Arzt zu Schmerzensgeld wegen Verletzung der Aufklärungspflicht verurteilt - richtiges Urteil?
Dr. Alexander von Paleske --- 12.11. 2013 ---
"Arzt muss 220.000 Euro Schmerzensgeld zahlen" heisst es heute in den Medien.
Der Hintergrund ist ein ausserordentlich tragischer Fall, wo nach einer Darmspiegelung (Koloskopie) mit Polypenabtragung es zu erheblichen Komplikationen gekommen ist: einer Darmperforation, anschliessend Enzündung der Bauchhöhle (Peritonitis ), einem langen Aufenthalt auf der Intensivstation und schliesslich mit einem künstlichen Darmausgang (Kolostoma) endete.
Die vorzeitige Berentung des Patienten war die Folge.
Positiv aufgenommen
Das Urteil wurde in den Medien positiv aufgenommen, dem Ergebnis, dem Patienten Schadenersatz zuzubilligen ist sicherlich vom Ergebnis her zuzustimmen, von der Begründung her ist es jedoch angreifbar.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, das in zweiter Instanz zu entscheiden hatte, bediente sich eines zweifelhaften Vehikels: der Verletzung der Aufklärungspflicht, und leitet daraus die Ansprüche des Patienten her.
Jeder Eingriff Körperverletzung
Jeder körperliche Eingriff, auch zu Heilzwecken, ist tatbestandsmässig eine Körperverletzung, die aber bei Einwilligung seitens des Patienten nicht rechtswidrig ist.
Einwilligung, also mangelfreie Zustimmung bedeutet aber, dass der Patient vom behandelnden Arzt umfassend, insbesondere über die potentiellen Risiken, aufgeklärt ist (§ 630 d BGB).
Ist das nicht der Fall, dann liegt keine mangelfreie Zustimmung vor. Mit anderen Worten: der Eingriff ist rechtswidrig so dass es nur noch auf den Umfang des Schadens ankommt, nicht aber darauf, ob seitens des Arztes ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht.
Dieser Umweg des Schadensersatzes, über die Hintertür der Verletzung der Aufklärungspflicht, ist keineswegs neu. Er stammt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in den 70er Jahren, als in Arzthaftpflichtprozessen die von Gerichten beauftragten Gutachter oft – zu oft - nach der Devise verfuhren:
Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Um sich von dieser Art von „Schlechtachtern“ unabhängig zu machen, den Patienten zu ihrem Recht zu verhelfen, und gegen eine Phalanx von „Halbgöttern in Weiss“ siegreich zu bleiben, eröffnete der BGH diesen Umweg, der dieses Jahr seinen Niederschlag im § 630 h BGB gefunden hat..
Doch derartig kollegenfreundliche Gutachter sind selten geworden, gleichwohl benutzen die Gerichte weiter diese Hintertür, um sich der lästigen Beweisaufnahme über schuldhafte Behandlungsfehler: ja oder nein, zu entziehen.
Anforderungen verschärft
Nachdem die Ärzte nachzogen, und den Patienten vorformulierte Listen mit allen noch so entfernten Komplikationen vorlegten, verschärften die Gerichte die Anforderungen: Formularmässige Aufklärung reicht nicht, diese muss individualisiert und patientenorientiert mit Frage und Antwort stattfinden. Ausserdem muss dieses Aufklärungsgespräch detailliert dokumentiert werden.
Wird es nicht dokumentiert, dann wird es als "nicht stattgefunden" angesehen (siehe § 630 e BGB)
Wie falsch allerdings diese Hintertür-Anspruchsbegründung ist, ergibt sich schon daraus, dass im Falle der korrekten Erfüllung der Aufklärungspflicht dem Patienten dann dieser Weg nicht offensteht, und Beweis über das Verschulden oder Nichtverschulden des Arztes erhoben werden muss.
Eine derartige unterschiedliche Behandlung ist jedoch nicht begründet.
Schliesslich bleibt, auch wenn letztlich Versicherungen den Schaden bezahlen, ein schwarzer Fleck auf dem Kittel des behandelnden Arztes hängen, auch wenn diesen kein Vorwurf der falschen Behandlung trifft, es sich vielmehr um eine unvermeidbare Komplikation handelt.
Nicht nur der Patient hat einen Anspruch auf Schadenersatz, auch der Arzt hat einen Anspruch darauf, nur im Falle einer Fehlbehandlung belangt zu werden.
In den USA gibt es längst Listen mit Ärzten, auf denen vermerkt ist, in wieviel Schadenersatzprozessen sie verklagt wurden. Auch hier In Deutschland wirkt sich ein solcher Schadensfall auf den Ruf des Arztes aus.
Es ist vielmehr richtig, für den Patienten den prima facie Beweis des Fehlverhalten gelten zu lassen, und nicht nur bei angeblich groben Behandlungsfehlern. Der Arzt dann den Gegenbeweis des Nichtverschuldens antreten muss, auch als Beweisführungslastumkehr zu bezeichnen, und, wenn dem Arzt der Entlastungsbeweis nicht gelingt, er haften muss (siehe § 630 h BGB).
Alles andere läuft auf eine Garantiehaftung hinaus, die im Gesetz keine Grundlage hat.
Der Verfasser ist leitender Arzt und ehemaliger Rechtsanwalt beim Landgericht Frankfurt (M)
"Arzt muss 220.000 Euro Schmerzensgeld zahlen" heisst es heute in den Medien.
Der Hintergrund ist ein ausserordentlich tragischer Fall, wo nach einer Darmspiegelung (Koloskopie) mit Polypenabtragung es zu erheblichen Komplikationen gekommen ist: einer Darmperforation, anschliessend Enzündung der Bauchhöhle (Peritonitis ), einem langen Aufenthalt auf der Intensivstation und schliesslich mit einem künstlichen Darmausgang (Kolostoma) endete.
Die vorzeitige Berentung des Patienten war die Folge.
Positiv aufgenommen
Das Urteil wurde in den Medien positiv aufgenommen, dem Ergebnis, dem Patienten Schadenersatz zuzubilligen ist sicherlich vom Ergebnis her zuzustimmen, von der Begründung her ist es jedoch angreifbar.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, das in zweiter Instanz zu entscheiden hatte, bediente sich eines zweifelhaften Vehikels: der Verletzung der Aufklärungspflicht, und leitet daraus die Ansprüche des Patienten her.
Jeder Eingriff Körperverletzung
Jeder körperliche Eingriff, auch zu Heilzwecken, ist tatbestandsmässig eine Körperverletzung, die aber bei Einwilligung seitens des Patienten nicht rechtswidrig ist.
Einwilligung, also mangelfreie Zustimmung bedeutet aber, dass der Patient vom behandelnden Arzt umfassend, insbesondere über die potentiellen Risiken, aufgeklärt ist (§ 630 d BGB).
Ist das nicht der Fall, dann liegt keine mangelfreie Zustimmung vor. Mit anderen Worten: der Eingriff ist rechtswidrig so dass es nur noch auf den Umfang des Schadens ankommt, nicht aber darauf, ob seitens des Arztes ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht.
Dieser Umweg des Schadensersatzes, über die Hintertür der Verletzung der Aufklärungspflicht, ist keineswegs neu. Er stammt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in den 70er Jahren, als in Arzthaftpflichtprozessen die von Gerichten beauftragten Gutachter oft – zu oft - nach der Devise verfuhren:
Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Um sich von dieser Art von „Schlechtachtern“ unabhängig zu machen, den Patienten zu ihrem Recht zu verhelfen, und gegen eine Phalanx von „Halbgöttern in Weiss“ siegreich zu bleiben, eröffnete der BGH diesen Umweg, der dieses Jahr seinen Niederschlag im § 630 h BGB gefunden hat..
Doch derartig kollegenfreundliche Gutachter sind selten geworden, gleichwohl benutzen die Gerichte weiter diese Hintertür, um sich der lästigen Beweisaufnahme über schuldhafte Behandlungsfehler: ja oder nein, zu entziehen.
Anforderungen verschärft
Nachdem die Ärzte nachzogen, und den Patienten vorformulierte Listen mit allen noch so entfernten Komplikationen vorlegten, verschärften die Gerichte die Anforderungen: Formularmässige Aufklärung reicht nicht, diese muss individualisiert und patientenorientiert mit Frage und Antwort stattfinden. Ausserdem muss dieses Aufklärungsgespräch detailliert dokumentiert werden.
Wird es nicht dokumentiert, dann wird es als "nicht stattgefunden" angesehen (siehe § 630 e BGB)
Wie falsch allerdings diese Hintertür-Anspruchsbegründung ist, ergibt sich schon daraus, dass im Falle der korrekten Erfüllung der Aufklärungspflicht dem Patienten dann dieser Weg nicht offensteht, und Beweis über das Verschulden oder Nichtverschulden des Arztes erhoben werden muss.
Eine derartige unterschiedliche Behandlung ist jedoch nicht begründet.
Schliesslich bleibt, auch wenn letztlich Versicherungen den Schaden bezahlen, ein schwarzer Fleck auf dem Kittel des behandelnden Arztes hängen, auch wenn diesen kein Vorwurf der falschen Behandlung trifft, es sich vielmehr um eine unvermeidbare Komplikation handelt.
Nicht nur der Patient hat einen Anspruch auf Schadenersatz, auch der Arzt hat einen Anspruch darauf, nur im Falle einer Fehlbehandlung belangt zu werden.
In den USA gibt es längst Listen mit Ärzten, auf denen vermerkt ist, in wieviel Schadenersatzprozessen sie verklagt wurden. Auch hier In Deutschland wirkt sich ein solcher Schadensfall auf den Ruf des Arztes aus.
Es ist vielmehr richtig, für den Patienten den prima facie Beweis des Fehlverhalten gelten zu lassen, und nicht nur bei angeblich groben Behandlungsfehlern. Der Arzt dann den Gegenbeweis des Nichtverschuldens antreten muss, auch als Beweisführungslastumkehr zu bezeichnen, und, wenn dem Arzt der Entlastungsbeweis nicht gelingt, er haften muss (siehe § 630 h BGB).
Alles andere läuft auf eine Garantiehaftung hinaus, die im Gesetz keine Grundlage hat.
Der Verfasser ist leitender Arzt und ehemaliger Rechtsanwalt beim Landgericht Frankfurt (M)
onlinedienst - 12. Nov, 19:45 Article 3715x read