Der Fall Susanne Klatten: Ein Strafprozess der prozessualen Erbärmlichkeiten?
Dr. Alexander von Paleske - --- 19.2. 2009 --- In Kürze findet in München der Strafprozess gegen den Klatten- Charmeur Helg Sgarbi statt,
Man darf annehmen, dass im Hintergrund die Strafrabattverhandlungen längst begonnen haben.
In diesen mutmasslichen Rabattverhandlungen hat nun der Verteidiger des Angeklagten Helg Sgarbi, der Staranwalt Egon Geis aus Frankfurt , einen neuen Strafmilderungsgrund geltend gemacht: Die Vorverurteilung duch die Presse.
Man könnte das als Teil der Verhandlungsstrategie über Strafrabatt abtun, wenn nicht der Hintergrund weitaus ernster wäre.
Die Strafprozessordnung bleibt auf der Strecke
Rabattverhandlungen selbst sind, wie wir meinen, bereits ein schwerer Verstoss gegen die Strafprozessordnung (StPO), wir hatten darüber ausführlich berichtet.
Nunmehr schiesst das Landgericht München mit der Veröffentlichung der Anklageschrift vor Prozessbeginn in Sachen „Verstoss gegen die StPO“ offenbar den Vogel ab.
Das Landgericht machte nämlich die Anklageschrift der Presse zugänglich, und zwar ohne Sperrvermerk, die diese dann auch prompt zwar nicht wortwörtlich aber vollinhaltlich veröffentlichte.
Eine derartige Veröffentlichung ist schlichtweg mit der Strafprozessordnung unvereinbar. Das sagt schon der einfache Blick in jeden Kommentar zur StPO.
Danach kann nämlich ein Laienrichter (Schöffe) wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er während oder vor der Hauptverhandlung Einblick in die Anklageschrift nimmt.
Das ist ständige Rechtsprechung.
Ich selbst habe seinerzeit, damals noch Rechtsanwalt, einen derartigen Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen erfolgreich eingebracht, der während der Hauptverhandlung es nicht lassen konnte, die Anklageschrift in Augenschein zu nehmen.
Die Schöffen sollen einzig und allein aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu einem Urteil gelangen.
Nun dürfen wohl die Schöffen , entsprechend dem „Münchener Neuen Landrecht“ die Anklageschrift bereits aus der Zeitung zur Kenntnis nehmen vor dem Hintergrund des “grossen öffentlichen Interesses an dem Fall“.
Grosses öffentliches Interesse erfordert also Information an die Presse, auch wenn mit der Strafprozessordnung unvereinbar.
Mit anderen Worten: Informationsbedürfnis schlägt Strafprozessordnung.
Die Aeusserung der Gerichtssprecherin Margarete Noetzel in diesem Zusammenhang kann und darf nicht unwidersprochen bleiben..
Wehret den Anfängen, „principiis obsta“ kann man dazu nur sagen.
Egon Geis hat recht, auch wenn er mit der mutmasslichen Teilnahme an den Strafrabatt- Basarverhandlungen wohl selbst kein gutes Beispiel setzen würde.
(Siehe hierzu auch die juristische Fachdiskussion, die sich aber auf das Verbot der wörtlichen Wiedergabe der Anklageschrift, Paragraph 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) konzentriert)
E-Mail avpaleske@botsnet.bw
Kurzer Prozess für den Klatten-Gigolo?
Der Fall Susanne Klatten-eine Nachlese
Der Fall Susanne Klatten und die Presse</
Der Fall Susanne Klatten – Eine Abschlussbemerkung</
Man darf annehmen, dass im Hintergrund die Strafrabattverhandlungen längst begonnen haben.
In diesen mutmasslichen Rabattverhandlungen hat nun der Verteidiger des Angeklagten Helg Sgarbi, der Staranwalt Egon Geis aus Frankfurt , einen neuen Strafmilderungsgrund geltend gemacht: Die Vorverurteilung duch die Presse.
Man könnte das als Teil der Verhandlungsstrategie über Strafrabatt abtun, wenn nicht der Hintergrund weitaus ernster wäre.
Die Strafprozessordnung bleibt auf der Strecke
Rabattverhandlungen selbst sind, wie wir meinen, bereits ein schwerer Verstoss gegen die Strafprozessordnung (StPO), wir hatten darüber ausführlich berichtet.
Nunmehr schiesst das Landgericht München mit der Veröffentlichung der Anklageschrift vor Prozessbeginn in Sachen „Verstoss gegen die StPO“ offenbar den Vogel ab.
Das Landgericht machte nämlich die Anklageschrift der Presse zugänglich, und zwar ohne Sperrvermerk, die diese dann auch prompt zwar nicht wortwörtlich aber vollinhaltlich veröffentlichte.
Eine derartige Veröffentlichung ist schlichtweg mit der Strafprozessordnung unvereinbar. Das sagt schon der einfache Blick in jeden Kommentar zur StPO.
Danach kann nämlich ein Laienrichter (Schöffe) wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er während oder vor der Hauptverhandlung Einblick in die Anklageschrift nimmt.
Das ist ständige Rechtsprechung.
Ich selbst habe seinerzeit, damals noch Rechtsanwalt, einen derartigen Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen erfolgreich eingebracht, der während der Hauptverhandlung es nicht lassen konnte, die Anklageschrift in Augenschein zu nehmen.
Die Schöffen sollen einzig und allein aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu einem Urteil gelangen.
Nun dürfen wohl die Schöffen , entsprechend dem „Münchener Neuen Landrecht“ die Anklageschrift bereits aus der Zeitung zur Kenntnis nehmen vor dem Hintergrund des “grossen öffentlichen Interesses an dem Fall“.
Grosses öffentliches Interesse erfordert also Information an die Presse, auch wenn mit der Strafprozessordnung unvereinbar.
Mit anderen Worten: Informationsbedürfnis schlägt Strafprozessordnung.
Die Aeusserung der Gerichtssprecherin Margarete Noetzel in diesem Zusammenhang kann und darf nicht unwidersprochen bleiben..
Wehret den Anfängen, „principiis obsta“ kann man dazu nur sagen.
Egon Geis hat recht, auch wenn er mit der mutmasslichen Teilnahme an den Strafrabatt- Basarverhandlungen wohl selbst kein gutes Beispiel setzen würde.
(Siehe hierzu auch die juristische Fachdiskussion, die sich aber auf das Verbot der wörtlichen Wiedergabe der Anklageschrift, Paragraph 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) konzentriert)
E-Mail avpaleske@botsnet.bw
Kurzer Prozess für den Klatten-Gigolo?
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onlinedienst - 19. Feb, 20:59 Article 6695x read