Ehemaliger Generalstaatsanwalt Dr. Karge zum Ecclestone-Prozess: „Ich bin ausser mir“
Dr. Alexander von Paleske ---- 6.8. 2014 ------ Der Strafprozess gegen den Formel 1- Mann Bernie Ecclestone, ist gestern gegen eine Zahlung von 100 Millionen US Dollar (60 Millionen Euro) eingestellt worden.

Bernie Ecclestone gestern .......weisse Weste für 100 Millionen? Screenshot: Dr. v. Paleske
Ich bat den ehemaligen Berliner Generalstaatsanwalt Dr. Hansjürgen Karge um eine Stellungnahme.
Herr Dr. Karge, die gestrige Verfahrenseinstellung ist gegen eine hohe Geldsumme erfolgt. Nährt das nicht den Verdacht, die Justiz ist keineswegs blind sondern misst mit zweierlei Mass?
Ecclestone drohten maximal 10 Jahre Freiheitsentzug , nun ist er ein freier Mann mit blütenweisser Weste und kann weiter im Rennsport viel Geld verdienen.. Die 100 Millionen Dollar dürften den Multimilliardär wohl auch nicht allzu sehr schmerzen. Wie denken Sie als ehemaliger Generalstaatsanwalt darüber?
Dr. Karge:
Ich bin außer mir ob dieses m.E. eindeutig gegen die Strafprozessordnung (StPO) verstoßenden Ergebnisses. Paragraph 153a StPO sollte Geringfügigkeiten ohne langwierige Hauptverhandlungen erledigen. Dann wurde der Geltungsbereich bis auf die "mittlere" Kriminalität ausgedehnt. Bereits am Tag nach dem Inkrafttreten des Gesetzes rief mich der Vorsitzende "meiner" Wirtschaftsstrafkammer an und meinte, ich hätte so eine komplizierte Anklage erhoben, die könne man doch jetzt elegant nach § 153a StPO erledigen. Meine Arbeit von einem Jahr war dahin.
Bei Herrn E dürfte es sich aber wohl nicht nur um mittlere Kriminalität gehandelt haben, wenn man der Anklage folgt.
Aus meiner Sicht wird § 153a StPO seit Jahren von Staatsanwaltschaften und Gerichten missbraucht. Staatsanwaltschaften klagen an, weil sie von der politischen Führung dazu angehalten werden oder weil sie aus falschem Ehrgeiz handeln, obwohl es sich nicht um "wasserdichte" Anklagen handelt.
Richter sind unwillig, weil es sich um eine im Vergleich zu "normalen" Prozessen viel größere Anstrengung handelt. Im übrigen: Wer in eine Wirtschaftsstrafkammer kommt, das bestimmen allein seine Kollegen. Es sind nicht immer die besten, die kommen in die Schwurgerichtskammern.
Wenn man nicht klären konnte, ob Bestechung vorliegt, dann hat man Herrn E freizusprechen. Was hat es denn mit Geringfügigkeit zu tun, wenn eine Bestechung nicht nachzuweisen ist? Gibt es jetzt eine geringfügige Bestechung wie "ein bißchen schwanger"?
Auch wenn ein ehemals Angeklagter nach der Einstellung des Verfahrens nicht vorbestraft ist: Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt das Vorliegen einer Straftat voraus! Weil diese als geringfügig eingestuft werden kann, darf das Verfahren eingestellt werden.
Wenn Herr E. nicht wusste, dass sein Partner von der Landesbank (Dr. Gribkowski) "Beamter" war, dann kann ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden, und dann darf das Verfahren wegen einer als geringfügig zu bewertenden Straftat, die ja nicht vorliegt, auch nicht eingestellt werden.
Nun läuft ebenfalls in München ein weiterer Strafprozess mit prominenten Angeklagten: Den ehemaligen Managern der Bayerischen Landesbank (BayernLB). Die haben im Jahre 2007 mit dem Kauf der österreichischen Hypo-Alpe-Adria Bank mehrere Milliarden Euro in den Sand gesetzt, und stehen jetzt wegen des Vorwurfs der Untreue vor Gericht.. Das Landgericht München wollte ursprünglich die Anklage wegen Untreue gar nicht zulassen. Erst auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin wurde vom Oberlandesgericht München die Verfahrenseröffnung angeordnet. Im Prozessverlauf bisher drängte sich (für mich) der Eindruck auf, das Gericht wollte mit der Nichtzulassung der Anklage auf jeden Fall recht behalten. Sollten per lege lata derartige Zulassungserzwingungen nicht grundsätzlich dann an eine andere Kammer des Landgerichts gehen?
Dr. Karge:
Bei dem Verfahren BayernLB habe ich volles Verständnis für die Anklagebehörde. Das Problem ist auch hier das Gericht. Nach meinen Erfahrungen brächte es nichts, wenn jetzt eine andere Strafkammer zuständig wäre. Die Staatsanwaltschaft muss durch engagierte Sitzungsvertreter/innen und entsprechende Beweisanträge für eine Aufklärung sorgen und "elegante" Erledigungen verweigern. Ob eine Verurteilung dann möglich sein wird oder nicht, das ist zweitrangig."
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Bernie Ecclestone gestern .......weisse Weste für 100 Millionen? Screenshot: Dr. v. Paleske
Ich bat den ehemaligen Berliner Generalstaatsanwalt Dr. Hansjürgen Karge um eine Stellungnahme.
Herr Dr. Karge, die gestrige Verfahrenseinstellung ist gegen eine hohe Geldsumme erfolgt. Nährt das nicht den Verdacht, die Justiz ist keineswegs blind sondern misst mit zweierlei Mass?
Ecclestone drohten maximal 10 Jahre Freiheitsentzug , nun ist er ein freier Mann mit blütenweisser Weste und kann weiter im Rennsport viel Geld verdienen.. Die 100 Millionen Dollar dürften den Multimilliardär wohl auch nicht allzu sehr schmerzen. Wie denken Sie als ehemaliger Generalstaatsanwalt darüber?
Dr. Karge:
Ich bin außer mir ob dieses m.E. eindeutig gegen die Strafprozessordnung (StPO) verstoßenden Ergebnisses. Paragraph 153a StPO sollte Geringfügigkeiten ohne langwierige Hauptverhandlungen erledigen. Dann wurde der Geltungsbereich bis auf die "mittlere" Kriminalität ausgedehnt. Bereits am Tag nach dem Inkrafttreten des Gesetzes rief mich der Vorsitzende "meiner" Wirtschaftsstrafkammer an und meinte, ich hätte so eine komplizierte Anklage erhoben, die könne man doch jetzt elegant nach § 153a StPO erledigen. Meine Arbeit von einem Jahr war dahin.
Bei Herrn E dürfte es sich aber wohl nicht nur um mittlere Kriminalität gehandelt haben, wenn man der Anklage folgt.
Aus meiner Sicht wird § 153a StPO seit Jahren von Staatsanwaltschaften und Gerichten missbraucht. Staatsanwaltschaften klagen an, weil sie von der politischen Führung dazu angehalten werden oder weil sie aus falschem Ehrgeiz handeln, obwohl es sich nicht um "wasserdichte" Anklagen handelt.
Richter sind unwillig, weil es sich um eine im Vergleich zu "normalen" Prozessen viel größere Anstrengung handelt. Im übrigen: Wer in eine Wirtschaftsstrafkammer kommt, das bestimmen allein seine Kollegen. Es sind nicht immer die besten, die kommen in die Schwurgerichtskammern.
Wenn man nicht klären konnte, ob Bestechung vorliegt, dann hat man Herrn E freizusprechen. Was hat es denn mit Geringfügigkeit zu tun, wenn eine Bestechung nicht nachzuweisen ist? Gibt es jetzt eine geringfügige Bestechung wie "ein bißchen schwanger"?
Auch wenn ein ehemals Angeklagter nach der Einstellung des Verfahrens nicht vorbestraft ist: Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt das Vorliegen einer Straftat voraus! Weil diese als geringfügig eingestuft werden kann, darf das Verfahren eingestellt werden.
Wenn Herr E. nicht wusste, dass sein Partner von der Landesbank (Dr. Gribkowski) "Beamter" war, dann kann ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden, und dann darf das Verfahren wegen einer als geringfügig zu bewertenden Straftat, die ja nicht vorliegt, auch nicht eingestellt werden.
Nun läuft ebenfalls in München ein weiterer Strafprozess mit prominenten Angeklagten: Den ehemaligen Managern der Bayerischen Landesbank (BayernLB). Die haben im Jahre 2007 mit dem Kauf der österreichischen Hypo-Alpe-Adria Bank mehrere Milliarden Euro in den Sand gesetzt, und stehen jetzt wegen des Vorwurfs der Untreue vor Gericht.. Das Landgericht München wollte ursprünglich die Anklage wegen Untreue gar nicht zulassen. Erst auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin wurde vom Oberlandesgericht München die Verfahrenseröffnung angeordnet. Im Prozessverlauf bisher drängte sich (für mich) der Eindruck auf, das Gericht wollte mit der Nichtzulassung der Anklage auf jeden Fall recht behalten. Sollten per lege lata derartige Zulassungserzwingungen nicht grundsätzlich dann an eine andere Kammer des Landgerichts gehen?
Dr. Karge:
Bei dem Verfahren BayernLB habe ich volles Verständnis für die Anklagebehörde. Das Problem ist auch hier das Gericht. Nach meinen Erfahrungen brächte es nichts, wenn jetzt eine andere Strafkammer zuständig wäre. Die Staatsanwaltschaft muss durch engagierte Sitzungsvertreter/innen und entsprechende Beweisanträge für eine Aufklärung sorgen und "elegante" Erledigungen verweigern. Ob eine Verurteilung dann möglich sein wird oder nicht, das ist zweitrangig."
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onlinedienst - 6. Aug, 16:01 Article 4986x read
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