ausziehen musste. Im Anschluss konnte sich der durchnässte Gefreite S. in das Fahrzeug der Militärpolizei setzen, um sich aufzuwärmen. Wie bereits ausgeführt, ist die Militärpolizei im Einsatz zu ihrer eigenen Sicherheit darauf angewiesen, Leibesvisitationen durchzuführen. Sie ist gestützt auf die geltenden Vorschriften auch dazu berechtigt. Die Experten bejahen sodann die Notwendigkeit der Durchführung einer Leibesvisitation auch in einer Übung. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die Militärpolizisten aufgrund der Bedrohungslage vorliegend eine Leibesvisitation durchzuführen hatten - mangels geeigneter Räumlichkeit im Freien.
Der Gefreite S. gibt an, anschliessend auf schmerzhafte Weise an den Handschellen durch das Haus geführt worden zu sein. Dabei seien die Handschellen hochgerissen worden, wenn er eine Antwort gegeben habe, die den Militärpolizisten nicht passte. Wie der anwesende Schiedsrichter aussagte, sei der Gefreite S. am Arm zu den entsprechenden Orten, wo Waffen gefunden worden seien, geführt worden. Es sei möglich, dass dies schmerzhaft gewesen sei. Ein Hochreissen der Handschellen, um Aussagen zu erzwingen, könne er jedoch ausschliessen, da er sonst sicher als Schiedsrichter eingegriffen hätte. Es lässt sich somit nicht mit mehr mit Sicherheit feststellen, ob die Handschellen zu dem Zweck hochgerissen wurden, um den Gefreiten S. zu einer Aussage zu bewegen. Vielmehr dürfte es sich hierbei um das beschriebene (schmerzhafte) Herumführen an den Handschellen gehandelt haben, dies insbesondere daher, weil der bei dieser Sequenz anwesende Schiedsrichter verneint, unkorrektes Verhalten festgestellt zu haben.
Übung vom 31. März 2004 („Vorläufige Festnahme“)
Der Gefreite S. erhielt den Auftrag, gegen 04.00 Uhr mit einer Digitalkamera Fotos von der österreichischen Campwache zu schiessen und sich dann wieder zu entfernen. Falls man ihn aufhalten würde, solle er erklären, dass er Hobby-Fotograf sei und anbieten, dass er den „Film“ übergeben würde. Als er den Auftrag ausführte, wurde er von der Wache festgehalten. Diese informierte dann die schweiz. Militärpolizei, die ihn grob durchsuchte. Eine Leibesvisitation fand nicht statt. Im Übrigen hielt sie sich jedoch nicht für zuständig, da aufgrund des KFOR-Ausweises die Identität des Verdächtigen bereits feststand. Der für die Campsicherheit zuständige schweiz. Offizier ordnete in der Folge die vorläufige Festnahme des Verdächtigen an. Der Vollzug der Festnahme in einem Wohncontainer oblag der Wache, die ausschliesslich aus Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres bestand. Wie der Gefreite S. aussagte, habe er sich trotz der Kälte nicht jederzeit ins Wachtlokal begeben dürfen, dass er lediglich zwei Semmeln, allenfalls ein Stück Butter, jedoch nichts zu trinken bekommen habe, dass er das Fenster nicht habe öffnen dürfen, um sich aufzuwärmen, dass er trotz Bitten sein Medikament gegen die Mandelentzündung nicht erhalten habe und dass entgegen seinem Wunsch sein Vorgesetzter nicht informiert worden sei.
Wie die Untersuchung ergab, war der für die Campsicherheit verantwortliche Offizier berechtigt, die vorläufige Festnahme anzuordnen. Ebenso war die Wache berechtigt, Personen festzuhalten. Ebenso wurde festgestellt, dass die Festnahme vor dem gegebenen Hintergrund verhältnismässig war. An der Rechtmässigkeit der Festnahme bestehen somit keine Zweifel.
Die Betreuung des Gefreiten S. nach der Festnahme oblag der (österreichischen) Wache, weshalb diesbezüglich den schweiz. Militärpolizisten und dem für die Campsicherheit zuständigen Offizier kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Anschuldigungen des Gefreiten S. betreffend Verweigerung der Medikamente, Verweigerung von Getränken etc. richten sich ausschliesslich an die Wache. Da sich diese ausnahmslos aus Angehörigen des Österreichischen Bundesheers zusammensetzte, die ihrem eigenen Recht unterstehen, kann die Beurteilung ihres Verhaltens nicht Bestandteil dieses Verfahrens sein. Der Gefreite S. sagte zudem aus, dass er bei dieser Übung kein unkorrektes Verhalten der schweiz. Militärpolizisten feststellen konnte.
Was sich nicht ereignet hat:
- Der Gefreite S. musste sich insgesamt nur einmal und nicht dreimal vollständig ausziehen.
- Bei den Leibesvisitationen war keine Frau anwesend;
- Bei keiner Übung hatte der Gefreite S. explizit die Militärpolizisten darum ersucht, die Übung abzubrechen.
- Es wurden keine unerlaubten Zwangsmassnahmen angewendet mit dem Zweck, Informationen zu erhalten.
- Es fand keine Verhaftung statt, die von einem Untersuchungsrichter anzuordnen wäre.
4. Was war korrekt, welche Fehler wurden gemacht?
Die Untersuchung hat ergeben, dass die Handlungsweise der Militärpolizisten während den Übungen bis auf eine Ausnahme dem ausgebildeten Verhalten entsprach und angesichts der erhöhten Bedrohungslage auch verhältnismässig war. Die Ausnahme betrifft das Abtasten des unbekleideten Körpers während der Leibesvisitation vom 26. März 2004. Diese Massnahme erscheint im vorliegenden Fall als unnötig oder hätte zumindest durch eine mildere Massnahme ersetzt werden können. Aus diesem Grund ist sie als unverhältnismässig zu qualifizieren. Wie es bei Übungen naturgemäss vorkommt, waren zudem einzelne Abläufe noch verbesserungswürdig, weshalb auch Wiederholungen von Übungssequenzen stattfanden. Ein strafrechtlicher Vorwurf kann den Beübten aus diesem Grund jedoch nicht gemacht werden.
Dagegen wurden bei der Auswahl, bei der Instruktion und bei der Überwachung des Role Players grundlegende Fehler begangen. Wie bereits erwähnt, war der damalige Rekrut S. in keiner Weise geeignet, an Polizeiübungen teilzunehmen. Zudem wurde er nur auf eine tiefe Gefahrenlage vorbereitet, während die Militärpolizisten aufgrund der erhaltenen Instruktionen von einer hohen Gefährdung ausgehen mussten. Der Umstand, dass der Role Player nur mündlich instruiert wurde und kein Rollenblatt bei sich trug, erschwerte die Situation zusätzlich. Dem für die Instruktion der Role Player zuständigen österreichischen Offizier war offenbar auch nicht bewusst, dass die Militärpolizei bei diesen Übungen mitwirken würde. Zudem bestand kein Ausstiegsszenario, weshalb der Gefreite S. auch nicht wusste, wie er die Übungen beenden konnte. Da er zu keinem Zeitpunkt einen expliziten Abbruch der Übung forderte, sahen die beübten Militärpolizisten auch keinen Grund, die Übungen abzubrechen. Zudem war für sie kaum erkennbar, welches Verhalten des Gefreiten S. „echt“ war und welches Teil der Rolle und somit gespielt war.
Als Fehler erwies sich auch, dass bei zwei der drei Übungen (26. und 31. März 2004) kein Schiedsrichter anwesend war, der die Übung abbrach. Dieser hätte eingegriffen können oder die Übungen rechtzeitig abbrechen können. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die beiden erwähnten Übungen, die gemäss Drehbuch ausschliesslich der Beübung der Campwache dienen sollten, einen planwidrigen Verlauf nahmen, als die Militärpolizisten in die Übung eintraten. Dass dies nicht vorgesehen war, wussten weder die Campwache, noch die Militärpolizisten, noch der für die Campsicherheit verantwortliche Offizier, noch der Gefreite S., wodurch eine Situation eintrat, auf die niemand vorbereitet war. Wäre ein Schiedsrichter anwesend gewesen, so hätte er den planwidrigen Verlauf der Übung stoppen können. Da diese beiden Übungen jedoch nicht für das Beüben der Militärpolizei vorgesehen waren, hatten die schweizerischen Militärpolizei-Instruktoren von deren Existenz auch gar keine Kenntnis. Weshalb der für das Beobachten der beiden Übungen zuständige Angehörige des Österreichischen Bundesheers entweder nicht zugegen war oder die Übungen nicht abbrach, als diese einen unvorhergesehenen Verlauf nahmen, konnte durch die Untersuchung nicht geklärt werden.
Der Gefreite S. berichtete seinem Vorgesetzten (ein Hauptmann des Österreichischen Bundesheeres) nach jeder Übung von den für ihn sehr unangenehmen Erfahrungen. Da dieser versprach, dass sich solches nicht wiederholen würde, hatte sich der Gefreite S. weiterhin als Role Player zur Verfügung gestellt. Dieser Vorgesetzte leitete jedoch die Beschwerden erst nach der dritten Übung weiter, weshalb erst danach ein schweiz. Mitglied der Übungsleitung von den Beschwerden erfuhr, jedoch auch jetzt noch nur bruchstückhaft. Dass die Beschwerden des Gefreiten S. nicht unverzüglich weitergeleitet wurden, erwies sich schon deshalb als Fehler, weil ihm dadurch die zweite und dritte Übung mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte erspart werden können. Vom ganzen Ausmass der Beschwerden erfuhr die SWISSCOY erst Mitte April. Eine im Anschluss an die dritte Übung durchgeführte Inspektion deckte jedoch die Differenzen bezüglich der verschiedenen Ausgangslagen auf, weshalb von nun an den schweiz. Militärpolizisten keine österreichischen Role Player mehr zur Verfügung gestellt wurden.
Auswahl, Instruktion und Überwachung der Role Player oblagen nicht den schweiz. Militärpolizisten. Vielmehr durften sie davon ausgehen, einen geeigneten und ausreichend instruierten Role Player vor sich zu haben. Dass dies nicht zutraf, erfuhren sie erst nach der dritten Übung. Ebensowenig war für sie die nicht vorhandene Eignung des Role Players erkennbar. Die Militärpolizisten mussten daher nicht von sich aus erkennen, dass etwas nicht stimmte. Vielmehr gingen sie davon aus, dass es sich um einen schwierigen Auftrag handeln würde. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Verhaltens der Militärpolizisten bei den einzelnen Vorfällen legte der Untersuchungsrichter deshalb jenen Massstab an, der zur Anwendung käme, wenn es sich um einen gut instruierten und zumindest durchschnittlich geeigneten Role Player gehandelt hätte.
5. Welche strafrechtlichen Konsequenzen sind zu ziehen?
Die Untersuchung hat ergeben, dass das Abtasten der gesamten Körperhaut (ohne Geschlechtsteil) während der Leibesvisitation unverhältnismässig gewesen ist, was ein fahrlässiges Nichtbefolgen von Dienstvorschriften (Art. 72 Abs. 2 MStG) darstellt. Da es sich vorliegend um eine Übung gehandelt hat, in der es möglich sein muss, Fehler zu begehen, und da die Übung nicht beaufsichtigt war, kann vorliegend von einem leichten Fall ausgegangen werden. In einem solchen ist eine disziplinarische Bestrafung geboten. Der Untersuchungsrichter beantragt aufgrund der vorliegenden Umstände, dass auch bei dieser Bestrafung das Strafmass für die Teilnehmer an der fraglichen Leibesvisitation (ein Oberleutnant und zwei Wachtmeister der Militärpolizei) im untersten Bereich anzusiedeln sei.
6. Wer trägt die Verantwortung für die Führungsfehler?
Die fraglichen Übungen standen formell unter österreichischer Übungsleitung. Daraus abzuleiten, dass diese die volle Verantwortung für die gemachten Führungsfehler zu tragen habe, wäre jedoch zu einfach. Die Ursachen der aufgeführten Fehler sind mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine mangelhafte Abstimmung der im Vorfeld an die Übungsteilnehmer und an die Role Player erteilten Instruktionen sowie auf Koordinationsfehler zurückzuführen. Diese Versäumnisse hätten sowohl von den österreichischen wie auch von den schweizerischen Mitgliedern der Übungsleitung erkannt werden sollen, weshalb beide Seiten für die aufgetretenen Pannen die Verantwortung zu übernehmen haben. Ein strafbares Verhalten konnte jedoch nicht festgestellt werden.
7. Warum wurden die Untersuchungen erst Ende Dezember 2004 aufgenommen?
Mit Schreiben vom 13. April 2004 bat der österreichische Kompaniekommandant, dem der Gefreite S. unterstellt war, einen ihm bekannten Stabsoffizier der SWISSCOY schriftlich, dem Gefreiten S. ein paar Zeilen zukommen zu lassen, in denen sein Einsatz und sein Engagement gewürdigt würden. Der Kompaniekommandant zeigte sich davon überzeugt, dass das „leicht eingedrückte militärische Weltbild“ des Gefreiten S. durch ein solches Schreiben „wieder ins Reine gebracht“ würde. Mit diesem Schreiben des österreichischen Offiziers erfuhr auch erstmals ein Schweizer vom vollen Umfang der Anschuldigungen. Der Kontingentskommandant der SWISSCOY, der vorher von den Ereignissen in Götzendorf keine Kenntnis hatte, nahm aufgrund des Schreibens des österreichischen Kompaniekommandanten an, dass die Angelegenheit tatsächlich mit einem entsprechenden erklärenden Schreiben an den Gefreiten S. erledigt werden könne. Aus diesem Grund verzichtete er auch, die Militärjustiz einzuschalten. Im Juni wurde von der SWISSCOY wunschgemäss ein Schreiben der besprochenen Art mit einem Buch über die Schweizer Armee an den österreichischen Kompaniekommandanten geschickt, der beides an den Gefreiten S. weiterleitete. Dieser habe sich darauf weder bei seinem früheren Kompaniekommandanten, noch bei der SWISSCOY noch einmal gemeldet. Wie der Gefreite S. jedoch später zu Protokoll gab, schätzte er den Wiedergutmachungsversuch der Schweizer positiver ein, als wenn gar nichts passiert wäre. Mit Schreiben vom 13. Dezember reichte die Mutter des Gefreiten S. beim Bundesminister für Landesverteidigung Beschwerde ein, von welcher der Kommandant SWISSINT umgehend in Kenntnis gesetzt wurden. Er ordnete unverzüglich eine vorläufige Beweisaufnahme an.
8. Ist es gerechtfertigt, von Folter zu sprechen?
In öffentlichen Reaktionen auf das Bekanntwerden der Vorwürfe des Gefreiten S. wurde wiederholt der Begriff der Folter verwendet. Folter wird grundsätzlich anhand von drei Merkmalen definiert. Erstens muss Folter grosse seelische oder körperliche Schmerzen verursachen. Das heisst, Folter muss von einer gewissen Intensität sein. In körperlicher Hinsicht müssen Schmerzen oder Leiden das Ausmass einer erheblichen Körperverletzung erreichen, welche im strafrechtlichen Sinne je nach dem entweder als erhebliche einfache Körperverletzung oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sind. Zweitens dient Folter im Sinne der Folterdefinition einem bestimmten Zweck, d.h. sie wird absichtlich bzw. zielgerichtet angewendet, um ein bestimmtes Ziel, z.B. eine Aussage, die Unterwerfung oder ähnliches zu erreichen. Drittens liegt nur dann Folter vor, wenn diese von einem Staatsorgan oder zumindest mit dessen Billigung praktiziert wird.
Wohl stellt die Behandlung, die der Gefreite S. erleiden musste, gegebenenfalls eine körperliche und seelische Erniedrigung dar. Jedenfalls hat er sie offensichtlich so empfunden. Ebenso ging das fragliche Verhalten von einem staatlichen Organ, nämliche von Armeeangehörigen, aus. In keinem Fall wurde jedoch nur annähernd die Intensität der Folter erreicht. Der Untersuchungsrichter kommt zudem zum Schluss, dass es in jedem Fall auch an einem systematischen und zielgerichteten Vorgehen der Militärpolizisten fehlte, das darauf ausgerichtet gewesen wäre, die Willensfreiheit oder die Widerstandskraft des Gefreiten S. zu brechen. Auch wenn das Folterverbot absolut gilt und weder versuchsweise, noch im Rahmen einer Übung noch aus anderen Gründen durchbrochen werden darf, fehlt es an der Absicht, durch Foltermassnahmen einen Zweck zu erreichen, erscheinen doch die Schmerzen oder das Leiden des Opfers bloss als Konsequenz des grösstenteils recht- und verhältnismässigen Handelns der Übenden und nicht als eigentlicher Zweck deren Handelns. Dies geht auch schon daraus hervor, dass die Übungsteilnehmer von der Einwilligung des Role Players in die mit der Übung verbundenen Unannehmlichkeiten ausgehen durften. Dass der Gefreite S., der mit einer Behandlung wie in einem Ernstfall nicht rechnen konnte, das Verhalten der Militärpolizisten als menschenunwürdig und erniedrigend empfunden hat, konnten die Übungsteilnehmer nicht wissen. Es ist auch anzunehmen, dass sie den Gefreiten S. sicher anders behandelt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es sich um einen Rekruten handelt, der in keiner Weise über die Voraussetzungen eines Role Players in einer Polizeiübung verfügte. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich nicht, im vorliegenden Fall den Begriff der Folter anzuwenden. Die Vorkommnisse in Götzendorf sogar in die Nähe der an irakischen Gefangenen verübten Verbrechen zu bringen, ist jedoch nicht nur abwegig, sondern erscheint mit Blick auf das Ausmass der Leiden, welche diese Opfer über sich ergehen lassen mussten, sogar als zynisch.
sfux - 2. Mär, 11:16 Article 3615x read