Klatten-Gigolo Prozess: Grund zur Zufriedenheit?
Dr. Alexander von Paleske - Der Prozess ist vorbei, ein kurzer Prozess im wahrsten Sinne des Wortes. Rechtsmittel werden wohl nicht eingelegt werden, die Akte dürfte damit geschlossen sein.
Zufriedenheit allenthalben
„Erpressungsopfer zufrieden mit dem Urteil“ , schreibt der SPIEGEL, Egon Geis, der Verteidiger des Angeklagten, ist ebenfalls zufrieden, einen Deal mit der Staatsanwaltschaft habe es auch nicht gegeben, behauptet er.
Die SUEDDEUTSCHE ZEITUNG ist zufrieden mit dem Strafmass - 6 Jahre - ein Strafmass mit Augenmass, wie sie schreibt.
Der Angeklagte Sgarbi scheint auch nicht unzufrieden zu sein.
Alles paletti?
Wir wollen nicht wiederholen, was wir in unseren dem Prozess vorangehenden Artikeln geschrieben haben. Wir können nicht zufrieden sein, dass sich unsere Voraussagen erfüllt haben, wir können deshalb auch mit dem Prozessverlauf nicht zufrieden sein.
Weder wurde aufgeklärt, ob jemand, und wenn ja, wer hinter Sgarbi steckt, noch der Verbleib des Geldes oder der Hintergrund der Beziehungen.
Man muss sich offenbar in den Teil Deutschlands begeben, in dem es auch nach dem Ende der Hitlerzeit noch Geheimprozesse gegeben hat, wo eine Hilde Benjamin wüten durfte, wo man nun offenbar die rechtsstaatlichen Prinzipien besser zu würdigen weiss: in die neuen Bundesländer.
Dort schreibt die Märkische Oderzeitung heute
“Zu den grundlegenden Einrichtungen des Rechtsstaates ... gehört der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Denn dadurch soll verhindert werden, dass die Rechtsfindung hinter verschlossenen Türen stattfindet und automatisch Argwohn erweckt. Es gibt guten Grund, daran zu erinnern. Immer häufiger erwecken in letzter Zeit Gerichtsentscheidungen Argwohn, weil sie nicht das Ergebnis öffentlicher Verhandlung, sondern von Gegengeschäften in Hinterzimmern zu sein scheinen".
Genau.
Nachtrag:
Der Anwalt Egon Geis hat heute Revision angekündigt.
Ein Revisionantrag in Strafsachen kann auf Verfahrensfehler oder Fehler in der Rechtsanwendung oder beides gestützt werden.
Offensichtliche Verfahrensfehler, wie zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge oder zu Unrecht zurückgewiesene Befangenheitsanträge oder die zu Unrecht zurückgewiesene Besetzungsrüge liegen hier nicht vor, da derartige Anträge im Verfahren gar nicht gestellt wurden.
Eine offensichtliche Verletzung von materiellem Recht, z.B. falsche Strafnorm angewandt, ist auch nicht ersichtlich.
Die Staatsanwaltschaft könnte einen Revisionsantrag auf die relativ milde Strafe stützen. Dürfte hier auch wenig bringen.
Also wohl nichts als Theaterdonner, "man bleibt im Gespräch". Und es wird dem Eindruck entgegengewirkt, man habe vorprozessual "gekungelt", ein Eindruck, der sich so ohnehin nicht aus der Welt schaffen lässt.
Kurzer Prozess für den Klatten-Gigolo?
Der Fall Susanne Klatten: Ein Strafprozess der prozessualen Erbärmlichkeiten?
Der Fall Susanne Klatten-eine Nachlese
Der Fall Susanne Klatten und die Presse</
Der Fall Susanne Klatten – Eine Abschlussbemerkung</
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Der Angeklagte Sgarbi scheint auch nicht unzufrieden zu sein.
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Weder wurde aufgeklärt, ob jemand, und wenn ja, wer hinter Sgarbi steckt, noch der Verbleib des Geldes oder der Hintergrund der Beziehungen.
Man muss sich offenbar in den Teil Deutschlands begeben, in dem es auch nach dem Ende der Hitlerzeit noch Geheimprozesse gegeben hat, wo eine Hilde Benjamin wüten durfte, wo man nun offenbar die rechtsstaatlichen Prinzipien besser zu würdigen weiss: in die neuen Bundesländer.
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“Zu den grundlegenden Einrichtungen des Rechtsstaates ... gehört der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Denn dadurch soll verhindert werden, dass die Rechtsfindung hinter verschlossenen Türen stattfindet und automatisch Argwohn erweckt. Es gibt guten Grund, daran zu erinnern. Immer häufiger erwecken in letzter Zeit Gerichtsentscheidungen Argwohn, weil sie nicht das Ergebnis öffentlicher Verhandlung, sondern von Gegengeschäften in Hinterzimmern zu sein scheinen".
Genau.
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Der Anwalt Egon Geis hat heute Revision angekündigt.
Ein Revisionantrag in Strafsachen kann auf Verfahrensfehler oder Fehler in der Rechtsanwendung oder beides gestützt werden.
Offensichtliche Verfahrensfehler, wie zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge oder zu Unrecht zurückgewiesene Befangenheitsanträge oder die zu Unrecht zurückgewiesene Besetzungsrüge liegen hier nicht vor, da derartige Anträge im Verfahren gar nicht gestellt wurden.
Eine offensichtliche Verletzung von materiellem Recht, z.B. falsche Strafnorm angewandt, ist auch nicht ersichtlich.
Die Staatsanwaltschaft könnte einen Revisionsantrag auf die relativ milde Strafe stützen. Dürfte hier auch wenig bringen.
Also wohl nichts als Theaterdonner, "man bleibt im Gespräch". Und es wird dem Eindruck entgegengewirkt, man habe vorprozessual "gekungelt", ein Eindruck, der sich so ohnehin nicht aus der Welt schaffen lässt.
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onlinedienst - 9. Mär, 21:45 Article 4765x read