Wird die Justiz zum Hampelmann der Politiker? Drei Fragen an den ehemaligen Generalstaatsanwalt von Berlin, Dr. Hansjürgen Karge
Dr. Alexander von Paleske --- 6.8. 2015 --
Dr. Hansjürgen Karge war Generalstaatsanwalt in Berlin von 1995-2006. Er war unbequem. Von der Politik liess er sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn nicht hineinreden. Auch nicht im Berliner Bankenskandal, wo die damalige Justizsenatorin Karin Schubert Anklage „in den nächsten Tagen“ ankündigte, obgleich die Ermittlungen noch gar nicht abgeschlossen waren.
Dr. Karge setzte sich zur Wehr, die Senatorin versetzte ihn schliesslich in den einstweiligen Ruhestand. Dr. Karge klagte dagegen vor den Berliner Verwaltungsgerichten, die der Senatorin Schubert eine juristische Ohrfeige verpassten. Dr. Karge blieb im Amt.
Befragt zur Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft erklärte er in einem Interview mit mir 2009:
„Es darf in einem Rechtsstaat nicht sein, dass irgendwelche Parlamentarier, Minister oder SenatorInnen bekannt geben, wann und wer angeklagt wird. Das war selbst in der DDR so nicht üblich, die haben das etwas eleganter gemacht.“
Die Staatsanwaltschaft muss aus dem Weisungsrecht der Ministerien herausgeholt werden. Jetzt, nach so vielen Jahren, gibt es auch wieder erste Ansätze in Norddeutschland . Die Bevölkerung glaubt, und die Minister meinen, dementsprechend sich verhalten zu sollen, dass die Justizminister staatsanwaltschaftliche Funktionen haben. Die haben sie nicht.
Die Minister sind, wie ein früherer Berliner Justizsenator sagte , so eine Art von Betriebschef. Sie müssen die Ressourcen bereitstellen, was sie unzulänglich tun, aber sie haben auf die Frage: Anklage ja oder nein, keinen parteipolitischen Einfluss zu nehmen.
Ein Fortschritt ist, dass inzwischen die Generalstaatsanwälte keine “politischen Beamten” mehr sind, was ihre Position stärkt, aber parteipolitische Einflussnahmen noch nicht ausschließt.
Die Richterschaft als Justiz ist nur so lange unabhängig, wie auch die Staatsanwaltschaft von parteipolitischen Weisungen frei ist.
Wenn etwas nicht angeklagt wird, kann es auch nicht von Richtern beurteilt werden. Wenn man zu Unrecht anklagt, ist das auch nicht das, was der Richter zu Recht auf seinem Tisch erwarten kann.
Wir müssen eine Lösung finden, welche die Gesetzesgebundenheit der Staatsanwaltschaft anders als bisher sicherstellt. Das kann man durch Gremien machen, das kann man auch durch richterliche Kontrolle wie beim Klageerzwingungsverfahren machen. Die Justizminister haben sich aber aus der juristischen Arbeit der Staatsanwaltschaft herauszuhalten“
Drei Fragen
Angesichts der Versetzung des Generalbundesanwalts Harald Range in den einstweiligen Ruhestand stellte ich Dr. Karge drei Fragen:
1. War das Vorgehen des Justizministers Maas rechtsstaatlich?
2. Durfte der Bundesjustizminister das vom Generalbundesanwalt eingeholte Gutachten einfach vom Tisch wischen?
3. War das Vorgehen des Generalbundesanwalts in der Sache Netzpolitik korrekt?
Hier seine Antworten:
Ad 1) Das externe Weisungsrecht wilhelminischer Provenienz steht noch im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Alle Parteien weigern sich seit Jahrzehnten, den Text zu ändern, weil sie über die Staatsanwälte auf die Justiz einwirken wollen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Seit Jahrzehnten behaupten alle Justizminster/innen, es gebe in Rechtsfragen keine Einzelanweisungen. Gestimmt hat das nie. Wer eine unabhängige Justiz will, der kann kein Weisungsrecht des Ministeriums gegenüber Staatsanwälten in Rechtsfragen wollen. Der Justizminister hat, wenn man der verfassungskonformen Auslegung, die allgemein vertreten wird, folgt, m.E. rechtswidrig gehandelt, wenn er auf die Ermittlungen eingewirkt hat. Da der Generalbundesanwalt - leider - noch politischer Beamter ist - die Generalstaatsanwälte der Länder sind es nicht mehr - durfte er ihn allerdings entlassen.
Ad 2) Das Gutachten konnte vom Minister oder seinen Beamten/innen mit dem Generalbundesanwalt erörtert werden. Bedenken konnten mitgeteilt werden, mehr aber auch nicht.
Ad 3) Da eine Anzeige erstattet worden war, musste der Generalbundesanwalt prüfen, ob eine Straftat vorlag. Noch gibt es geheim zu haltende Dokumente, deren Veröffentlichung nach verschiedenen Vorschriften strafbar sein kann. Die Vorstellung, alles dürfe straffrei ins Netz, ist in der BRD nicht geltendes Recht, obwohl es wohl de facto so ist. Man kann auch darüber streiten, ob es sinnvoll ist, Geheimdienste abzuschaffen, das hat aber der Gesetzgeber zu entscheiden. Ein Staatsanwalt, der geltendes Recht nicht anwendet, macht sich selbst strafbar.
Fazit: Der GBA hat alles richtig gemacht. Forderung: Auch der Generalbundesanwalt darf in Zukunft kein politischer Beamter mehr sein.
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Dr. Hansjürgen Karge war Generalstaatsanwalt in Berlin von 1995-2006. Er war unbequem. Von der Politik liess er sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn nicht hineinreden. Auch nicht im Berliner Bankenskandal, wo die damalige Justizsenatorin Karin Schubert Anklage „in den nächsten Tagen“ ankündigte, obgleich die Ermittlungen noch gar nicht abgeschlossen waren.
Dr. Karge setzte sich zur Wehr, die Senatorin versetzte ihn schliesslich in den einstweiligen Ruhestand. Dr. Karge klagte dagegen vor den Berliner Verwaltungsgerichten, die der Senatorin Schubert eine juristische Ohrfeige verpassten. Dr. Karge blieb im Amt.
Befragt zur Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft erklärte er in einem Interview mit mir 2009:
„Es darf in einem Rechtsstaat nicht sein, dass irgendwelche Parlamentarier, Minister oder SenatorInnen bekannt geben, wann und wer angeklagt wird. Das war selbst in der DDR so nicht üblich, die haben das etwas eleganter gemacht.“
Die Staatsanwaltschaft muss aus dem Weisungsrecht der Ministerien herausgeholt werden. Jetzt, nach so vielen Jahren, gibt es auch wieder erste Ansätze in Norddeutschland . Die Bevölkerung glaubt, und die Minister meinen, dementsprechend sich verhalten zu sollen, dass die Justizminister staatsanwaltschaftliche Funktionen haben. Die haben sie nicht.
Die Minister sind, wie ein früherer Berliner Justizsenator sagte , so eine Art von Betriebschef. Sie müssen die Ressourcen bereitstellen, was sie unzulänglich tun, aber sie haben auf die Frage: Anklage ja oder nein, keinen parteipolitischen Einfluss zu nehmen.
Ein Fortschritt ist, dass inzwischen die Generalstaatsanwälte keine “politischen Beamten” mehr sind, was ihre Position stärkt, aber parteipolitische Einflussnahmen noch nicht ausschließt.
Die Richterschaft als Justiz ist nur so lange unabhängig, wie auch die Staatsanwaltschaft von parteipolitischen Weisungen frei ist.
Wenn etwas nicht angeklagt wird, kann es auch nicht von Richtern beurteilt werden. Wenn man zu Unrecht anklagt, ist das auch nicht das, was der Richter zu Recht auf seinem Tisch erwarten kann.
Wir müssen eine Lösung finden, welche die Gesetzesgebundenheit der Staatsanwaltschaft anders als bisher sicherstellt. Das kann man durch Gremien machen, das kann man auch durch richterliche Kontrolle wie beim Klageerzwingungsverfahren machen. Die Justizminister haben sich aber aus der juristischen Arbeit der Staatsanwaltschaft herauszuhalten“
Drei Fragen
Angesichts der Versetzung des Generalbundesanwalts Harald Range in den einstweiligen Ruhestand stellte ich Dr. Karge drei Fragen:
1. War das Vorgehen des Justizministers Maas rechtsstaatlich?
2. Durfte der Bundesjustizminister das vom Generalbundesanwalt eingeholte Gutachten einfach vom Tisch wischen?
3. War das Vorgehen des Generalbundesanwalts in der Sache Netzpolitik korrekt?
Hier seine Antworten:
Ad 1) Das externe Weisungsrecht wilhelminischer Provenienz steht noch im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Alle Parteien weigern sich seit Jahrzehnten, den Text zu ändern, weil sie über die Staatsanwälte auf die Justiz einwirken wollen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Seit Jahrzehnten behaupten alle Justizminster/innen, es gebe in Rechtsfragen keine Einzelanweisungen. Gestimmt hat das nie. Wer eine unabhängige Justiz will, der kann kein Weisungsrecht des Ministeriums gegenüber Staatsanwälten in Rechtsfragen wollen. Der Justizminister hat, wenn man der verfassungskonformen Auslegung, die allgemein vertreten wird, folgt, m.E. rechtswidrig gehandelt, wenn er auf die Ermittlungen eingewirkt hat. Da der Generalbundesanwalt - leider - noch politischer Beamter ist - die Generalstaatsanwälte der Länder sind es nicht mehr - durfte er ihn allerdings entlassen.
Ad 2) Das Gutachten konnte vom Minister oder seinen Beamten/innen mit dem Generalbundesanwalt erörtert werden. Bedenken konnten mitgeteilt werden, mehr aber auch nicht.
Ad 3) Da eine Anzeige erstattet worden war, musste der Generalbundesanwalt prüfen, ob eine Straftat vorlag. Noch gibt es geheim zu haltende Dokumente, deren Veröffentlichung nach verschiedenen Vorschriften strafbar sein kann. Die Vorstellung, alles dürfe straffrei ins Netz, ist in der BRD nicht geltendes Recht, obwohl es wohl de facto so ist. Man kann auch darüber streiten, ob es sinnvoll ist, Geheimdienste abzuschaffen, das hat aber der Gesetzgeber zu entscheiden. Ein Staatsanwalt, der geltendes Recht nicht anwendet, macht sich selbst strafbar.
Fazit: Der GBA hat alles richtig gemacht. Forderung: Auch der Generalbundesanwalt darf in Zukunft kein politischer Beamter mehr sein.
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