Monopolist Google und seine Zensur
Dr. Alexander von Paleske ---- 19.11. 2016 ---
Vor drei Wochen wurden sämtliche Links zu unserer Website Nachrichten heute bei Google rausgeworfen. Begründung: selbstverständlich keine.
Unter den rausgeworfenen Links waren auch sechs zu wissenschaftlichen Artikeln, die sich mit der Diagnose der Tuberkulose durch Knochenmark- und Lymphknotenpunktion beschäftigten.
Diese Artikel waren es wohl kaum, die Google zu diesem Schritt veranlassten, vielmehr einer oder mehrere der rund 1000 von mir verfassten politischen bzw. politisch-satirischen Artikel.
Als ehemaliger Rechtsanwalt halte ich mich selbstverständlich an die gängigen Regeln, sodass auch er ZEIT-Verlag mit seinem Herausgeber Josef Joffe und das Berliner Gesundheitsministerium gerichtliche Schritte wegen Erfolglosigkeit tunlichst unterliessen.
Hintenherum
So kann man getrost davon ausgehen, dass es sich um einen Versuch hintenherum handelt, durch Beschwerde bei Google das zu erreichen - von wem auch immer - was sich auf dem Rechtswege eben nicht erreichen lässt. Mit Erfolg – erbärmlichem Erfolg.
Ich habe daraufhin eine im Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei eingeschaltet.
Bei er Suche nach vergleichbaren Fällen stiess ich bei Wikipedia gleich auf einen langen Artikel mit unzähligen Fällen, bei denen Google seine Zensurkeule einsetzte.
Das ist sicher zu begrüssen, wenn es sich um Aufrufe zur Gewalt, um Hassblogs, um harte Pornografie usw. handelt. Aber die aufgelisteten Fälle zeigen, dass er Google-Zensurbereich wesentlich weiter ist.
Der Fall Dennis Cooper
Zuletzt machte der Fall eines Autors namens Dennis Cooper international Schlagzeilen, wo nicht nur der gesamte Blog von Google gelöscht wurde, der dort über 14 Jahre bestand, einschliesslich eines Buchentwurfs, Titel: Zacs Freight Elevator. sondern gleich auch noch sein G-Mail Account mit dazu, einschliesslich seiner gesamten Korrespondenz über 10 Jahre.
Coopers Blog war eine erste Adresse für experimentelle Literatur, und jemand – irgendjemand - hatte sich beschwert, dort sei auch Kinderpornografie untergebracht.
Die von Cooper eingeschalteten Anwälte erhielten keine Antwort auf ihre Schreiben. Das hält Google offenbar nicht für nötig.
Erst als Google mit Protesten überschwemmt wurde darunter auch das PEN Zentrum der USA, und international der Skandal durch die Medien ging, bequemte sich Google, Anwälte einzuschalten und Verhandlungen aufzunehmen, die am 15. Juli diesen Jahres schliesslich mit Coopers Anwälten eine Übereinkunft erzielten: Das gesamte gelöschte Material gab Google schliesslich frei.
Eigene Erfahrungen
Nach der Link-Löschaktion von Google sandte ich ein Fax an die Zentrale von Google Deutschland. Das bleib selbstverständlich ebenso unbeantwortet , wie eine E-Mail an die Google Zentrale in den USA.
Ich schaltete daraufhin eine im Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in Deutschland ein.
Völlig unzureichender Teilrückzug
Google hat mittlerweile einige Links wiederhergestellt. Aber: Wer z.B. Namen von Politikern eingibt, die ich satirisch durch den Kakao gezogen hatte, zuletzt den Grünen-„Jungstar“ Robert Habeck, der findet nach wie vor keine Verbindung zu dem satirischen Artikel. Lediglich bei der Eingabe meines Namens wird pauschal auf die Website Nachrichten Heute verwiesen, nicht jedoch auf einzelne Artikel.
Selbst Bilder aus den wissenschaftlichen Artikeln zur Diagnose von Tuberkulose, werden nicht mehr direkt verlinkt, sondern auf Websites verwiesen, die diese Bilder übernommen haben.
Wie ist die Rechtslage?
Google hat – nicht nur in Deutschland – eine absolut marktbeherrschende Stellung. Rund 90% aller Suchanfragen landen bei Google.
Andere Suchmaschinen spielen eine völlig untergeordnete Rolle.
Google hat damit ein Machinstrument sondergleichen in seiner Hand.
Die Ausnutzung einer derartigen Monopol-Machtposition zu Zensurzwecken im Internet ist in Deutschland nur schwach begrenzt: durch § 826 BGB, der lautet:
Wer in einer gegen die guten Sitten vetrstossenen Weise einem anderen Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die Rechtsprechung hat auch die vorsätzliche Ausnutzung einer Monopolstellung darunter fallen lassen, gefolgt von einem Wiederherstellungsanspruch.
Den Beweis für die Tatsachen einschliesslich des Vorsatzes – fahrlässiges Handeln reicht nicht - trägt der Anspruchsteller.
Hilfestellung könnten unter Umständen noch die im Blinkfüer- Urteil des Bundeverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze bieten, dass nämlich im politischen Meinungskampf die Ausnutzung einer Monopolstellung, um missliebige Meinungen zu unterdrücken, einen Verfassungsverstoss gegen die Pressefreiheit darstellt.
Details zum Hintergrund dieser Blinkfüer-Entscheidung aus dem Jahre 1969 finden sich hier
.
Im Falle Google handelt es sich teilweise um juristisches Neuland, dessen Ausgang in einem Rechtsstreit vor Gericht ungewiss und im Unterliegenfalle sehr teuer wird, jedenfalls für den Kläger.
Aber irgendwann muss das juristisch geklärt werden, am besten natürlich durch gesetzliche Regelungen, die derartiges Ausnutzen einer Monopolstellung im Internet unterbinden.
Aus dem Nebel
Google weigert sich grundsätzlich, die Namen er Beschwerdeführer offenzulegen, die gehen mit ihrer Beschwerde also keinerlei Risiko ein. Und Google, das muss man gerade in meinem Fall vermuten, nimmt offenbar auch keine umfassende Prüfung vor der Verhängung derartig eingreifender Massnahmen vor.
Selbst wenn ein einzelner Artikel beanstandungswürdig wäre, dann hätte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Mittel der Artikel selbst, nicht aber die gesamte Website geblockt werden können, selbstverständlich nach Ankündigung.
Google glaubt offenbar: „Uns kann keiner.....“.
Vor drei Wochen wurden sämtliche Links zu unserer Website Nachrichten heute bei Google rausgeworfen. Begründung: selbstverständlich keine.
Unter den rausgeworfenen Links waren auch sechs zu wissenschaftlichen Artikeln, die sich mit der Diagnose der Tuberkulose durch Knochenmark- und Lymphknotenpunktion beschäftigten.
Diese Artikel waren es wohl kaum, die Google zu diesem Schritt veranlassten, vielmehr einer oder mehrere der rund 1000 von mir verfassten politischen bzw. politisch-satirischen Artikel.
Als ehemaliger Rechtsanwalt halte ich mich selbstverständlich an die gängigen Regeln, sodass auch er ZEIT-Verlag mit seinem Herausgeber Josef Joffe und das Berliner Gesundheitsministerium gerichtliche Schritte wegen Erfolglosigkeit tunlichst unterliessen.
Hintenherum
So kann man getrost davon ausgehen, dass es sich um einen Versuch hintenherum handelt, durch Beschwerde bei Google das zu erreichen - von wem auch immer - was sich auf dem Rechtswege eben nicht erreichen lässt. Mit Erfolg – erbärmlichem Erfolg.
Ich habe daraufhin eine im Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei eingeschaltet.
Bei er Suche nach vergleichbaren Fällen stiess ich bei Wikipedia gleich auf einen langen Artikel mit unzähligen Fällen, bei denen Google seine Zensurkeule einsetzte.
Das ist sicher zu begrüssen, wenn es sich um Aufrufe zur Gewalt, um Hassblogs, um harte Pornografie usw. handelt. Aber die aufgelisteten Fälle zeigen, dass er Google-Zensurbereich wesentlich weiter ist.
Der Fall Dennis Cooper
Zuletzt machte der Fall eines Autors namens Dennis Cooper international Schlagzeilen, wo nicht nur der gesamte Blog von Google gelöscht wurde, der dort über 14 Jahre bestand, einschliesslich eines Buchentwurfs, Titel: Zacs Freight Elevator. sondern gleich auch noch sein G-Mail Account mit dazu, einschliesslich seiner gesamten Korrespondenz über 10 Jahre.
Coopers Blog war eine erste Adresse für experimentelle Literatur, und jemand – irgendjemand - hatte sich beschwert, dort sei auch Kinderpornografie untergebracht.
Die von Cooper eingeschalteten Anwälte erhielten keine Antwort auf ihre Schreiben. Das hält Google offenbar nicht für nötig.
Erst als Google mit Protesten überschwemmt wurde darunter auch das PEN Zentrum der USA, und international der Skandal durch die Medien ging, bequemte sich Google, Anwälte einzuschalten und Verhandlungen aufzunehmen, die am 15. Juli diesen Jahres schliesslich mit Coopers Anwälten eine Übereinkunft erzielten: Das gesamte gelöschte Material gab Google schliesslich frei.
Eigene Erfahrungen
Nach der Link-Löschaktion von Google sandte ich ein Fax an die Zentrale von Google Deutschland. Das bleib selbstverständlich ebenso unbeantwortet , wie eine E-Mail an die Google Zentrale in den USA.
Ich schaltete daraufhin eine im Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in Deutschland ein.
Völlig unzureichender Teilrückzug
Google hat mittlerweile einige Links wiederhergestellt. Aber: Wer z.B. Namen von Politikern eingibt, die ich satirisch durch den Kakao gezogen hatte, zuletzt den Grünen-„Jungstar“ Robert Habeck, der findet nach wie vor keine Verbindung zu dem satirischen Artikel. Lediglich bei der Eingabe meines Namens wird pauschal auf die Website Nachrichten Heute verwiesen, nicht jedoch auf einzelne Artikel.
Selbst Bilder aus den wissenschaftlichen Artikeln zur Diagnose von Tuberkulose, werden nicht mehr direkt verlinkt, sondern auf Websites verwiesen, die diese Bilder übernommen haben.
Wie ist die Rechtslage?
Google hat – nicht nur in Deutschland – eine absolut marktbeherrschende Stellung. Rund 90% aller Suchanfragen landen bei Google.
Andere Suchmaschinen spielen eine völlig untergeordnete Rolle.
Google hat damit ein Machinstrument sondergleichen in seiner Hand.
Die Ausnutzung einer derartigen Monopol-Machtposition zu Zensurzwecken im Internet ist in Deutschland nur schwach begrenzt: durch § 826 BGB, der lautet:
Wer in einer gegen die guten Sitten vetrstossenen Weise einem anderen Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die Rechtsprechung hat auch die vorsätzliche Ausnutzung einer Monopolstellung darunter fallen lassen, gefolgt von einem Wiederherstellungsanspruch.
Den Beweis für die Tatsachen einschliesslich des Vorsatzes – fahrlässiges Handeln reicht nicht - trägt der Anspruchsteller.
Hilfestellung könnten unter Umständen noch die im Blinkfüer- Urteil des Bundeverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze bieten, dass nämlich im politischen Meinungskampf die Ausnutzung einer Monopolstellung, um missliebige Meinungen zu unterdrücken, einen Verfassungsverstoss gegen die Pressefreiheit darstellt.
Details zum Hintergrund dieser Blinkfüer-Entscheidung aus dem Jahre 1969 finden sich hier
.
Im Falle Google handelt es sich teilweise um juristisches Neuland, dessen Ausgang in einem Rechtsstreit vor Gericht ungewiss und im Unterliegenfalle sehr teuer wird, jedenfalls für den Kläger.
Aber irgendwann muss das juristisch geklärt werden, am besten natürlich durch gesetzliche Regelungen, die derartiges Ausnutzen einer Monopolstellung im Internet unterbinden.
Aus dem Nebel
Google weigert sich grundsätzlich, die Namen er Beschwerdeführer offenzulegen, die gehen mit ihrer Beschwerde also keinerlei Risiko ein. Und Google, das muss man gerade in meinem Fall vermuten, nimmt offenbar auch keine umfassende Prüfung vor der Verhängung derartig eingreifender Massnahmen vor.
Selbst wenn ein einzelner Artikel beanstandungswürdig wäre, dann hätte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Mittel der Artikel selbst, nicht aber die gesamte Website geblockt werden können, selbstverständlich nach Ankündigung.
Google glaubt offenbar: „Uns kann keiner.....“.
onlinedienst - 19. Nov, 16:15 Article 4651x read