Gefängnis für einverständlichen Sex unter Minderjährigen
Karl Weiss - Die extremistisch–christlichen Bewegungen in den USA haben bereits in einer Reihe von Staaten, speziell dort, wo die Republikaner Mehrheiten haben, neue Sexualstrafgesetzgebungen durchgesetzt, die an Absurdität nichts zu wünschen übrig lassen. Aufgrund eines solchen neuen Gesetzes ist ein junger Mann in Georgia zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden, weil er mit 17 Jahren mit seiner zwei Jahre jüngeren Freundin einverständlich Sex hatte.
Kürzlich war schon ein Fall aus dem Bundesstaat Michigan bekannt geworden, wo ein verheirateter Mann wegen eines Ehebruchs mit einer Prostituierten zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, was auch noch vom Appelationsgerichtshof des Staates bestätigt wurde.
Der Fall in Georgia hat sogar noch eine fast unglaubliche Besonderheit. Die beiden jungen Leute haben nur Oral-Sex gemacht, keinen Sex mit Penetration. Hätten sie das getan, wäre das nur als Ordnungswidrigkeit bestraft worden. Der „Täter“ hat bereits zwei der 10 Jahre abgesessen und es wurde seine Freilassung beantragt. Aber der zuständige Staatsanwalt tut alles, um seine Freilassung zu verhindern, wahrscheinlich auch einer jener „wiedergeborenen Christen“, die uns unbedingt die Art zu Leben vorschreiben wollen.
Das Gesetz in Georgia sieht schwere Strafen wie diese vor, wenn ein Kind sexuell angegriffen wird – von einem Erwachsenen, der seine Machtstellung ausnutzt gegenüber dem Kind. Man hat aber vergessen, ausdrücklich auszunehmen, dass natürlich einverständlicher Sex unter fast Gleichaltrigen auch im jugendlichen Alter nicht strafbar ist.
Zwar gibt es in der abstrusen Georgia-Gesetzgebung eine Klausel, die Sex mit Penetration unter (fast) Gleichaltrigen von einer solchen Strafe ausnimmt, aber Sex, der nicht mit Penetration einhergeht, fiel nicht darunter.
Gewaltkomponente im Sex
Im wesentlichen waren sich bis vor kurzem alle zivilisierten Länder in diesen Dingen der Sexualgesetzgebung einig. Bestraft muss werden, wenn eine Gewaltkomponente im Sex enthalten ist oder eine Machtausübung. Dagegen muss einverständlicher Sex von jeglicher Bestrafung ausgenommen werden, wenn keinerlei solche Komponenten vorhanden sind. Das trifft speziell dann zu, wenn junge Leute, auch wenn sie noch nicht achtzehn (oder sechzehn) sind, Sex miteinander in irgendeiner Form machen.
In der Regel haben zivilisierte Länder sich auf ein absolutes Schutzalter geeinigt, meistens 14 Jahre, wobei man oft noch die dreizehnjährigen mit in die Erlaubnis einbezieht, wenn der Altersunterschied nicht mehr als zwei (in anderen Ländern drei) Jahre beträgt. Oberhalb des Schutzalters, zwischen 14 und 16 Jahren, geht man üblicherweise von einem maximalen Altersunterschied von 5 Jahren aus. Ab 16 Jahren dann wird in einigen Ländern schon ganz freigegeben (wie bisher noch in Deutschland), in anderen bis zum 18. Lebensjahr ein noch grösserer maximaler Altersunterschied (z.B.10 Jahre) verankert.
In der Schweiz zum Beispiel ist auch ein einverständlicher Sex straffrei, der 12- und 13-jährige involviert, auch wenn die jungen Leute davon Videoaufnahmen machen. Kürzlich gab es einen solchen Fall.
Solche Regelungen sind sinnvoll. Einerseits muss man streng jeden gewalt- und machtbesetzten Sex (und das nicht nur bei Kindern und Jugendlichen) unter Strafe stellen, um schwächere Personen vor dem sexuellen Ausnutzen durch starke und/oder mächtige zu beschützen. Andererseits muss man der Tatsache Rechnung tragen, dass die jungen Menschen, meist ab etwa 12 Jahren, bereits ein sexuelles Leben und sexuelle Bedürfnisse haben, wobei in strafrechtlicher Hinsicht weitgehend freie Hand gelassen werden muss, wenn es sich um (fast) Gleichaltrige handelt.
Sex unter 18 unter Strafe
Dies beinhaltet selbstverständlich keinerlei Aufforderung zum Sex von 12-jährigen. Hier geht es nicht um die Fragen, welche sehr frühen sexuellen Erlebnisse oft nicht gut für die jungen Leute sind und dass eine Dreizehnjährige natürlich extreme Probleme bekommt, wenn sie schwanger wird, hier geht es um die Frage der Strafbarkeit, um die Frage, ob man dafür ins Gefängnis wandert – was mit Sicherheit die Probleme der 13-jährigen Mutter nicht verringern würde.
Nun haben aber die Vereinigten Staaten angefangen, diesen Konsens der zivilisierten Länder aufzukündigen. Man fängt an, jeglichen Sex unter 18 zu bestrafen, Homosexuellen Sex wieder strafbar zu machen, Ehebruch ebenfalls und dies alles zu verbinden mit Ausnahmeregelungen für sexuelle Straftäter, die nach der Entlassung weiterhin bestraft werden, indem man sie öffentlich bekanntgibt, wo sie sich auch niederlassen. So wird zum Beispiel ein schlichter Homosexueller nach seiner Strafverbüßung behandelt, als hätte er kleine Kinder vergewaltigt.
Das alles könnte für uns eine kuriose Fußnote sein, nach dem Motto: „Die spinnen, die Amis“. Ist es aber nicht. Es gibt seit letztem Jahr einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem sie alle diesen Regeln bricht und die Strafbarkeit auf völlig einverständlichen, macht- und gewaltfreien Sex erweitert.
Im „Kampf gegen Internet-Kinderschänder-Banden“
Dieser Gesetzentwurf ist gestützt auf einen Rahmenbeschluss der Europäischen Komission, der genau die absurden Definitionen jener extremistischen Religiösen aus den USA übernimmt. Es ist nach Angaben von Lorenz Böllinger, Professor für Strafrecht an der Universität Bremen, der eine kritischen Kommentar zu diesem Rahmenbeschluss geschrieben hat, von den USA in einigen UN-Gremien eine Empfehlung durchgesetzt worden, die nun von der EU-Kommission übernommen wurde.
All dies läuft unter verschleiernden Bezeichnungen wie „Kampf gegen Internet-Kinderschänder-Banden“, „Kampf gegen Kindesmissbrauch“, „Verfolgung von pädophilen Kindermördern (Originalton Schröder)“ und man verkündet, nun müssten die abartigen Kindermörder endlich einmal die Härte des Gesetzes zu spüren bekommen. So wollen sich die Politiker als „Recht und Gesetz“-Personen profilieren und von den Untaten ablenken, die sie für die Bevölkerung bereit stellen, wie Hartz IV, Millionen von Arbeitslosen, Rente mit 67 (auch mit 70 ist schon im Gespräch), Einführung von Studiengebühren, Abschaffung der Lehrmittelfreiheit, Schließen von Schulen und öffentlichen Bädern, nicht zu vergessen Überfälle auf andere Länder wie Jugoslawien, Afghanistan und Irak.
Gegen Kindermörder, Kinderschänder und Internet-Kinderporno-Ringe gibt es längst ausreichende Gesetze. Diese können nicht nur mit Höchststrafen bis zu lebenslänglich belegt werden, sondern auch mit „Sicherheitsverwahrung“ (anschließendem dauerhaften Wegschließen), wenn der Richter der Überzeugung ist, der Betreffende dürfe nicht mehr auf die Menschheit losgelassen werden.
In Wirklichkeit betreffen die Änderungen gegenüber der vorherigen Gesetzeslage und Rechtssprechung im wesentlichen drei Punkte, die nichts mit Kinderschändern, Kindermördern oder Pornoringen zu tun haben:
1. Alle bis zum 18. Lebensjahr werden als „Kinder“ definiert. Es gibt keine Jugendlichen mehr, die längst sexuelle Bedürfnisse und Sex haben. Hier der Kommentar von Professor Böllinger dazu:
„Vielmehr brächte er eine europaweite massive weitgehende Kriminalisierung der Sexualität Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr! mit sich, mithin gar eine potentielle Gefährdung des Wohls der minderjährigen Unionsbürger.“
„Gegen diese lang etablierten und wohlbegründeten Standards verstößt der Vorschlag in
grotesker Weise, indem der Rechtsbegriff „Kind" jede Person unter achtzehn Jahren
bezeichnet (Art. l a des Entwurfs). Es werden also theoretisch „Taten" mit Opfern im Alter von vier oder 17 1/2 Jahren gleichgesetzt. Ein Strafrecht (...) verliert dadurch völlig an Glaubwürdigkeit und führt sich selbst ad absurdum.“
2. Es werden über die bisher schon vorhandenen, eindeutig definierten Beschreibungen der verfolgenswerten Taten neue, allgemeine, unbestimmte eingeführt, die weiten Spielraum für verschiedenen Interpretationen lassen, je nachdem, ob der Richter mehr den Werten der Aufklärung verpflichtet ist oder mehr zu engstirnig religiösen Ansichten neigt.
So wurde z.B. der Begriff von „sonstigen“ Handlungen bei der Definition der Kinderprostitution eingeführt. Es bleibt offen, was gemeint sein könnte. Hier wird der Einbeziehung von Dingen in die Strafbarkeit Tür und Tor geöffnet, die eben nach jeglicher vernünftigen Betrachtung dort nicht hingehören. Besonders bei Nacktfotos öffnen sich hier weite Horizonte von „Straftaten“, die nur in der Einbildung von verklemmten religiösen Extremisten existieren.
Hören, wir, was Professor Böllinger zu zwei anderen unbestimmten Punkten zu sagen hat:
„...erscheint jedoch unter (b) zu weit und damit grundgesetzwidrig unbestimmt (§ 1
StGB und Art. 103 Abs. 2 GG). Denn es genügt bereits die „Verleitung" des Kindes zu
„sexuellen Handlungen" - beides äußerst vage und schier uferlos anwendbare Begriffe.
Mangels einer Regelung des Täteralters könnte übrigens absurder Weise auch ein soeben
strafmündig gewordener 14-jähriger Jugendlicher für die „Verführung" oder das
Fotografieren eines knapp 18jährigen „Kindes" belangt werden.“
“…so müsste aber doch der Begriff der Pornografie weniger diffus sein: Nach Art. 1 (b)
genügt jegliche „bildliche Darstellung", also auch eine obszöne Zeichnung oder ein
Kunstwerk. Auch erscheint die (…) Strafbarkeit dann unangemessen, wenn die pornografisch dargestellte Person zwar über 18 ist, aber „wie ein Kind aussieht" (Art. 3 Abs. 2). Damit wird die hoch bedeutsame rechtsstaatliche Sicherung unterlaufen, dass der Täter die Tatsachen gekannt haben muss und ihm diese Kenntnis nachgewiesen werden muss (Beweislastumkehr).”
3. Es werden neue, weit höhere Mindeststrafen eingeführt: 4 Jahre Gefängnis als generelle Mindeststrafe und 8 Jahre in schweren Fällen. Damit wird gleichzeitig jede Möglichkeit verhindert, die Strafe in leichten Fällen zur Bewährung auszusetzen. Ebenso wird wegen der hohen zu erwartenden Bestrafung eine Untersuchungshaft von Verdächtigen zur Regel werden.
Das führt also zu Aussichten, die denen in den USA nicht mehr nachstehen. Fast jeder Sex zwischen Personen unter 18 Jahren (oder wenn eine der Personen unter 18 ist), wird zu einem mit mindestens vier Jahren Gefängnis belegten Verbrechen. Damit wird ein wesentlicher Teil unserer Jugendlichen kriminalisiert.
Fotos am Ferienstrand?
Besonders wird auch die Frage von Nacktfotos oder Halbnacktfotos zu einer risikoreichen Sache. Machen Sie zum Beispiel an einem schönen Strand Europas ein Foto, nur kam da, ohne dass sie darauf achteten, eine junge Dame mit drauf, die sich ohne Oberteil sonnte, wie das heute die Regel ist. Nehmen wir nun an, die Dame war erst Siebzehn und Sie stellen dies Foto in das Internet, um für ihre Ferienwohnung Reklame zu machen, die sie vermieten.
Ja, Sie haben schon verstanden: Kinderpornoring im Internet. Mindestens vier Jahre Gefängnis! Danach sind Sie auf der Liste der Kinderschänder, die jedermann in Ihrer Nachbarschaft einsehen kann und alle Menschen und speziell die Kinder sind vor Ihnen gewarnt, Sie Sexualtäter! Auf der Strasse laufen die Kinder hinter Ihnen her und rufen „Kindermörder!“ und Ihre Nachbarin kommentiert: „Wenn ich so ein Schwein sehe, dann bin ich doch für die Todesstrafe!“
Oder nehmen Sie einen anderen Fall: Sie sind FKK-Fan und machen mit ihrer Familie Urlaub in einem FKK–Dorf. Sie fordern dort unter anderem ihren Sohn auf, Fotos von der Familie zu machen, ihren Sohn, der siebzehn ist. Auf einem der Bilder allerdings haben Sie eine halbe Erektion. Mag sein, das war Ihnen gar nicht bewusst, aber die Polizei durchsucht Ihren Computer mit dem Bundestrojaner und findet jenes Photo. Schnell kann geklärt werden, der Sohn war noch keine Achtzehn und Sie haben ihn verführt, diese sexuelle Handlung (Fotografieren eines halb erregierten Penis) zu begehen. Da wird es schwierig werden, nur mit 4 Jahren davonzukommen. („Das Schwein hat es mit dem eigenen Sohn gemacht.“)
Vielleicht treffen Sie sich ja dann genau mit diesem ihrem Sohn im Gefängnis, der nämlich mit seiner gleichaltrigen Freundin Sex gemacht hatte, als er noch keine 18 war – ebenfalls mindestens 4 Jahre.
Sie treffen sich allerdings nicht mit Ihrem Nachbarn im Gefängnis. Der hat nämlich nur eine leichte Straftat begangen, er hat lediglich einen Menschen zum Krüppel geschlagen und ist mit 2 Jahren davongekommen. Solche schwere Jungs wie Sie und ihren Sohn kann man natürlich nicht im gleichen Gefängnis wie einen Leichtkriminellen wie ihn unterbringen.
Die US Lynchjustiz
Und nicht zu vergessen – wenn Sie beide dann entlassen werden, sind Sie auf der Kinderschänderliste, die soeben Herr Rüttgers, seines Zeichens Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, gefordert hat. Die Lokalzeitung wird sie schnell ausgemacht haben und dann sind Ihre beiden Fotos an jeder Laterne – und wenn Sie etwas Pech haben, hängen Sie dann auch bald an einer solchen.
In den USA wurden bereits mehrere Fälle von Lynchjustiz gegen bekannt gemachte ehemalige Gefängnisinsassen wegen Sexualvergehen registriert.
Wenn Sie dann spüren, wie sich der Strick um Ihren Hals zuzieht und sich bewusst werden, in höchstens zehn Sekunden geht Ihnen endgültig die Luft aus, dann haben Sie noch einen Moment Zeit, einen freundlichen Dank per Geistesblitz an die Poltikerkaste zu übermitteln, die Ihnen das eingebrockt hat, weil sie von ihren Untaten ablenken und die Aufmerksamkeit auf Kinderschänder wie Sie lenken musste.
Kürzlich war schon ein Fall aus dem Bundesstaat Michigan bekannt geworden, wo ein verheirateter Mann wegen eines Ehebruchs mit einer Prostituierten zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, was auch noch vom Appelationsgerichtshof des Staates bestätigt wurde.
Der Fall in Georgia hat sogar noch eine fast unglaubliche Besonderheit. Die beiden jungen Leute haben nur Oral-Sex gemacht, keinen Sex mit Penetration. Hätten sie das getan, wäre das nur als Ordnungswidrigkeit bestraft worden. Der „Täter“ hat bereits zwei der 10 Jahre abgesessen und es wurde seine Freilassung beantragt. Aber der zuständige Staatsanwalt tut alles, um seine Freilassung zu verhindern, wahrscheinlich auch einer jener „wiedergeborenen Christen“, die uns unbedingt die Art zu Leben vorschreiben wollen.
Das Gesetz in Georgia sieht schwere Strafen wie diese vor, wenn ein Kind sexuell angegriffen wird – von einem Erwachsenen, der seine Machtstellung ausnutzt gegenüber dem Kind. Man hat aber vergessen, ausdrücklich auszunehmen, dass natürlich einverständlicher Sex unter fast Gleichaltrigen auch im jugendlichen Alter nicht strafbar ist.
Zwar gibt es in der abstrusen Georgia-Gesetzgebung eine Klausel, die Sex mit Penetration unter (fast) Gleichaltrigen von einer solchen Strafe ausnimmt, aber Sex, der nicht mit Penetration einhergeht, fiel nicht darunter.
Gewaltkomponente im Sex
Im wesentlichen waren sich bis vor kurzem alle zivilisierten Länder in diesen Dingen der Sexualgesetzgebung einig. Bestraft muss werden, wenn eine Gewaltkomponente im Sex enthalten ist oder eine Machtausübung. Dagegen muss einverständlicher Sex von jeglicher Bestrafung ausgenommen werden, wenn keinerlei solche Komponenten vorhanden sind. Das trifft speziell dann zu, wenn junge Leute, auch wenn sie noch nicht achtzehn (oder sechzehn) sind, Sex miteinander in irgendeiner Form machen.
In der Regel haben zivilisierte Länder sich auf ein absolutes Schutzalter geeinigt, meistens 14 Jahre, wobei man oft noch die dreizehnjährigen mit in die Erlaubnis einbezieht, wenn der Altersunterschied nicht mehr als zwei (in anderen Ländern drei) Jahre beträgt. Oberhalb des Schutzalters, zwischen 14 und 16 Jahren, geht man üblicherweise von einem maximalen Altersunterschied von 5 Jahren aus. Ab 16 Jahren dann wird in einigen Ländern schon ganz freigegeben (wie bisher noch in Deutschland), in anderen bis zum 18. Lebensjahr ein noch grösserer maximaler Altersunterschied (z.B.10 Jahre) verankert.
In der Schweiz zum Beispiel ist auch ein einverständlicher Sex straffrei, der 12- und 13-jährige involviert, auch wenn die jungen Leute davon Videoaufnahmen machen. Kürzlich gab es einen solchen Fall.
Solche Regelungen sind sinnvoll. Einerseits muss man streng jeden gewalt- und machtbesetzten Sex (und das nicht nur bei Kindern und Jugendlichen) unter Strafe stellen, um schwächere Personen vor dem sexuellen Ausnutzen durch starke und/oder mächtige zu beschützen. Andererseits muss man der Tatsache Rechnung tragen, dass die jungen Menschen, meist ab etwa 12 Jahren, bereits ein sexuelles Leben und sexuelle Bedürfnisse haben, wobei in strafrechtlicher Hinsicht weitgehend freie Hand gelassen werden muss, wenn es sich um (fast) Gleichaltrige handelt.
Sex unter 18 unter Strafe
Dies beinhaltet selbstverständlich keinerlei Aufforderung zum Sex von 12-jährigen. Hier geht es nicht um die Fragen, welche sehr frühen sexuellen Erlebnisse oft nicht gut für die jungen Leute sind und dass eine Dreizehnjährige natürlich extreme Probleme bekommt, wenn sie schwanger wird, hier geht es um die Frage der Strafbarkeit, um die Frage, ob man dafür ins Gefängnis wandert – was mit Sicherheit die Probleme der 13-jährigen Mutter nicht verringern würde.
Nun haben aber die Vereinigten Staaten angefangen, diesen Konsens der zivilisierten Länder aufzukündigen. Man fängt an, jeglichen Sex unter 18 zu bestrafen, Homosexuellen Sex wieder strafbar zu machen, Ehebruch ebenfalls und dies alles zu verbinden mit Ausnahmeregelungen für sexuelle Straftäter, die nach der Entlassung weiterhin bestraft werden, indem man sie öffentlich bekanntgibt, wo sie sich auch niederlassen. So wird zum Beispiel ein schlichter Homosexueller nach seiner Strafverbüßung behandelt, als hätte er kleine Kinder vergewaltigt.
Das alles könnte für uns eine kuriose Fußnote sein, nach dem Motto: „Die spinnen, die Amis“. Ist es aber nicht. Es gibt seit letztem Jahr einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem sie alle diesen Regeln bricht und die Strafbarkeit auf völlig einverständlichen, macht- und gewaltfreien Sex erweitert.
Im „Kampf gegen Internet-Kinderschänder-Banden“
Dieser Gesetzentwurf ist gestützt auf einen Rahmenbeschluss der Europäischen Komission, der genau die absurden Definitionen jener extremistischen Religiösen aus den USA übernimmt. Es ist nach Angaben von Lorenz Böllinger, Professor für Strafrecht an der Universität Bremen, der eine kritischen Kommentar zu diesem Rahmenbeschluss geschrieben hat, von den USA in einigen UN-Gremien eine Empfehlung durchgesetzt worden, die nun von der EU-Kommission übernommen wurde.
All dies läuft unter verschleiernden Bezeichnungen wie „Kampf gegen Internet-Kinderschänder-Banden“, „Kampf gegen Kindesmissbrauch“, „Verfolgung von pädophilen Kindermördern (Originalton Schröder)“ und man verkündet, nun müssten die abartigen Kindermörder endlich einmal die Härte des Gesetzes zu spüren bekommen. So wollen sich die Politiker als „Recht und Gesetz“-Personen profilieren und von den Untaten ablenken, die sie für die Bevölkerung bereit stellen, wie Hartz IV, Millionen von Arbeitslosen, Rente mit 67 (auch mit 70 ist schon im Gespräch), Einführung von Studiengebühren, Abschaffung der Lehrmittelfreiheit, Schließen von Schulen und öffentlichen Bädern, nicht zu vergessen Überfälle auf andere Länder wie Jugoslawien, Afghanistan und Irak.
Gegen Kindermörder, Kinderschänder und Internet-Kinderporno-Ringe gibt es längst ausreichende Gesetze. Diese können nicht nur mit Höchststrafen bis zu lebenslänglich belegt werden, sondern auch mit „Sicherheitsverwahrung“ (anschließendem dauerhaften Wegschließen), wenn der Richter der Überzeugung ist, der Betreffende dürfe nicht mehr auf die Menschheit losgelassen werden.
In Wirklichkeit betreffen die Änderungen gegenüber der vorherigen Gesetzeslage und Rechtssprechung im wesentlichen drei Punkte, die nichts mit Kinderschändern, Kindermördern oder Pornoringen zu tun haben:
1. Alle bis zum 18. Lebensjahr werden als „Kinder“ definiert. Es gibt keine Jugendlichen mehr, die längst sexuelle Bedürfnisse und Sex haben. Hier der Kommentar von Professor Böllinger dazu:
„Vielmehr brächte er eine europaweite massive weitgehende Kriminalisierung der Sexualität Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr! mit sich, mithin gar eine potentielle Gefährdung des Wohls der minderjährigen Unionsbürger.“
„Gegen diese lang etablierten und wohlbegründeten Standards verstößt der Vorschlag in
grotesker Weise, indem der Rechtsbegriff „Kind" jede Person unter achtzehn Jahren
bezeichnet (Art. l a des Entwurfs). Es werden also theoretisch „Taten" mit Opfern im Alter von vier oder 17 1/2 Jahren gleichgesetzt. Ein Strafrecht (...) verliert dadurch völlig an Glaubwürdigkeit und führt sich selbst ad absurdum.“
2. Es werden über die bisher schon vorhandenen, eindeutig definierten Beschreibungen der verfolgenswerten Taten neue, allgemeine, unbestimmte eingeführt, die weiten Spielraum für verschiedenen Interpretationen lassen, je nachdem, ob der Richter mehr den Werten der Aufklärung verpflichtet ist oder mehr zu engstirnig religiösen Ansichten neigt.
So wurde z.B. der Begriff von „sonstigen“ Handlungen bei der Definition der Kinderprostitution eingeführt. Es bleibt offen, was gemeint sein könnte. Hier wird der Einbeziehung von Dingen in die Strafbarkeit Tür und Tor geöffnet, die eben nach jeglicher vernünftigen Betrachtung dort nicht hingehören. Besonders bei Nacktfotos öffnen sich hier weite Horizonte von „Straftaten“, die nur in der Einbildung von verklemmten religiösen Extremisten existieren.
Hören, wir, was Professor Böllinger zu zwei anderen unbestimmten Punkten zu sagen hat:
„...erscheint jedoch unter (b) zu weit und damit grundgesetzwidrig unbestimmt (§ 1
StGB und Art. 103 Abs. 2 GG). Denn es genügt bereits die „Verleitung" des Kindes zu
„sexuellen Handlungen" - beides äußerst vage und schier uferlos anwendbare Begriffe.
Mangels einer Regelung des Täteralters könnte übrigens absurder Weise auch ein soeben
strafmündig gewordener 14-jähriger Jugendlicher für die „Verführung" oder das
Fotografieren eines knapp 18jährigen „Kindes" belangt werden.“
“…so müsste aber doch der Begriff der Pornografie weniger diffus sein: Nach Art. 1 (b)
genügt jegliche „bildliche Darstellung", also auch eine obszöne Zeichnung oder ein
Kunstwerk. Auch erscheint die (…) Strafbarkeit dann unangemessen, wenn die pornografisch dargestellte Person zwar über 18 ist, aber „wie ein Kind aussieht" (Art. 3 Abs. 2). Damit wird die hoch bedeutsame rechtsstaatliche Sicherung unterlaufen, dass der Täter die Tatsachen gekannt haben muss und ihm diese Kenntnis nachgewiesen werden muss (Beweislastumkehr).”
3. Es werden neue, weit höhere Mindeststrafen eingeführt: 4 Jahre Gefängnis als generelle Mindeststrafe und 8 Jahre in schweren Fällen. Damit wird gleichzeitig jede Möglichkeit verhindert, die Strafe in leichten Fällen zur Bewährung auszusetzen. Ebenso wird wegen der hohen zu erwartenden Bestrafung eine Untersuchungshaft von Verdächtigen zur Regel werden.
Das führt also zu Aussichten, die denen in den USA nicht mehr nachstehen. Fast jeder Sex zwischen Personen unter 18 Jahren (oder wenn eine der Personen unter 18 ist), wird zu einem mit mindestens vier Jahren Gefängnis belegten Verbrechen. Damit wird ein wesentlicher Teil unserer Jugendlichen kriminalisiert.
Fotos am Ferienstrand?
Besonders wird auch die Frage von Nacktfotos oder Halbnacktfotos zu einer risikoreichen Sache. Machen Sie zum Beispiel an einem schönen Strand Europas ein Foto, nur kam da, ohne dass sie darauf achteten, eine junge Dame mit drauf, die sich ohne Oberteil sonnte, wie das heute die Regel ist. Nehmen wir nun an, die Dame war erst Siebzehn und Sie stellen dies Foto in das Internet, um für ihre Ferienwohnung Reklame zu machen, die sie vermieten.
Ja, Sie haben schon verstanden: Kinderpornoring im Internet. Mindestens vier Jahre Gefängnis! Danach sind Sie auf der Liste der Kinderschänder, die jedermann in Ihrer Nachbarschaft einsehen kann und alle Menschen und speziell die Kinder sind vor Ihnen gewarnt, Sie Sexualtäter! Auf der Strasse laufen die Kinder hinter Ihnen her und rufen „Kindermörder!“ und Ihre Nachbarin kommentiert: „Wenn ich so ein Schwein sehe, dann bin ich doch für die Todesstrafe!“
Oder nehmen Sie einen anderen Fall: Sie sind FKK-Fan und machen mit ihrer Familie Urlaub in einem FKK–Dorf. Sie fordern dort unter anderem ihren Sohn auf, Fotos von der Familie zu machen, ihren Sohn, der siebzehn ist. Auf einem der Bilder allerdings haben Sie eine halbe Erektion. Mag sein, das war Ihnen gar nicht bewusst, aber die Polizei durchsucht Ihren Computer mit dem Bundestrojaner und findet jenes Photo. Schnell kann geklärt werden, der Sohn war noch keine Achtzehn und Sie haben ihn verführt, diese sexuelle Handlung (Fotografieren eines halb erregierten Penis) zu begehen. Da wird es schwierig werden, nur mit 4 Jahren davonzukommen. („Das Schwein hat es mit dem eigenen Sohn gemacht.“)
Vielleicht treffen Sie sich ja dann genau mit diesem ihrem Sohn im Gefängnis, der nämlich mit seiner gleichaltrigen Freundin Sex gemacht hatte, als er noch keine 18 war – ebenfalls mindestens 4 Jahre.
Sie treffen sich allerdings nicht mit Ihrem Nachbarn im Gefängnis. Der hat nämlich nur eine leichte Straftat begangen, er hat lediglich einen Menschen zum Krüppel geschlagen und ist mit 2 Jahren davongekommen. Solche schwere Jungs wie Sie und ihren Sohn kann man natürlich nicht im gleichen Gefängnis wie einen Leichtkriminellen wie ihn unterbringen.
Die US Lynchjustiz
Und nicht zu vergessen – wenn Sie beide dann entlassen werden, sind Sie auf der Kinderschänderliste, die soeben Herr Rüttgers, seines Zeichens Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, gefordert hat. Die Lokalzeitung wird sie schnell ausgemacht haben und dann sind Ihre beiden Fotos an jeder Laterne – und wenn Sie etwas Pech haben, hängen Sie dann auch bald an einer solchen.
In den USA wurden bereits mehrere Fälle von Lynchjustiz gegen bekannt gemachte ehemalige Gefängnisinsassen wegen Sexualvergehen registriert.
Wenn Sie dann spüren, wie sich der Strick um Ihren Hals zuzieht und sich bewusst werden, in höchstens zehn Sekunden geht Ihnen endgültig die Luft aus, dann haben Sie noch einen Moment Zeit, einen freundlichen Dank per Geistesblitz an die Poltikerkaste zu übermitteln, die Ihnen das eingebrockt hat, weil sie von ihren Untaten ablenken und die Aufmerksamkeit auf Kinderschänder wie Sie lenken musste.
sfux - 2. Mai, 08:33 Article 10256x read
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