Ehemaliger Berliner Generalstaatsanwalt zum "Strafprozess-Deal-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts
Dr. Alexander von Paleske --- 20.3. 2013 ----
Das Bundesverfassungsgericht entschied gestern, dass die jetzige Praxis der informellen Prozessabsprachen ein Verstoss gegen § 257c Strafprozessordnung (StPO) und das Rechtsstaatsprinzip, und somit rechts- und verfassungswidrig ist.
Ich bat den ehemaligen Generalstaatsanwalt von Berlin, Dr. Hansjürgen Karge, um eine Stellungnahme zu dem Urteil:
Dr. v. Paleske
Herr Dr. Karge, das Bundesverfassungsgericht entschied gestern, dass „informelle“ Prozessabsprachen in Strafprozessen ein Verstoss gegen § 257c Strafprozessordnung (StPO) und das Rechtsstaatsprinzip, und damit rechts- und verfassungswidrig sind. Das Gericht hat damit die Sachaufklärung im Strafprozess wieder etwas mehr in den Mittelpunkt gerückt, gleichzeitig aber die jetzige Gesetzesregelung des 257c StPO, den „deal“ für verfassungskonform erachtet.
Sind Sie als langjähriger Staatsanwalt und Verfechter der umfassenden Sachaufklärung im Strafprozess mit dem Urteil einverstanden, oder geht Ihnen dieses Urteil nicht weit genug?
Dr. Karge
Ich halte den „deal“, selbst wenn er gesetzesgemäß durchgeführt würde, für das Ende der nach der Aufklärung entwickelten Rechtskultur in Deutschland. Er darf auch mit dem ganz anders ausgestalteten und genutzten „deal“ in den USA nicht verwechselt werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechtsstaat mehr, wenn mehrheitlich die an der Rechtsfindung Beteiligten gewohnheitsmäßig das Recht durch Nichtanwendung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen „deal“ brechen. Deswegen müsste er (wieder) verboten werden.

Dr. Hansjürgen Karge - Foto: Dr. v. Paleske
Hätte das Verfassungsgericht nicht die jetzige Gesetzesregelung für „deals“ als verfassungswidrig erklären müssen, denn schliesslich hat diese Regelung ja die weitverbreiteten informellen rechtswidrigen Prozessabsprechen zumindest nicht verhindert?
.
Ich bin aber nie davon ausgegangen, dass der „deal“ verfassungswidrig ist, denn nicht alles, was "zum Himmel schreit" ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich schon viel zu oft an die Stelle des Gesetzgebers. Der Bundestag ist aufgerufen.
Das Bundesverfassungsgericht stärkt in seiner Entscheidung die Rolle des Staatsanwalts bei Prozessabsprachen, er soll dafür sorgen, dass diese sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen, eine Art Wächterfunktion, gleichzeitig darf er sich an informellen Verhandlungen nicht beteiligen. Ist eine solche Regelung überhaupt praktisch durchführbar?
Die Wächterfunktion der Staatsanwaltschaft, sie war die Hauptaufgabe nach ihrer Erschaffung, ist inzwischen nicht mehr effektiv zu erfüllen. Die Richterschaft empfindet es als beleidigend, wenn man an diese Aufgabe auch nur erinnert. Das Einlegen von Rechtsmitteln, die später nach genauer Prüfung des schriftlichen Urteils richtigerweise zurückgenommen werden, wenn die Prüfung keinen Rechtsfehler des Gerichts ergeben hat, werden als Majestätsbeleidigung wahr- und wegen der dadurch verursachten Mühsal, ein Urteil schriftlich abfassen zu müssen, übelgenommen.
Ich habe mehrfach Revisionen, die m.E. von Berliner Staatsanwälten hervorragend begründet worden waren, vom Bundesgerichtshof als verworfene Revisionen zurückbekommen, obwohl zahlreich gegen die Vorschriften über den „deal“ verstoßen worden war. Es war in meiner Berliner Zeit (1995 bis 2006) in schwierigen und umfangreichen Verfahren, insbesondere in fast allen Wirtschaftsstrafverfahren, damit zu rechnen, dass Gericht und Verteidiger sich einigten, ohne dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Kungelei beteiligt war. Sie wurde vor vollendete Tatsachen gestellt.
Wird eine solche angeblich starke Stellung im Prozess nicht letztlich über den § 160b StPO in der Praxis dann wieder ausgehebelt, insofern, als zunächst Absprachen mit der Staatsanwaltschaft stattfinden, später, nach Zulassung der Anklage dann zwischen Gericht und Angeklagtem?
Die Erörterung nach § 160b StPO habe ich in der praktischen Anwendung nicht mehr erlebt. Aber schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift wurde bei den Staatsanwaltschaften durch Missbrauch des § 153a StPO „gedealt“, was das Zeug hielt, wenn der Täter einen "weißen Kragen" oder jedenfalls Geld hatte.
Es ist auch eine Erziehungsfrage: Welches Bild von den Aufgaben der Staatsanwaltschaft wird dem Nachwuchs vermittelt? Der Missstand des „dealens“ ist inzwischen alt. Warum sollen Staatsanwälte/innen, die im Verhältnis zu Strafrichtern um ein Vielfaches mehr belastet sind, nicht „mitdealen“, wenn sie überhaupt gefragt werden, oder nicht auch den leichten Weg gehen, und sich weniger Arbeit machen?
Wer meint, Staatsanwälte/innen seien noch "wie früher" und könnten Missstände bei Gericht bekämpfen, ist nicht von dieser Welt. Die Staatsanwaltschaften sind heute schon nicht in der Lage die immer zahlreicheren und komplizierter werdenden Strafgesetze durchzusetzen und helfen sich viel zu oft mit Einstellungen nach § 153a StPO.
Einer der "Vorzüge" derartiger Prozessabsprachen war ja auch, dass von keiner Seite dann Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden, obgleich die StPO dieses Recht trotz Prozessabsprache ja nicht beschneidet (§35a S.3 StPO). Wird sich daran in der Praxis nach Ihrer Einschätzung in Zukunft etwas ändern? Werden wir also vermehrt Revisionen der Staatsanwaltschaft nach Prozessabsprachen sehen?
Seit meiner Zeit bei der Bundesanwaltschaft (1978 bis 1981) weiß ich, dass Revisionen von Staatsanwaltschaften beim Bundesgerichtshof nicht gern gesehen sind: Staatsanwälte sollen gefälligst vor Ort mit den Richtern auskommen und nicht auch noch das Revisionsgericht behelligen.
Es gibt nur einen Weg zur Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse: Weniger Strafgesetze, mehr Personal bei den Staatsanwaltschaften und deren Stärkung gegenüber den Gerichten durch Rückbesinnung auf die Gründe für ihre Schaffung. Da wäre eine Umkehrung der Entwicklung seit 1945. Ich halte sie nicht mehr für möglich.
Mehr von Ex-Generalstaatsanwalt Dr. Karge:
Justiz in der Krise oder Krisenjustiz?
Zum Ende des Strafprozesses gegen Verena Becker - Ein Interview mit dem ehemaligen Generalstaatsanwalt von Berlin, Dr. Hansjürgen Karge
Kommentare
Jürgen Forbriger (Gast) - 20. Mrz, 13:27
Demokratie und Gerechtigkeit in der BRD GmbH:
Basarhandel im Gerichtssaal! Toll, wie verkommen das Rechtssystem in dieser größeren DDR geworden ist.
Margot H. (Gast) - 9. Okt, 05:50
JBK als Metapher zur Berliner Rechtsstaatsanmaßung der AG Hochverrat & Integration
Hallo liebes Orakel!
Ich ging bislang davon aus, dass mit der BRiD kein solcher DEAL zu machen sei. Neu war mir allerdings auch, dass der Staatsanwalt eigentlich eine Wächterfunktion inne haben respektive ausüben soll.
Oder bin ich hier gerade einer Juxrakete aufgesessen, mh?
Dann sollte ich vielleicht die BuPrä-Rede, aus der angeblich das Zitat "Parlamentsarmee" stammt, wohl doch lieber nochmal meiner Haushaltsgehilfin zur Überprüfung vorlegen.
Ich selbst schaffe es jedoch nicht mehr. Meinen Zustand beschreibt das hier eben angezeigte "verzerrte Wort"/Captcha deines Blogs: HASS. (Nein, das war nur ein "naheliegender" SCHERZ, liebe Grundgesetzschutz-Bande!)
Zu deinem Beitrag, liebes Orakel, wollte ich eigentlich nur eben anmerken, dass ein Verbot keine spürbaren Änderungen aufkommen ließe. Nicht nur die eigene Erfahrung bringt mich zu solch famosem Urteil, nein.
"Scripted Reality" im Namen des Volkes.
Bliebe abschließend nur noch zu klären, welches Volk gemeint ist. Wir sind ja ein bescheidenes, tolerantes Volk, auch wenn wir das nicht mehr wissen dürfenwollensollenmüssenkönnenbrauchen.
Johannes B. Kerner ist - zusammenfassend und mit geschicktem Hakenschlag auf meinen Titel - das mediale Spiegelbild einer solchen Verfahrensweise zu Gericht. Unvergessen sein Schmierentheater einst in der Causa Autobahn, ausgeheckt und dennoch schlecht vorgetragen mitsamt (u.a.) der einstigen Sat.1-Steueroasen-Expertin und dem Bundesminister für geschlechtsspezifische Stereotype, Lord IchBinDochNichtVorbild von der Denkfabrik Bertelsmann Abteilung Asi-Sprachrohr Luxemburg, jedoch auf Kosten des Bürgens.
Deine Margot H
Das Bundesverfassungsgericht entschied gestern, dass die jetzige Praxis der informellen Prozessabsprachen ein Verstoss gegen § 257c Strafprozessordnung (StPO) und das Rechtsstaatsprinzip, und somit rechts- und verfassungswidrig ist.
Ich bat den ehemaligen Generalstaatsanwalt von Berlin, Dr. Hansjürgen Karge, um eine Stellungnahme zu dem Urteil:
Dr. v. Paleske
Herr Dr. Karge, das Bundesverfassungsgericht entschied gestern, dass „informelle“ Prozessabsprachen in Strafprozessen ein Verstoss gegen § 257c Strafprozessordnung (StPO) und das Rechtsstaatsprinzip, und damit rechts- und verfassungswidrig sind. Das Gericht hat damit die Sachaufklärung im Strafprozess wieder etwas mehr in den Mittelpunkt gerückt, gleichzeitig aber die jetzige Gesetzesregelung des 257c StPO, den „deal“ für verfassungskonform erachtet.
Sind Sie als langjähriger Staatsanwalt und Verfechter der umfassenden Sachaufklärung im Strafprozess mit dem Urteil einverstanden, oder geht Ihnen dieses Urteil nicht weit genug?
Dr. Karge
Ich halte den „deal“, selbst wenn er gesetzesgemäß durchgeführt würde, für das Ende der nach der Aufklärung entwickelten Rechtskultur in Deutschland. Er darf auch mit dem ganz anders ausgestalteten und genutzten „deal“ in den USA nicht verwechselt werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechtsstaat mehr, wenn mehrheitlich die an der Rechtsfindung Beteiligten gewohnheitsmäßig das Recht durch Nichtanwendung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen „deal“ brechen. Deswegen müsste er (wieder) verboten werden.

Dr. Hansjürgen Karge - Foto: Dr. v. Paleske
Hätte das Verfassungsgericht nicht die jetzige Gesetzesregelung für „deals“ als verfassungswidrig erklären müssen, denn schliesslich hat diese Regelung ja die weitverbreiteten informellen rechtswidrigen Prozessabsprechen zumindest nicht verhindert?
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Ich bin aber nie davon ausgegangen, dass der „deal“ verfassungswidrig ist, denn nicht alles, was "zum Himmel schreit" ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich schon viel zu oft an die Stelle des Gesetzgebers. Der Bundestag ist aufgerufen.
Das Bundesverfassungsgericht stärkt in seiner Entscheidung die Rolle des Staatsanwalts bei Prozessabsprachen, er soll dafür sorgen, dass diese sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen, eine Art Wächterfunktion, gleichzeitig darf er sich an informellen Verhandlungen nicht beteiligen. Ist eine solche Regelung überhaupt praktisch durchführbar?
Die Wächterfunktion der Staatsanwaltschaft, sie war die Hauptaufgabe nach ihrer Erschaffung, ist inzwischen nicht mehr effektiv zu erfüllen. Die Richterschaft empfindet es als beleidigend, wenn man an diese Aufgabe auch nur erinnert. Das Einlegen von Rechtsmitteln, die später nach genauer Prüfung des schriftlichen Urteils richtigerweise zurückgenommen werden, wenn die Prüfung keinen Rechtsfehler des Gerichts ergeben hat, werden als Majestätsbeleidigung wahr- und wegen der dadurch verursachten Mühsal, ein Urteil schriftlich abfassen zu müssen, übelgenommen.
Ich habe mehrfach Revisionen, die m.E. von Berliner Staatsanwälten hervorragend begründet worden waren, vom Bundesgerichtshof als verworfene Revisionen zurückbekommen, obwohl zahlreich gegen die Vorschriften über den „deal“ verstoßen worden war. Es war in meiner Berliner Zeit (1995 bis 2006) in schwierigen und umfangreichen Verfahren, insbesondere in fast allen Wirtschaftsstrafverfahren, damit zu rechnen, dass Gericht und Verteidiger sich einigten, ohne dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Kungelei beteiligt war. Sie wurde vor vollendete Tatsachen gestellt.
Wird eine solche angeblich starke Stellung im Prozess nicht letztlich über den § 160b StPO in der Praxis dann wieder ausgehebelt, insofern, als zunächst Absprachen mit der Staatsanwaltschaft stattfinden, später, nach Zulassung der Anklage dann zwischen Gericht und Angeklagtem?
Die Erörterung nach § 160b StPO habe ich in der praktischen Anwendung nicht mehr erlebt. Aber schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift wurde bei den Staatsanwaltschaften durch Missbrauch des § 153a StPO „gedealt“, was das Zeug hielt, wenn der Täter einen "weißen Kragen" oder jedenfalls Geld hatte.
Es ist auch eine Erziehungsfrage: Welches Bild von den Aufgaben der Staatsanwaltschaft wird dem Nachwuchs vermittelt? Der Missstand des „dealens“ ist inzwischen alt. Warum sollen Staatsanwälte/innen, die im Verhältnis zu Strafrichtern um ein Vielfaches mehr belastet sind, nicht „mitdealen“, wenn sie überhaupt gefragt werden, oder nicht auch den leichten Weg gehen, und sich weniger Arbeit machen?
Wer meint, Staatsanwälte/innen seien noch "wie früher" und könnten Missstände bei Gericht bekämpfen, ist nicht von dieser Welt. Die Staatsanwaltschaften sind heute schon nicht in der Lage die immer zahlreicheren und komplizierter werdenden Strafgesetze durchzusetzen und helfen sich viel zu oft mit Einstellungen nach § 153a StPO.
Einer der "Vorzüge" derartiger Prozessabsprachen war ja auch, dass von keiner Seite dann Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden, obgleich die StPO dieses Recht trotz Prozessabsprache ja nicht beschneidet (§35a S.3 StPO). Wird sich daran in der Praxis nach Ihrer Einschätzung in Zukunft etwas ändern? Werden wir also vermehrt Revisionen der Staatsanwaltschaft nach Prozessabsprachen sehen?
Seit meiner Zeit bei der Bundesanwaltschaft (1978 bis 1981) weiß ich, dass Revisionen von Staatsanwaltschaften beim Bundesgerichtshof nicht gern gesehen sind: Staatsanwälte sollen gefälligst vor Ort mit den Richtern auskommen und nicht auch noch das Revisionsgericht behelligen.
Es gibt nur einen Weg zur Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse: Weniger Strafgesetze, mehr Personal bei den Staatsanwaltschaften und deren Stärkung gegenüber den Gerichten durch Rückbesinnung auf die Gründe für ihre Schaffung. Da wäre eine Umkehrung der Entwicklung seit 1945. Ich halte sie nicht mehr für möglich.
Mehr von Ex-Generalstaatsanwalt Dr. Karge:


Kommentare
Jürgen Forbriger (Gast) - 20. Mrz, 13:27
Demokratie und Gerechtigkeit in der BRD GmbH:
Basarhandel im Gerichtssaal! Toll, wie verkommen das Rechtssystem in dieser größeren DDR geworden ist.
Margot H. (Gast) - 9. Okt, 05:50
JBK als Metapher zur Berliner Rechtsstaatsanmaßung der AG Hochverrat & Integration
Hallo liebes Orakel!
Ich ging bislang davon aus, dass mit der BRiD kein solcher DEAL zu machen sei. Neu war mir allerdings auch, dass der Staatsanwalt eigentlich eine Wächterfunktion inne haben respektive ausüben soll.
Oder bin ich hier gerade einer Juxrakete aufgesessen, mh?
Dann sollte ich vielleicht die BuPrä-Rede, aus der angeblich das Zitat "Parlamentsarmee" stammt, wohl doch lieber nochmal meiner Haushaltsgehilfin zur Überprüfung vorlegen.
Ich selbst schaffe es jedoch nicht mehr. Meinen Zustand beschreibt das hier eben angezeigte "verzerrte Wort"/Captcha deines Blogs: HASS. (Nein, das war nur ein "naheliegender" SCHERZ, liebe Grundgesetzschutz-Bande!)
Zu deinem Beitrag, liebes Orakel, wollte ich eigentlich nur eben anmerken, dass ein Verbot keine spürbaren Änderungen aufkommen ließe. Nicht nur die eigene Erfahrung bringt mich zu solch famosem Urteil, nein.
"Scripted Reality" im Namen des Volkes.
Bliebe abschließend nur noch zu klären, welches Volk gemeint ist. Wir sind ja ein bescheidenes, tolerantes Volk, auch wenn wir das nicht mehr wissen dürfenwollensollenmüssenkönnenbrauchen.
Johannes B. Kerner ist - zusammenfassend und mit geschicktem Hakenschlag auf meinen Titel - das mediale Spiegelbild einer solchen Verfahrensweise zu Gericht. Unvergessen sein Schmierentheater einst in der Causa Autobahn, ausgeheckt und dennoch schlecht vorgetragen mitsamt (u.a.) der einstigen Sat.1-Steueroasen-Expertin und dem Bundesminister für geschlechtsspezifische Stereotype, Lord IchBinDochNichtVorbild von der Denkfabrik Bertelsmann Abteilung Asi-Sprachrohr Luxemburg, jedoch auf Kosten des Bürgens.
Deine Margot H
onlinedienst - 20. Mär, 09:05 Article 4170x read
Das Vorspielen von Menschenrechten und das Veröffentlichen von paar plausiblen gerichtlichen Entscheidungen als Erfolgskonzept? Ist der Verfassungsfeind der Machtapparat?
Das Bundesverfassungsgericht verspricht: Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtssuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 87, 48 <65>)- vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssicherheit . Das ist irreführend, denn das Verfassungsgericht genügt diesen rechtsstaatlichen Erfordernis nicht. Es hat nämlich eine Fülle von (unbekannten) Voraussetzungen durch Richterrecht eingeführt, die zur Abweisung der Beschwerde führen. Ist der Kläger nicht anwaltlich vertreten, ist die Erfolgsquote im Bereich von 0,2 bis 0,3 % (vgl. http://www.amazon.de/Das-Recht-Verfassungsbeschwerde-R%C3%BCdiger-Zuck/dp/3406467237 ). Auch hat sich das Bundesverfassungsgericht eindeutig zu den Bürgerrechten geäußert “Sie als Bürgerinnen und Bürger haben kein Recht auf Recht und auch erst recht kein Grundrecht bzw. grundrechtsgleiches Recht auf Demokratie aus dem Grundgesetz”. Das wurde bei der Anhörung zur Klageeröffnung gegen den ESM vom Verfassungsrichter und den anwesenden Regierungsvertreter ausgesprochen und auch so vertreten (vgl. http://www.demokratisch-links.de/die-linke-probleme-mit-demokratie-und-rechtsstaat ).
Die angeblich funktionierende Gesetzgebungs- und Gerichtspraxis ist die schlimmste Lebenslüge, denn hier ist die Berichterstattung in allen Medien nicht nur sehr weit von den wahren Verhältnissen entfernt, sondern sogar irreführend......Gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen (nebst Justizministerien, Petitionsausschüssen etc.) fehlt wegen gewollter Verdrehungsabsicht der Tatsachen und der Rechtslage zumeist eine plausible Begründung, oft sogar die Sachbezogenheit. Hauptverantwortlich für das perfide Rechtschaos mit Methode sind die Parlamentsabgeordneten, das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte... (von http://unschuldige.homepage.t-online.de/default.html ).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, wobei eine Individualbeschwerde alle Beschwerden und Rechtswege erschöpfen muss. Die Menschenrechtsopfer sind dann bis zum Europäischen Gerichtshof im Durchschnitt nach 15 Jahren finanziell, gesundheitlich und sozial abgebrannt mit über 100 Nebenverfahren. Und wenn die Menschenrechtsverletzung in wenigen Fällen festgestellt wird, wird nicht entschädigt und rehabilitiert, sondern an das kranke System zurück verwiesen, in welchem der Horrortrip weitergeht. Der Erfolg ist gleich null, im Sinne der Regierungen, Sinn und Zweck des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist, den Menschen eine Menschenrechtskommission vorzuspielen. Eine Illusion von einer heilen Welt der Menschenrechte vorzuspielen. (vgl. http://derhonigmannsagt.wordpress.com/tag/europaischer-gerichtshof-fur-menschenrechte/ ). Psychoterror?
Der psychologische Abwehrmechanismus insbesondere der Justiz funktioniert perfekt (siehe dazu Schneider AnwBl. 2004.333), alles läuft darauf hinaus, die Unantastbarkeit richterlichen Verhaltens zu stärken und den Staat von dem Einstehen für ihm zuzurechnendes Unrecht freizustellen. Die einzigen Juristen, die sanktionslos die Gesetze verletzen dürfen, sind die Richter! Wenn aber die Rechtsunterworfenen richterliche Fehlurteile und richterliche Pflichtverletzungen ersatzlos tragen müssen, dann sind die Kriterien eines Rechtsstaates nicht mehr erfüllt. Und so bleibt am Ende die Erkenntnis: Einen Rechtsstaat, wie er den Verfassern des Grundgesetzes vorgeschwebt hat, den haben wir nicht, und wir entfernen uns ständig weiter von diesem Ideal. s. http://www.hoerbuchkids.de/hu/mr/homepage/justiz/info.php?id=134 .
Politiker von Parteien, die nicht in der Regierung sitzen, also wenig Macht haben, geben gelegentlich sinngemäß zu, dass Grundrechte nur Show sind ( vgl. http://www.youtube.com/watch?v=dgsNB8JKDd8 ) und die Antworten der Bundesregierung zu Grundrechtsfragen von von einer selbstgefälligen Grundhaltung getragen sind, die keine Kritik zulassen, siehe z.B. und http://www.gruene-bundestag.de/cms/archiv/dok/294/294128.achtung_der_grundrechte.html .
Irreführende Werbung ist übrigens eine kriminelle Handlung und das Lügen verstößt auch gegen das 8. Gebot Gottes.