Die Befehlskette des Geheimdienstes
Stephan Fuchs - Handelt es sich bei dem vom Schweizer Geheimdienst abgefischten Fax aus Kairo um einen Auftrag? Oder hat die EKF Einheit in der Kryptohauptstadt in Zimmerwald einfach Fischerglück gehabt? In beiden Fällen hat der Schweizerische Geheimdienst ein Problem.
Auftrag oder nicht?
Das der Führungsunterstützungsbrigade 41 unterstellte EKF Battalion 46 betreibt mit zwei Kompanien, der 46/I und 46/II, die Schweizer ONYX Lausch-Systeme. Sie erfüllen besondere Aufgaben wie Informatik, Kryptologie und stellen Sprachspezialisten für Übersetzungen bereit. Das EKF Battalion arbeitet nach Auftrag. In der Verordnung über die elektronische Kriegsführung vom 15. Oktober 2003 ist die Befehlskette, zumindest offiziell, klar definiert:
2. Abschnitt: Ständige Funkaufklärung
Art. 2 Voraussetzungen
1 Im Rahmen der ständigen Funkaufklärung dürfen nur aufgrund von Aufträgen berechtigter Auftraggeber Informationen beschafft werden.
2 Funkaufklärungsaufträge dürfen ausschliesslich zur Gewinnung von sicherheitspolitisch relevanten Informationen erteilt und ausgeführt werden.
3 Der Chef VBS entscheidet darüber, welche Auftraggeber im Rahmen der ständigen Funkaufklärung Aufträge erteilen dürfen. Diese müssen über ausreichende Rechtsgrundlagen verfügen.
Den Voraussetzungen zufolge, muss ein Auftrag zur gezielten Erfassung der Ägypter erteilt worden sein. Auftraggeber sind der Auslandgeheimdienst „Strategischer Geheimdienst“ (SND) der militärische Geheimdienst „Militärische Nachrichtendienst“ (MND), der „Luftwaffennachrichtendienst“ (LWND) und in besonderen Fällen, oder für „relevante Abfallprodukte“, der Inlandgeheimdienst „Dienst für Analyse und Prävention“ (DAP). „Relevante Abfallprodukte“, weil die Abhörung im Inland offiziell zumindest nicht erlaubt ist, aber sie der Inlandgeheimdienst DAP der Bundespolizei verwenden kann, zum Beispiel beim WEF in Davos.
Dazu die Verordnung über die elektronische Kriegsführung:
Art. 5 Einschränkungen und Nebenprodukte
1 Die Funkaufklärungsaufträge beziehen sich ausschliesslich auf Funkaufklärungsobjekte im Ausland und dürfen keine inländischen Kommunikationsteilnehmer zum Gegenstand haben.
und:
Art. 5
2 Die EKF löscht grundsätzlich alle unabsichtlich erfassten und erkannten Informationen über inländische Kommunikationsteilnehmer. Sie kann solche Informationen jedoch bearbeiten und an den betreffenden Auftraggeber weiterleiten, soweit sie der Erfüllung des Auftrages dienen. Die EKF und die Auftraggeber regeln gestützt auf ihre spezifischen Rechtsgrundlagen in Rahmenvereinbarungen die Bearbeitung und die Weiterleitung solcher Informationen.
Sollte der Auftrag zum abhören der Ägypter erteilt worden sein, dann hat der Strategische Nachrichtendienst oder der Militärische Nachrichtendienst ein Problem, nämlich mit den Ägyptern.
Doch die Probleme könnten noch weitere Folgen haben. Unter Artikel 15 steht:
Art. 15 Unabhängige Kontrollinstanz
1 Die Unabhängige Kontrollinstanz (UKI) ist eine unabhängige, verwaltungsinterne, interdepartementale Kontrollinstanz. Sie überprüft die Funkaufklärungsaufträge auf Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit. Sie berücksichtigt dabei die Prioriäten, die durch die Nachrichtenbedürfnisse der politischen Instanzen vorgegeben sind.
2 Die UKI überprüft:
a. jeden Auftrag;
b. die Ergänzung von Aufträgen mit neuen Funkaufklärungsobjekten;
c. die Beschaffung von Funkaufklärungsresultaten, deren Weiterleitung und
deren Weiterbearbeitung beim Auftraggeber.
Wenn das Wundern bei der Kontrollinstanz jetzt gross ist, dann hat sie ihren Auftrag nicht gemacht. Sie hat nicht jeden Auftrag geprüft, oder nimmt dazu nicht Stellung. Sollte sich erweisen, dass die Kontrollinstanz von diesem Auftrag nichts wusste, dann hat wiederum der Strategische Geheimdienst SND ein Problem, weil er dann offensichtlich nicht alle Aufträge zur Überprüfung an die UKI einreicht. Trotzdem hat sich der Geheimdienst ein Schlupfloch eingerichtet, denn die EKF darf die Aufträge unabhängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI beginnen.
Art. 16 Melde- und Auskunftpflicht
1 Die Auftraggeber melden der UKI die Erteilung jedes Funkaufklärungsauftrages sowie dessen Einstellung. Die Auftragsdurchführung durch die EKF beginnt unabhängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI.
Trotzdem dürfte und sollte die UKI jetzt alle Informationen und direkten Rücksprachen bei der EKF Einheit einziehen und so Helligkeit in die Dunkelkammer der Geheimdiensttätigkeit beim ONYX System einholen und zumindest herausfinden ob es sich um einen Auftrag handelte oder um einen Zufallstreffer.
Art. 16 Melde- und Auskunftpflicht
2 Die UKI erhält vor Ort nach Rücksprache mit dem Auftraggeber oder der EKF alle Informationen und direkten Auskünfte betreffend die ständige Funkaufklärung. Sie erhält zudem Zutritt zu den Anlagen und Räumlichkeiten, welche für die ständige Funkaufklärung benötigt werden.
Auf jeden Fall sollte es mehr Ärger im eigenen Stall der Geheimdienste und der Unabhängigen Kontrollinstanz geben als beim Chefredaktor des Sonntagsblick und seinen Journalisten, die sich der Wahrheit verpflichtet haben und als Bewahrer und Verfechter des Rechtsstaates das richtige getan haben.
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Auftrag oder nicht?
Das der Führungsunterstützungsbrigade 41 unterstellte EKF Battalion 46 betreibt mit zwei Kompanien, der 46/I und 46/II, die Schweizer ONYX Lausch-Systeme. Sie erfüllen besondere Aufgaben wie Informatik, Kryptologie und stellen Sprachspezialisten für Übersetzungen bereit. Das EKF Battalion arbeitet nach Auftrag. In der Verordnung über die elektronische Kriegsführung vom 15. Oktober 2003 ist die Befehlskette, zumindest offiziell, klar definiert:
2. Abschnitt: Ständige Funkaufklärung
Art. 2 Voraussetzungen
1 Im Rahmen der ständigen Funkaufklärung dürfen nur aufgrund von Aufträgen berechtigter Auftraggeber Informationen beschafft werden.
2 Funkaufklärungsaufträge dürfen ausschliesslich zur Gewinnung von sicherheitspolitisch relevanten Informationen erteilt und ausgeführt werden.
3 Der Chef VBS entscheidet darüber, welche Auftraggeber im Rahmen der ständigen Funkaufklärung Aufträge erteilen dürfen. Diese müssen über ausreichende Rechtsgrundlagen verfügen.
Den Voraussetzungen zufolge, muss ein Auftrag zur gezielten Erfassung der Ägypter erteilt worden sein. Auftraggeber sind der Auslandgeheimdienst „Strategischer Geheimdienst“ (SND) der militärische Geheimdienst „Militärische Nachrichtendienst“ (MND), der „Luftwaffennachrichtendienst“ (LWND) und in besonderen Fällen, oder für „relevante Abfallprodukte“, der Inlandgeheimdienst „Dienst für Analyse und Prävention“ (DAP). „Relevante Abfallprodukte“, weil die Abhörung im Inland offiziell zumindest nicht erlaubt ist, aber sie der Inlandgeheimdienst DAP der Bundespolizei verwenden kann, zum Beispiel beim WEF in Davos.
Dazu die Verordnung über die elektronische Kriegsführung:
Art. 5 Einschränkungen und Nebenprodukte
1 Die Funkaufklärungsaufträge beziehen sich ausschliesslich auf Funkaufklärungsobjekte im Ausland und dürfen keine inländischen Kommunikationsteilnehmer zum Gegenstand haben.
und:
Art. 5
2 Die EKF löscht grundsätzlich alle unabsichtlich erfassten und erkannten Informationen über inländische Kommunikationsteilnehmer. Sie kann solche Informationen jedoch bearbeiten und an den betreffenden Auftraggeber weiterleiten, soweit sie der Erfüllung des Auftrages dienen. Die EKF und die Auftraggeber regeln gestützt auf ihre spezifischen Rechtsgrundlagen in Rahmenvereinbarungen die Bearbeitung und die Weiterleitung solcher Informationen.
Sollte der Auftrag zum abhören der Ägypter erteilt worden sein, dann hat der Strategische Nachrichtendienst oder der Militärische Nachrichtendienst ein Problem, nämlich mit den Ägyptern.
Doch die Probleme könnten noch weitere Folgen haben. Unter Artikel 15 steht:
Art. 15 Unabhängige Kontrollinstanz
1 Die Unabhängige Kontrollinstanz (UKI) ist eine unabhängige, verwaltungsinterne, interdepartementale Kontrollinstanz. Sie überprüft die Funkaufklärungsaufträge auf Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit. Sie berücksichtigt dabei die Prioriäten, die durch die Nachrichtenbedürfnisse der politischen Instanzen vorgegeben sind.
2 Die UKI überprüft:
a. jeden Auftrag;
b. die Ergänzung von Aufträgen mit neuen Funkaufklärungsobjekten;
c. die Beschaffung von Funkaufklärungsresultaten, deren Weiterleitung und
deren Weiterbearbeitung beim Auftraggeber.
Wenn das Wundern bei der Kontrollinstanz jetzt gross ist, dann hat sie ihren Auftrag nicht gemacht. Sie hat nicht jeden Auftrag geprüft, oder nimmt dazu nicht Stellung. Sollte sich erweisen, dass die Kontrollinstanz von diesem Auftrag nichts wusste, dann hat wiederum der Strategische Geheimdienst SND ein Problem, weil er dann offensichtlich nicht alle Aufträge zur Überprüfung an die UKI einreicht. Trotzdem hat sich der Geheimdienst ein Schlupfloch eingerichtet, denn die EKF darf die Aufträge unabhängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI beginnen.
Art. 16 Melde- und Auskunftpflicht
1 Die Auftraggeber melden der UKI die Erteilung jedes Funkaufklärungsauftrages sowie dessen Einstellung. Die Auftragsdurchführung durch die EKF beginnt unabhängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI.
Trotzdem dürfte und sollte die UKI jetzt alle Informationen und direkten Rücksprachen bei der EKF Einheit einziehen und so Helligkeit in die Dunkelkammer der Geheimdiensttätigkeit beim ONYX System einholen und zumindest herausfinden ob es sich um einen Auftrag handelte oder um einen Zufallstreffer.
Art. 16 Melde- und Auskunftpflicht
2 Die UKI erhält vor Ort nach Rücksprache mit dem Auftraggeber oder der EKF alle Informationen und direkten Auskünfte betreffend die ständige Funkaufklärung. Sie erhält zudem Zutritt zu den Anlagen und Räumlichkeiten, welche für die ständige Funkaufklärung benötigt werden.
Auf jeden Fall sollte es mehr Ärger im eigenen Stall der Geheimdienste und der Unabhängigen Kontrollinstanz geben als beim Chefredaktor des Sonntagsblick und seinen Journalisten, die sich der Wahrheit verpflichtet haben und als Bewahrer und Verfechter des Rechtsstaates das richtige getan haben.
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sfux - 12. Jan, 10:53 Article 2901x read