Rüffel für Bundesanwältin
wegen Kompetenzüberschreitung
onlineredaktion - Monika Harms hat es nicht leicht. Nicht allein, dass sie einem der schlimmsten deutschen Terroristen des 19. Jahrhunderts bis aufs Haar zu ähneln scheint – dem Moritz von Busch nämlich, wie wir meinen – im Kampf gegen den Terrorismus missbilligte der Bundesgerichtshof (BGH) nun ihre Zuständigkeit als Generalbundesanwältin bei Durchsuchungsaktionen, die bei G8-Gegnern durchgeführt wurden. Die Richter erklärten die Polizei-Aktionen, die dem Weltwirtschaftsgipfel in Heiligendamm vorausgingen, für rechtswidrig, weil sich die militanten G8-Gegner nicht zu einer terroristischen Vereinigung zusammen geschlossen hätten.
Es hatte eine Menge von Beschwerden gegen die rechtswidrigen Polizeimaßnahmen gegeben. Die Entscheidung erfolgte auf eine erste Beschwerde eines Beschuldigten hin. Der 3. Strafsenat des BGH hob den ihn betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auf.
Man kann sich den Kampf gegen den Terrorismus sehr schwer machen, besonders als Bundesanwältin bei Kompetenzüberschreitungen, wie das BGH ihr nun vorhält.
Der BGH erklärte: „Eine von den Beschuldigten etwa gebildete Vereinigung kann ... nicht als terroristische Vereinigung eingeordnet werden, was die Zuständigkeit des Bundes ohne weiteres begründet hätte." Der 3. Strafsenat äußerte „nachhaltige Zweifel“ daran, ob sich „die beschuldigten Globalisierungsgegner tatsächlich zu einer Vereinigung im strafrechtlichen Sinne zusammengeschlossen haben“. Bei den Anschlägen und Aktionen handele es sich allerdings „um nicht zu verharmlosende Straftaten“, doch dafür zuständig seien die Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer.
Bleibt vielleicht die Frage, ob Frau Harms als Bundesanwältin noch Zeit für anderes im Sinne des Strafgesetzbuches hat, was nicht dem Terrorismus zuzuordnen ist.
Die beiden schlimmsten Terroristen des 19. Jahrhunderts verübten sieben Anschläge gegen die Obrigkeit und erhielten dafür die Todesstrafe: Max und Moritz (rechts) von Wilhelm Busch gezeichnet.
© 2008 Montage von "Nachrichten Heute"
Es hatte eine Menge von Beschwerden gegen die rechtswidrigen Polizeimaßnahmen gegeben. Die Entscheidung erfolgte auf eine erste Beschwerde eines Beschuldigten hin. Der 3. Strafsenat des BGH hob den ihn betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auf.
Man kann sich den Kampf gegen den Terrorismus sehr schwer machen, besonders als Bundesanwältin bei Kompetenzüberschreitungen, wie das BGH ihr nun vorhält.
Der BGH erklärte: „Eine von den Beschuldigten etwa gebildete Vereinigung kann ... nicht als terroristische Vereinigung eingeordnet werden, was die Zuständigkeit des Bundes ohne weiteres begründet hätte." Der 3. Strafsenat äußerte „nachhaltige Zweifel“ daran, ob sich „die beschuldigten Globalisierungsgegner tatsächlich zu einer Vereinigung im strafrechtlichen Sinne zusammengeschlossen haben“. Bei den Anschlägen und Aktionen handele es sich allerdings „um nicht zu verharmlosende Straftaten“, doch dafür zuständig seien die Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer.
Bleibt vielleicht die Frage, ob Frau Harms als Bundesanwältin noch Zeit für anderes im Sinne des Strafgesetzbuches hat, was nicht dem Terrorismus zuzuordnen ist.
Die beiden schlimmsten Terroristen des 19. Jahrhunderts verübten sieben Anschläge gegen die Obrigkeit und erhielten dafür die Todesstrafe: Max und Moritz (rechts) von Wilhelm Busch gezeichnet.
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onlineredaktion - 4. Jan, 13:30 Article 4356x read