Zwangsmitgliedschaft in Ärzte- und Pflegekammern - wie weit?
Dr. med. Alexander von Paleske ---- 19.2. 2025 ---
Die Landesärztekammer Bayern hat für Ruheständlerinnen und Ruheständler eine Änderung der Berechnungsgrundlage für die Pflichtbeiträge vorgenommen. Diese sollen jetzt - wie bei berufstätigen Ärzten auch - nach dem Einkommen berechnet werden, was zu einer mehr als 10-fachen Beitragserhöhung führen kann. Als Begründung wird angegeben, die Kammer brauche mehr Geld um ihre Aufgaben zu erfüllen.
Für nicht wenige Ärzte stellt sich jetzt die Frage: Ist das gerechtfertigt, und mehr noch: muss ich, obwohl nicht mehr als Arzt tätig, überhaupt Zwangsmitglied der Ärztekammer bleiben?
Letztere Frage ist absolut berechtigt.
1. Die Pflichtmitgliedschaft auch für nicht mehr berufstätige Ärzte beruht in Bayern auf Art. 4,I Ziff 2 des Heilberufe-Kammergesetzes. Dort heisst es:
(1) Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die
1. in Bayern ärztlich tätig sind, oder
2. ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben.
Ziff. 2 macht damit auch alle nicht oder nicht mehr berufstätigen Ärzte in Bayern automatisch zum Plichtmitglied eines Kreisverbandes. Dem kann ein Arzt nur entgehen, wenn er seine Approbation zurückgibt. Ein schwerer Schritt für jeden Arzt, eine Degradierung.
Gegen die Regelung bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, denn Art.4,I Ziff 2 des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes schränkt das in Art. 101 der bayerischen Verfassung und Art. 2,I des Grundgesetzes garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unzumutbar ein.
2. Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Staat Berufsordnungen erlässt, und die Einhaltung dieser Berufsordnungen durch eine Kammer überwacht wird, so auch das Bundesverfassungsgericht In einem Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98:
Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist vielmehr Art. 2 Abs. 1 GG (vergleichbar Art 101 der bayerischen Verfassung, der Verf.). Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung gerecht zu werden.Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt.. ... Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammern ausgeht.
Auf der gleichen Linie das VG Göttingen in seinem Urteil vom 2.7.2008, Az: 1 A 233/06:
Nach Auffassung des VG Göttingen verletzt die Pflichtmitgliedschaft den Kläger auch nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), da die Gründung von beruflichen Zwangsverbänden wie der Ärztekammer und die Inanspruchnahme als Mitglied in derartigen Zwangskorporationen zulässig sei, wenn diese, wie im Falle der Ärztekammer, öffentlichen Aufgaben dienten und die Mitglieder gewisse Vorteile durch die Tätigkeit der Kammer genießen würden.
Ebenso das OVG Lüneburg, Urteile v. 22.8.2019, Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18):
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Klagen einer Krankenschwester und einer Gesundheits- und Krankenpflegerin gegen die Zwangsmitgliedschaft in der umstrittenen Pflegekammer zurückgewiesen. Der Beitritt zur Kammer habe vom Land Niedersachsen angeordnet werden dürfen«Die Belastung durch die Mitgliedschaft ist nicht so schwerwiegend, dass der Gesetzgeber sie nicht anordnen durfte», hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
3. Fazit: Die Pflichtmitgliedschaft ist ein Eingriff in das durch die Verfassung garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber insoweit aus übergeordneten Gründen zu rechtfertigen, und daher hinzunehmen.
Die Approbation als Arzt ist eine Ermächtigung ärztlich tätig zu werden, die Aufnahme ärztlicher Tätigkeit aber keine sich daraus ergebende Zwangsläufigkeit. Nur wenn davon Gebrauch gemacht wird, lässt sich die Zwangsmitgliedschaft rechtfertigen, aber eben gerade dann nicht, wenn der Arzt/Ärztin/ sich im Ruhestand befindet, oder sonstwie keine ärztliche Tätigkeit mehr ausübt.
In diesen Fällen kommt wieder der Art. 2,I GG bzw. Art. 101 der bayerischen Verfassung voll zum Tragen: Es gibt keinen rechtfertigenden Grund mehr für einen derartigen Grundrechtseingriff durch eine Zwangsmitgliedschaft, sie stellt dann einen Verstoss gegen diese Verfassungsnormen dar.
In NRW, mit einer ähnlichen Gesetzgebung wie in Bayern, (Paragraph 2 Heilberufegesetz NRW) - und zwar für alle Heilberufe - ist es mittlerweile für das Pflegepersonal gar nicht mehr möglich, sich aus der Pflichtmitgliedschaft zu befreien, komme was da wolle:
Einmal Pflichtmitglied – immer Pflichtmitglied,
weil das Pflegepersonal – anders als Ärzte - keine Bestallungsurkunde zurückgeben kann, da sie keine haben, sondern nur ein Abschlusszeugnis ohne Rückgabemöglichkeit.
So hat das VG Gelsenkirchen in einer noch nicht rechtskräftigen
Entscheidung vom 2.10. 2024 – 7 K 4059/23 - geurteilt, dass diese Gesetze in Ordnung gehen, und eine Pflichtmitgliedschaft - selbst im Rentenalter – fortzubestehen habe, die Pflegekammern seien auf diese Beiträge - auch der nicht mehr Berufstätigen - angewiesen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
Im Lichte des Art.2,I GG eine vóllig unhaltbare Entscheidung, die de facto eine durch nichts zu rechtfertigende Zwangsabgabe für rechtens erklärt - also im Prinzip eine Steuer - die an die Tatsache des erlernten Berufs anknüpft.
6. Andere Ärzte- und Pflegekammern verhalten sich da aber voll verfassungskonform. So heisst in Paragraph 1 Abs. 2 des Heilberufegesetzes von Rheinland Pfalz:
(2) Den Kammern gehören alle in Absatz 1 genannten Per - sonen an, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben (Kam mermitglieder); die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätig keit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden. Ausgenommen sind die in einer Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über eine Kammer der Ange hö rigen ihres Berufs wahrgenommen wird; für die beim Landes - untersuchungsamt beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte gilt dies nur, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Auf - sichtsfunktionen über die Bezirkstierärztekammer Pfalz ausüben. (3) Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sowie den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Berufsangehörigen steht der freiwillige Beitritt zur Mitgliedschaft offene
Und folgend in der Meldeordnung für Ärzte in Rheinland Pfalz:
Gemäß Meldeordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz hat sich jede Ärztin/jeder Arzt, die/der ärztlich in irgendeiner Form im Bereich der Bezirksärztekammer Pfalz tätig ist, unverzüglich bei unserer Kammer anzumelden.
Die Anmeldepflicht besteht ebenfalls bei einer nur geringfügigen ärztlichen Tätigkeit sowie einer möglicherweise gleichzeitigen Zugehörigkeit zu einer oder mehreren anderen Landes- bzw. Bezirksärztekammer(n) (Mehrfachmitgliedschaft)
-
Hier wird klar auf die ärztliche Tätigkeit als Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft abgestellt.
Und auch beim Pflegepersonal wird genau geprüft, ob es im Einzelfall tatsächlich in der Pflege arbeitet (Urteil des VG Koblenz Az.: 5 K 1084/17.KO).
Der Verfasser hat sich deshalb auch nicht – nach Rücksprache mit der Ärztekammer Rheinland Pfalz – angemeldet, weil er nicht mehr ärztlich tätig ist.
Vergleichbare akzeptable Regeln finden sich in anderen Bundesländern, z.B. Hessen in Paragraph 2 des Heilberufegesetzes:
(1) Den Kammern gehören als Berufsangehörige an alle 1. Ärztinnen und Ärzte, 2. Zahnärztinnen und Zahnärzte, - Seite 7 von 51 - 3. Tierärztinnen und Tierärzte, 4. Apothekerinnen und Apotheker, 5. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Hessen ihren Beruf ausüben. Ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde (§ 20 Abs. 2) tätigen Berufsangehörigen; diesen steht der freiwillige Beitritt offen. Ebenso können Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben oder die zuletzt ihren Beruf in Hessen ausgeübt haben und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, nach Maßgabe der Hauptsatzung der Kammern freiwilliges Mitglied werden
Der Rat des Verfassers: die Zwangsmitgliedschaft von - und die Gebührenbescheide an - von nicht oder nicht mehr berufstätigen approbierten Ärztinnen, Ärzten, Krankenpflegefachkräften einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.
Der Verfasser ist Facharzt für Innere Medizin und Rechtsanwalt
E-Mail avonpaleske@yahoo.de
Die Landesärztekammer Bayern hat für Ruheständlerinnen und Ruheständler eine Änderung der Berechnungsgrundlage für die Pflichtbeiträge vorgenommen. Diese sollen jetzt - wie bei berufstätigen Ärzten auch - nach dem Einkommen berechnet werden, was zu einer mehr als 10-fachen Beitragserhöhung führen kann. Als Begründung wird angegeben, die Kammer brauche mehr Geld um ihre Aufgaben zu erfüllen.
Für nicht wenige Ärzte stellt sich jetzt die Frage: Ist das gerechtfertigt, und mehr noch: muss ich, obwohl nicht mehr als Arzt tätig, überhaupt Zwangsmitglied der Ärztekammer bleiben?
Letztere Frage ist absolut berechtigt.
1. Die Pflichtmitgliedschaft auch für nicht mehr berufstätige Ärzte beruht in Bayern auf Art. 4,I Ziff 2 des Heilberufe-Kammergesetzes. Dort heisst es:
(1) Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die
1. in Bayern ärztlich tätig sind, oder
2. ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben.
Ziff. 2 macht damit auch alle nicht oder nicht mehr berufstätigen Ärzte in Bayern automatisch zum Plichtmitglied eines Kreisverbandes. Dem kann ein Arzt nur entgehen, wenn er seine Approbation zurückgibt. Ein schwerer Schritt für jeden Arzt, eine Degradierung.
Gegen die Regelung bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, denn Art.4,I Ziff 2 des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes schränkt das in Art. 101 der bayerischen Verfassung und Art. 2,I des Grundgesetzes garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unzumutbar ein.
2. Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Staat Berufsordnungen erlässt, und die Einhaltung dieser Berufsordnungen durch eine Kammer überwacht wird, so auch das Bundesverfassungsgericht In einem Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98:
Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist vielmehr Art. 2 Abs. 1 GG (vergleichbar Art 101 der bayerischen Verfassung, der Verf.). Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung gerecht zu werden.Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt.. ... Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammern ausgeht.
Auf der gleichen Linie das VG Göttingen in seinem Urteil vom 2.7.2008, Az: 1 A 233/06:
Nach Auffassung des VG Göttingen verletzt die Pflichtmitgliedschaft den Kläger auch nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), da die Gründung von beruflichen Zwangsverbänden wie der Ärztekammer und die Inanspruchnahme als Mitglied in derartigen Zwangskorporationen zulässig sei, wenn diese, wie im Falle der Ärztekammer, öffentlichen Aufgaben dienten und die Mitglieder gewisse Vorteile durch die Tätigkeit der Kammer genießen würden.
Ebenso das OVG Lüneburg, Urteile v. 22.8.2019, Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18):
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Klagen einer Krankenschwester und einer Gesundheits- und Krankenpflegerin gegen die Zwangsmitgliedschaft in der umstrittenen Pflegekammer zurückgewiesen. Der Beitritt zur Kammer habe vom Land Niedersachsen angeordnet werden dürfen«Die Belastung durch die Mitgliedschaft ist nicht so schwerwiegend, dass der Gesetzgeber sie nicht anordnen durfte», hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
3. Fazit: Die Pflichtmitgliedschaft ist ein Eingriff in das durch die Verfassung garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber insoweit aus übergeordneten Gründen zu rechtfertigen, und daher hinzunehmen.
Die Approbation als Arzt ist eine Ermächtigung ärztlich tätig zu werden, die Aufnahme ärztlicher Tätigkeit aber keine sich daraus ergebende Zwangsläufigkeit. Nur wenn davon Gebrauch gemacht wird, lässt sich die Zwangsmitgliedschaft rechtfertigen, aber eben gerade dann nicht, wenn der Arzt/Ärztin/ sich im Ruhestand befindet, oder sonstwie keine ärztliche Tätigkeit mehr ausübt.
In diesen Fällen kommt wieder der Art. 2,I GG bzw. Art. 101 der bayerischen Verfassung voll zum Tragen: Es gibt keinen rechtfertigenden Grund mehr für einen derartigen Grundrechtseingriff durch eine Zwangsmitgliedschaft, sie stellt dann einen Verstoss gegen diese Verfassungsnormen dar.
In NRW, mit einer ähnlichen Gesetzgebung wie in Bayern, (Paragraph 2 Heilberufegesetz NRW) - und zwar für alle Heilberufe - ist es mittlerweile für das Pflegepersonal gar nicht mehr möglich, sich aus der Pflichtmitgliedschaft zu befreien, komme was da wolle:
Einmal Pflichtmitglied – immer Pflichtmitglied,
weil das Pflegepersonal – anders als Ärzte - keine Bestallungsurkunde zurückgeben kann, da sie keine haben, sondern nur ein Abschlusszeugnis ohne Rückgabemöglichkeit.
So hat das VG Gelsenkirchen in einer noch nicht rechtskräftigen
Entscheidung vom 2.10. 2024 – 7 K 4059/23 - geurteilt, dass diese Gesetze in Ordnung gehen, und eine Pflichtmitgliedschaft - selbst im Rentenalter – fortzubestehen habe, die Pflegekammern seien auf diese Beiträge - auch der nicht mehr Berufstätigen - angewiesen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
Im Lichte des Art.2,I GG eine vóllig unhaltbare Entscheidung, die de facto eine durch nichts zu rechtfertigende Zwangsabgabe für rechtens erklärt - also im Prinzip eine Steuer - die an die Tatsache des erlernten Berufs anknüpft.
6. Andere Ärzte- und Pflegekammern verhalten sich da aber voll verfassungskonform. So heisst in Paragraph 1 Abs. 2 des Heilberufegesetzes von Rheinland Pfalz:
(2) Den Kammern gehören alle in Absatz 1 genannten Per - sonen an, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben (Kam mermitglieder); die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätig keit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden. Ausgenommen sind die in einer Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über eine Kammer der Ange hö rigen ihres Berufs wahrgenommen wird; für die beim Landes - untersuchungsamt beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte gilt dies nur, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Auf - sichtsfunktionen über die Bezirkstierärztekammer Pfalz ausüben. (3) Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sowie den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Berufsangehörigen steht der freiwillige Beitritt zur Mitgliedschaft offene
Und folgend in der Meldeordnung für Ärzte in Rheinland Pfalz:
Gemäß Meldeordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz hat sich jede Ärztin/jeder Arzt, die/der ärztlich in irgendeiner Form im Bereich der Bezirksärztekammer Pfalz tätig ist, unverzüglich bei unserer Kammer anzumelden.
Die Anmeldepflicht besteht ebenfalls bei einer nur geringfügigen ärztlichen Tätigkeit sowie einer möglicherweise gleichzeitigen Zugehörigkeit zu einer oder mehreren anderen Landes- bzw. Bezirksärztekammer(n) (Mehrfachmitgliedschaft)
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Hier wird klar auf die ärztliche Tätigkeit als Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft abgestellt.
Und auch beim Pflegepersonal wird genau geprüft, ob es im Einzelfall tatsächlich in der Pflege arbeitet (Urteil des VG Koblenz Az.: 5 K 1084/17.KO).
Der Verfasser hat sich deshalb auch nicht – nach Rücksprache mit der Ärztekammer Rheinland Pfalz – angemeldet, weil er nicht mehr ärztlich tätig ist.
Vergleichbare akzeptable Regeln finden sich in anderen Bundesländern, z.B. Hessen in Paragraph 2 des Heilberufegesetzes:
(1) Den Kammern gehören als Berufsangehörige an alle 1. Ärztinnen und Ärzte, 2. Zahnärztinnen und Zahnärzte, - Seite 7 von 51 - 3. Tierärztinnen und Tierärzte, 4. Apothekerinnen und Apotheker, 5. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Hessen ihren Beruf ausüben. Ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde (§ 20 Abs. 2) tätigen Berufsangehörigen; diesen steht der freiwillige Beitritt offen. Ebenso können Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben oder die zuletzt ihren Beruf in Hessen ausgeübt haben und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, nach Maßgabe der Hauptsatzung der Kammern freiwilliges Mitglied werden
Der Rat des Verfassers: die Zwangsmitgliedschaft von - und die Gebührenbescheide an - von nicht oder nicht mehr berufstätigen approbierten Ärztinnen, Ärzten, Krankenpflegefachkräften einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.
Der Verfasser ist Facharzt für Innere Medizin und Rechtsanwalt
E-Mail avonpaleske@yahoo.de
onlinedienst - 19. Feb, 10:15 Article 160x read