Kurzer Prozess für den Klatten-Gigolo?
Dr. Alexander von Paleske - In den nächsten Wochen steht der Strafprozess gegen den Gigolo Helg Sgarbi an. Der vorbestrafte Charmeur soll angeblich die Quandt-Erbin Susanne Klatten - und nicht nur sie - erfolgreich um viel Geld erleichtert haben. Dabei sei Sgarbi angeblich teils erpresserisch, teils betrügerisch vorgegangen.
Die Presse wartet schon ungeduldig auf diesen Prozess. Denn hier treten die Quandt-Erbin und ihr Gigolo nicht miteinander sondern eher gegeneinander auf. Der Gigolo als Angeklagter, Susanne Klatten nebst anderen, ebenfalls betroffenen Damen, als Zeugen.
Oder auch nicht, denn hier könnte etwas beginnen, was sich in Großverfahren oftmals eingebürgert hat und in der bundesdeutschen Strafprozessodnung überhaupt nicht vorgesehen ist: Ein Geschachere ausserhalb der Hauptverhandlung also der Handel Geständnis oder Teilgeständnis gegen einen ordentlichen Strafrabatt.
"Im Namen des Volkes"
Der Hauptverhandlung ist der Ort, wo öffentlich verhandelt wird. Nach Feststellung der Anwesenheit der Prozessbeteiligten wird die Anklageschrift vom Staatsanwalt verlesen, gefolgt von dem Recht des Angeklagten, sich zu dem Anklagevorwurf zu äußern – oder eben auch nicht. Anschließend folgt die Beweisaufnahme.
Schließlich stehen dann die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, gefolgt vom letzten Wort des Angeklagten auf dem Plan, bevor das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung - und nur aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung - nach Beratung ein Urteil verkündet: Im Namen des Volkes.
Damit entspricht der Strafprozess den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit. Ein Verfahren, das in der bürgerlichen Revolution erkämpft wurde, denn bis dato gab es nur Geheimprozesse. Das Volk sollte im Strafverfahren vertreten sein, durch Laienrichter oder Geschworene, auch Schöffen genannt. .Abgesehen vom Schöffengericht spielen Laienrichter heute in Deutschland allerdings nur eine Statistenrolle, weil sie in den großen Strafkammern am Landgericht - also dort, wo Kapitalverbrechen abgehandelt werden - gegenüber den Berufsrichtern in der Minderheit sind.
Etwas ausserhalb der Strafprozessordnung
Mittlerweile gibt es allerdings eine weitere Bühne, die von der Strafprozessordnung überhaupt nicht vorgesehen ist. Eine Öffentlichkeit gibt es dabei nicht: Mal verhandelt man am Telefon, oder man" trifft sich beim Bier. Auch das Dienstzimmer eines Richters kann zum Verhandlungsort werden, wo mal der Staatsanwalt mal der Verteidiger oder beide zusammen den Richter treffen und sich mit ihm besprechen.
Dort geht es dann allerdings nicht unbedingt so zu, wie es vor Gericht zugehen sollte, vielmehr wird hier nichtöffentlich gehandelt wie auf einem orientalischen Basar. Eine Perversion des Begriffs der Hauptverhandlung und des Prinzips der Öffentlichkeit und der Beratung aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung.
"Geschachere" kein Ausnahmefall
Gleichwohl wird mehr und mehr gerade in Großverfahren darauf zurückgegriffen, wo ansonsten Dutzende von Zeugen und Sachverständige zu hören sein müssten und sich das Gericht oftmals durch unzählige Aktenordner durcharbeiten müsste.
Eine solche Durcharbeitung ist natürlich sehr anstrengend, dennoch aber zwingend notwendig. Denn die Öffentlichkeit hat nun einmal einen Anspruch auf eine Offenlegung des Sachverhalts, der zur Anklage geführt hat. Gerade das Beispiel des Atomschmugglers Gotthard Lerch, über den wir hier bereits berichtet haben, zeigt sich in aller Deutlichkeit, dass juristische "Kungeleien" nicht der Ausweg sein können.
Lerch, der offenbar über Jahrzehnte in das Atomschmuggelnetzwerk des Vaters der pakistanischen Atombombe, Abdul Quadeer Khan verwickelt war und dabei offenbar Millionen verdiente, kam mit einer vergleichsweise milden Strafe nach einem ausgehandelten Gestaendnis davon, die dann auch noch zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Peinlichkeitsvermeidung als Verhandlungsgrundlage
Geständnisse eines Angeklagten werden vom Gericht zwar als Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung berücksichtigt . Es muss jedoch freiwillig geschehen. Hier jedoch werden Geständnisse oftmals gegen Strafrabatte gehandelt, teils innerhalb, teils außerhalb der Hauptverhandlung. Denn ein Geständnis enthebt das Gericht weitgehend von einer aufwändigen Beweisaufnahme.
Hinzu kommt bei derartigen Deals im Regelfall noch der so genannte Rechtsmittelverzicht seitens Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Dies bedeutet, dass das Urteil knapp und kurz abgefasst werden kann. Eine erhebliche Arbeitserleichterung für den berichterstattenden Richter also. Und: Eine Revision beim Bundesgerichtshof mit dem Risiko der Aufhebung des Urteils und einer Neuverhandlung findet dann auch nicht mehr statt.
Im Fall Susanne Klatten geht es aber nicht um ein Mammutverfahren mit Dutzenden von Zeugen, sondern um Peinlichkeiten. Das Gericht dürfte deshalb wohl wenig oder kein Interesse daran haben, Susanne Klatten persönlich erscheinen zu lassen und damit dann auch einer Befragung durch den Verteidiger des Angeklagten, dem Frankfurter Rechtsanwalt Egon J. Geis, auszusetzen. Also: Peinlichkeitsvermeidung als Geschäftsgrundlage für einen Deal über Strafrabatt?
Ein Staranwalt aus Frankfurt
Egon J. Geis (77) war seit Anfang der 60er Jahre in Frankfurt als Anwalt niedergelassen. Er startete in einem NS Verfahren gegen einen SS- Mann namens Georg Heuser, ein Mann dem es trotz seiner einschlägigen SS-Vergangenheit gelingen konnte, nach dem Krieg im Polizeidienst wieder ganz nach oben zu kommen.
Durchschlagend bekannt wurde Geis jedoch, als er einen ehemaligen Gesandten des NS-Staates in Sofia, Adolf Beckerle, im Jahre 1968 verteidigte. Beckerle war wegen Beihilfe zum Mord an 11.000 Juden angeklagt, die im Jahre 1943 aus Bulgarien in das KZ Treblinka verbracht worden waren.
Im Jahre 1968 residierte im Palais Schaumburg in Bonn Bundeskanzler Kurt-Georg Kiesinger, ebenfalls ein ehemaliger NS-Parteigenosse, den Egon Geis damals gerne als Zeuge vor Gericht befragen wollte. Doch dies lehnte das Schwurgericht Frankfurt ab, woraufhin Egon Geis unter Berufung auf Paragraph 220 der Strafprozessordnung den Bundeskanzler selbst als Zeugen vorlud.
Dieses Prozedere erzeugte damals bundesweit ähnlich großes Aufsehen, wie die Ohrfeige, die Beate Klarsfeld dem damaligen Bundeskanzler verpasste und in deren Verfahren neben dem EX-NPDler und EX-RAFler Rechtsanwalt Horst Mahler eben auch Egon J. Geis als Verteidiger von Frau Klarsfeld auftrat.
Ich selbst hatte seinerzeit das Vergnügen, in einem Strafprozess – damals als Anwalt – vertretungsweise zusammen mit Geis zu verteidigen und konnte feststellen, mit welcher Ausdauer und Penetranz er Zeugen und Sachverständige befragte. Und falls einem der Vorsitzenden Richter einmal ein Wort der Ungeduld aus dem Munde kam, folgte schwupp - ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit.
Kein Zweifel, Egon Geis verstand und versteht die Strafprozessordnung und deren exzessive Exegese besser als mancher Vorsitzende Richter. Einige Richter in Frankfurt und an anderen Orten lebten in Furcht vor den Sitzungen mit diesem versierten Anwalt.
Seinen höchsten Bekanntheitsgrad hatte Geis in den sechziger -, siebziger - und achtziger Jahren. In den letzten 20 Jahren geriet er dann eher aus dem Rampenlicht.
Ein "Geis- Rabatt"?
Doch Egon Geis ist im Betrugs- und Erpressungsverfahren der Susanne Klatten wohl nicht engagiert worden, um die Zeugin hier mit Akribie und Ausdauer nach den Einzelheiten des gemütlichen Zusammenseins mit ihrem Gigolo zu befragen. Der angebliche Täter Helg Sgarbi spekuliert - so darf vermutet werden – nicht nur auf einen satten Geständnis-Strafrabatt, sondern auch auf einen zusätzlichen Geis-Rabatt, einen Zeugen-Nichtbefragungsrabatt sozusagen.
Denn wenn Geis richtig wirken würde, dann könnte das durchaus deutlich wirken. Also darf man wohl vermuten, dass in München erst einmal die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen "Basar-Verhandlungen" stattfinden. Die Positionen dabei wären dann allerdings schon jetzt festgezurrt. Denn bei einem "Deal" würde es zu einem wahrhaft "kurzen Prozess" kommen – ohne dass Susanne Klatten sich peinlichen Fragen stellen müsste. Und auch Helg Sgarbi könnte bald wieder das Licht der Freiheit erblicken. Dass dabei auch die Strafprozessordnung auf der Strecke bliebe – wen kümmert‘s?
E-Mail apaleske@gov.bw
Der Fall Susanne Klatten-eine Nachlese
Der Fall Susanne Klatten und die Presse
Die Presse wartet schon ungeduldig auf diesen Prozess. Denn hier treten die Quandt-Erbin und ihr Gigolo nicht miteinander sondern eher gegeneinander auf. Der Gigolo als Angeklagter, Susanne Klatten nebst anderen, ebenfalls betroffenen Damen, als Zeugen.
Oder auch nicht, denn hier könnte etwas beginnen, was sich in Großverfahren oftmals eingebürgert hat und in der bundesdeutschen Strafprozessodnung überhaupt nicht vorgesehen ist: Ein Geschachere ausserhalb der Hauptverhandlung also der Handel Geständnis oder Teilgeständnis gegen einen ordentlichen Strafrabatt.
"Im Namen des Volkes"
Der Hauptverhandlung ist der Ort, wo öffentlich verhandelt wird. Nach Feststellung der Anwesenheit der Prozessbeteiligten wird die Anklageschrift vom Staatsanwalt verlesen, gefolgt von dem Recht des Angeklagten, sich zu dem Anklagevorwurf zu äußern – oder eben auch nicht. Anschließend folgt die Beweisaufnahme.
Schließlich stehen dann die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, gefolgt vom letzten Wort des Angeklagten auf dem Plan, bevor das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung - und nur aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung - nach Beratung ein Urteil verkündet: Im Namen des Volkes.
Damit entspricht der Strafprozess den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit. Ein Verfahren, das in der bürgerlichen Revolution erkämpft wurde, denn bis dato gab es nur Geheimprozesse. Das Volk sollte im Strafverfahren vertreten sein, durch Laienrichter oder Geschworene, auch Schöffen genannt. .Abgesehen vom Schöffengericht spielen Laienrichter heute in Deutschland allerdings nur eine Statistenrolle, weil sie in den großen Strafkammern am Landgericht - also dort, wo Kapitalverbrechen abgehandelt werden - gegenüber den Berufsrichtern in der Minderheit sind.
Etwas ausserhalb der Strafprozessordnung
Mittlerweile gibt es allerdings eine weitere Bühne, die von der Strafprozessordnung überhaupt nicht vorgesehen ist. Eine Öffentlichkeit gibt es dabei nicht: Mal verhandelt man am Telefon, oder man" trifft sich beim Bier. Auch das Dienstzimmer eines Richters kann zum Verhandlungsort werden, wo mal der Staatsanwalt mal der Verteidiger oder beide zusammen den Richter treffen und sich mit ihm besprechen.
Dort geht es dann allerdings nicht unbedingt so zu, wie es vor Gericht zugehen sollte, vielmehr wird hier nichtöffentlich gehandelt wie auf einem orientalischen Basar. Eine Perversion des Begriffs der Hauptverhandlung und des Prinzips der Öffentlichkeit und der Beratung aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung.
"Geschachere" kein Ausnahmefall
Gleichwohl wird mehr und mehr gerade in Großverfahren darauf zurückgegriffen, wo ansonsten Dutzende von Zeugen und Sachverständige zu hören sein müssten und sich das Gericht oftmals durch unzählige Aktenordner durcharbeiten müsste.
Eine solche Durcharbeitung ist natürlich sehr anstrengend, dennoch aber zwingend notwendig. Denn die Öffentlichkeit hat nun einmal einen Anspruch auf eine Offenlegung des Sachverhalts, der zur Anklage geführt hat. Gerade das Beispiel des Atomschmugglers Gotthard Lerch, über den wir hier bereits berichtet haben, zeigt sich in aller Deutlichkeit, dass juristische "Kungeleien" nicht der Ausweg sein können.
Lerch, der offenbar über Jahrzehnte in das Atomschmuggelnetzwerk des Vaters der pakistanischen Atombombe, Abdul Quadeer Khan verwickelt war und dabei offenbar Millionen verdiente, kam mit einer vergleichsweise milden Strafe nach einem ausgehandelten Gestaendnis davon, die dann auch noch zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Peinlichkeitsvermeidung als Verhandlungsgrundlage
Geständnisse eines Angeklagten werden vom Gericht zwar als Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung berücksichtigt . Es muss jedoch freiwillig geschehen. Hier jedoch werden Geständnisse oftmals gegen Strafrabatte gehandelt, teils innerhalb, teils außerhalb der Hauptverhandlung. Denn ein Geständnis enthebt das Gericht weitgehend von einer aufwändigen Beweisaufnahme.
Hinzu kommt bei derartigen Deals im Regelfall noch der so genannte Rechtsmittelverzicht seitens Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Dies bedeutet, dass das Urteil knapp und kurz abgefasst werden kann. Eine erhebliche Arbeitserleichterung für den berichterstattenden Richter also. Und: Eine Revision beim Bundesgerichtshof mit dem Risiko der Aufhebung des Urteils und einer Neuverhandlung findet dann auch nicht mehr statt.
Im Fall Susanne Klatten geht es aber nicht um ein Mammutverfahren mit Dutzenden von Zeugen, sondern um Peinlichkeiten. Das Gericht dürfte deshalb wohl wenig oder kein Interesse daran haben, Susanne Klatten persönlich erscheinen zu lassen und damit dann auch einer Befragung durch den Verteidiger des Angeklagten, dem Frankfurter Rechtsanwalt Egon J. Geis, auszusetzen. Also: Peinlichkeitsvermeidung als Geschäftsgrundlage für einen Deal über Strafrabatt?
Ein Staranwalt aus Frankfurt
Egon J. Geis (77) war seit Anfang der 60er Jahre in Frankfurt als Anwalt niedergelassen. Er startete in einem NS Verfahren gegen einen SS- Mann namens Georg Heuser, ein Mann dem es trotz seiner einschlägigen SS-Vergangenheit gelingen konnte, nach dem Krieg im Polizeidienst wieder ganz nach oben zu kommen.
Durchschlagend bekannt wurde Geis jedoch, als er einen ehemaligen Gesandten des NS-Staates in Sofia, Adolf Beckerle, im Jahre 1968 verteidigte. Beckerle war wegen Beihilfe zum Mord an 11.000 Juden angeklagt, die im Jahre 1943 aus Bulgarien in das KZ Treblinka verbracht worden waren.
Im Jahre 1968 residierte im Palais Schaumburg in Bonn Bundeskanzler Kurt-Georg Kiesinger, ebenfalls ein ehemaliger NS-Parteigenosse, den Egon Geis damals gerne als Zeuge vor Gericht befragen wollte. Doch dies lehnte das Schwurgericht Frankfurt ab, woraufhin Egon Geis unter Berufung auf Paragraph 220 der Strafprozessordnung den Bundeskanzler selbst als Zeugen vorlud.
Dieses Prozedere erzeugte damals bundesweit ähnlich großes Aufsehen, wie die Ohrfeige, die Beate Klarsfeld dem damaligen Bundeskanzler verpasste und in deren Verfahren neben dem EX-NPDler und EX-RAFler Rechtsanwalt Horst Mahler eben auch Egon J. Geis als Verteidiger von Frau Klarsfeld auftrat.
Ich selbst hatte seinerzeit das Vergnügen, in einem Strafprozess – damals als Anwalt – vertretungsweise zusammen mit Geis zu verteidigen und konnte feststellen, mit welcher Ausdauer und Penetranz er Zeugen und Sachverständige befragte. Und falls einem der Vorsitzenden Richter einmal ein Wort der Ungeduld aus dem Munde kam, folgte schwupp - ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit.
Kein Zweifel, Egon Geis verstand und versteht die Strafprozessordnung und deren exzessive Exegese besser als mancher Vorsitzende Richter. Einige Richter in Frankfurt und an anderen Orten lebten in Furcht vor den Sitzungen mit diesem versierten Anwalt.
Seinen höchsten Bekanntheitsgrad hatte Geis in den sechziger -, siebziger - und achtziger Jahren. In den letzten 20 Jahren geriet er dann eher aus dem Rampenlicht.
Ein "Geis- Rabatt"?
Doch Egon Geis ist im Betrugs- und Erpressungsverfahren der Susanne Klatten wohl nicht engagiert worden, um die Zeugin hier mit Akribie und Ausdauer nach den Einzelheiten des gemütlichen Zusammenseins mit ihrem Gigolo zu befragen. Der angebliche Täter Helg Sgarbi spekuliert - so darf vermutet werden – nicht nur auf einen satten Geständnis-Strafrabatt, sondern auch auf einen zusätzlichen Geis-Rabatt, einen Zeugen-Nichtbefragungsrabatt sozusagen.
Denn wenn Geis richtig wirken würde, dann könnte das durchaus deutlich wirken. Also darf man wohl vermuten, dass in München erst einmal die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen "Basar-Verhandlungen" stattfinden. Die Positionen dabei wären dann allerdings schon jetzt festgezurrt. Denn bei einem "Deal" würde es zu einem wahrhaft "kurzen Prozess" kommen – ohne dass Susanne Klatten sich peinlichen Fragen stellen müsste. Und auch Helg Sgarbi könnte bald wieder das Licht der Freiheit erblicken. Dass dabei auch die Strafprozessordnung auf der Strecke bliebe – wen kümmert‘s?
E-Mail apaleske@gov.bw
Der Fall Susanne Klatten-eine Nachlese
Der Fall Susanne Klatten und die Presse
onlinedienst - 10. Jan, 06:40 Article 6210x read