Strafanzeige gegen Bundespräsident Wulff wegen Verdachts der versuchten Nötigung erstattet
Ich habe heute Strafanzeige wegen Verdachts der versuchten Nötigung bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin eingereicht.
Die Strafanzeige hat folgenden Wortlaut:
Dr. Alexander von Paleske 3.1. 2012
Arzt für Innere Medizin, Hämatologie
Leitender Abteilungsarzt
Ex Rechtsanwalt beim Landgericht Frankfurt (M)
P.O. Box 917
Bulawayo
Simbabwe
An die
Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Berlin-Moabit
Turmstrasse
Berlin
Deutschland
FAX 49 (0)30 9014 3310
Betr: Strafanzeige wegen versuchter Nötigung gegen Bundespräsident Christian Wulff
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit stelle ich Strafanzeige gegen den Christian Wulff, Bundespräsident, wohnhaft z.Zt. Schloss Bellevue, Berlin, wegen Verdachts der versuchten Nötigung (§§ 240, 22 StGB)
Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bild-Zeitung, zum Axel Springer Verlag gehörend, recherchierte eine angebliche Vorteilsannahme durch den Präsidenten Wulff im Zusammenhang mit einem ihm seitens einer Familie Geerkens, wohnhaft in der Schweiz, gewährten Darlehens.
Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel recherchierte ebenfalls, allerdings durch ein Einsichtsverfahren in das Grundbuch, um ggf. festzustellen, ob dort Hypotheken und zu welchem Zinssatz eingetragen waren.
Der Beschuldigte Wulff, der offenbar von einer bevorstehenden Veröffentlichung erfahren hatte, rief am 12.12. 2011 den Chefredakteur der Bild-Zeitung, Kai Diekmann, aus Kuwait, wo er sich zu einem Staatsbesuch aufhielt, an, um die Veröffentlichung zu verhindern.
Da Diekmann sich zu diesem Zeitpunkt in New York befand, war sein Telefon auf Anrufbeantworter geschaltet, und dort hinterliess der Beschuldigte Wulff offenbar konkrete Drohungen, von „Rubikon überschritten“ , „Krieg“ „Ende der Zusammenarbeit“ und Androhung von Strafanzeigen war offenbar die Rede.
Damit sind die Tatbestandsmerkmale der versuchten Nötigung erfüllt.
Der Beschuldigte Wulff versuchte mit seinem Handeln den Chefredakteur einer Tageszeitung von der Veröffentlichung einer Recherche abzuhalten, deren genauen Inhalt er noch gar nicht kannte.
Er drohte mit einem empfindlichen Übel, nämlich mit einer Strafanzeige, obgleich keinerlei strafbare Handlung seitens des Presseorgans zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich war.
Dem Beschuldigten Wulff stand auch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite, und das eingesetzte Mittel zum beabsichtigten Zweck ist als verwerflich einzustufen.
Da die Bild-Zeitung den Artikel trotz der Drohungen druckte, ist das Vorgehen des Beschuldigten im Versuchsstadium steckengeblieben.
Zwar hat der Beschuldigte sich entschuldigt, aber auch nicht unmittelbar danach, bevor der Chefredakteur Kai Diekmann die Nachricht zur Kenntnis nehmen konnte, sondern erst zwei Tage danach.
Damit ist jedoch kein wirksamer Rücktritt vom Versuch einer strafbaren Handlung gegeben, sondern dies könnte ggf. nur im Rahmen der Schuld im Falle einer Verurteilung Berücksichtigung finden.
Die versuchte Nötigungshandlung wiegt umso schwerer, als es sich dabei um einen Angriff auf die Pressefreiheit handelt, deren Schutz auch und gerade die Aufgabe eines Staatsoberhauptes eines demokratischen Staates ist.
Zwar handelt es sich bei der Bild-Zeitung um ein „Revolverblatt“, eine „Fehlgeburt des Journalismus“, aber die recherchierte Geschichte war zur Abwechslung die Offenlegung eines politischen Skandals, und die Bild-Zeitung konnte insoweit auch in vollem Umfang die Pressefreiheit, die nicht selten von ihr missbraucht wurde, in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Dr.Alexander von Paleske
E-Mail avpaleske@botsnet.bw
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Dr. Alexander von Paleske 3.1. 2012
Arzt für Innere Medizin, Hämatologie
Leitender Abteilungsarzt
Ex Rechtsanwalt beim Landgericht Frankfurt (M)
P.O. Box 917
Bulawayo
Simbabwe
An die
Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Berlin-Moabit
Turmstrasse
Berlin
Deutschland
FAX 49 (0)30 9014 3310
Betr: Strafanzeige wegen versuchter Nötigung gegen Bundespräsident Christian Wulff
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit stelle ich Strafanzeige gegen den Christian Wulff, Bundespräsident, wohnhaft z.Zt. Schloss Bellevue, Berlin, wegen Verdachts der versuchten Nötigung (§§ 240, 22 StGB)
Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bild-Zeitung, zum Axel Springer Verlag gehörend, recherchierte eine angebliche Vorteilsannahme durch den Präsidenten Wulff im Zusammenhang mit einem ihm seitens einer Familie Geerkens, wohnhaft in der Schweiz, gewährten Darlehens.
Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel recherchierte ebenfalls, allerdings durch ein Einsichtsverfahren in das Grundbuch, um ggf. festzustellen, ob dort Hypotheken und zu welchem Zinssatz eingetragen waren.
Der Beschuldigte Wulff, der offenbar von einer bevorstehenden Veröffentlichung erfahren hatte, rief am 12.12. 2011 den Chefredakteur der Bild-Zeitung, Kai Diekmann, aus Kuwait, wo er sich zu einem Staatsbesuch aufhielt, an, um die Veröffentlichung zu verhindern.
Da Diekmann sich zu diesem Zeitpunkt in New York befand, war sein Telefon auf Anrufbeantworter geschaltet, und dort hinterliess der Beschuldigte Wulff offenbar konkrete Drohungen, von „Rubikon überschritten“ , „Krieg“ „Ende der Zusammenarbeit“ und Androhung von Strafanzeigen war offenbar die Rede.
Damit sind die Tatbestandsmerkmale der versuchten Nötigung erfüllt.
Der Beschuldigte Wulff versuchte mit seinem Handeln den Chefredakteur einer Tageszeitung von der Veröffentlichung einer Recherche abzuhalten, deren genauen Inhalt er noch gar nicht kannte.
Er drohte mit einem empfindlichen Übel, nämlich mit einer Strafanzeige, obgleich keinerlei strafbare Handlung seitens des Presseorgans zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich war.
Dem Beschuldigten Wulff stand auch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite, und das eingesetzte Mittel zum beabsichtigten Zweck ist als verwerflich einzustufen.
Da die Bild-Zeitung den Artikel trotz der Drohungen druckte, ist das Vorgehen des Beschuldigten im Versuchsstadium steckengeblieben.
Zwar hat der Beschuldigte sich entschuldigt, aber auch nicht unmittelbar danach, bevor der Chefredakteur Kai Diekmann die Nachricht zur Kenntnis nehmen konnte, sondern erst zwei Tage danach.
Damit ist jedoch kein wirksamer Rücktritt vom Versuch einer strafbaren Handlung gegeben, sondern dies könnte ggf. nur im Rahmen der Schuld im Falle einer Verurteilung Berücksichtigung finden.
Die versuchte Nötigungshandlung wiegt umso schwerer, als es sich dabei um einen Angriff auf die Pressefreiheit handelt, deren Schutz auch und gerade die Aufgabe eines Staatsoberhauptes eines demokratischen Staates ist.
Zwar handelt es sich bei der Bild-Zeitung um ein „Revolverblatt“, eine „Fehlgeburt des Journalismus“, aber die recherchierte Geschichte war zur Abwechslung die Offenlegung eines politischen Skandals, und die Bild-Zeitung konnte insoweit auch in vollem Umfang die Pressefreiheit, die nicht selten von ihr missbraucht wurde, in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Dr.Alexander von Paleske
E-Mail avpaleske@botsnet.bw
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